# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Schonzeitenverordnung geändert wird

31.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 5. Juni 1978, mit der die Schonzeitenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 48 des O. ö. Jagdgesetzes, LGB1. Nr. 32/1964, wird verordnet:

Die Schonzeitenverordnung, LGB1. Nr. 19/1976, wird wie folgt geändert:

Im § 1 Abs. 1 haben die Bestimmungen über die Schonzeiten für die Stockenten und für alle anderen Arten von Wildenten und die graue Wildgans zu lauten:

"Stockenten . . . vom 1. Jänner bis 31. August. Alle anderen Arten von Wildenten und

die graue Wildgans vom 1. Jänner bis 31. August."