# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Baubewilligungspflicht bestimmter Bodenuntersuchungen

32.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 12. Juni 1978 über die Baubewilligungspflicht bestimmter Bodenuntersuchungen

Auf Grund des § 41 Abs. 5 lit. a und Abs. 6 der O. ö. Bauordnung, LGB1. Nr. 35/1976, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen einschließlich der Aufstellung von Maschi-

nen und anderen Geräten sowie die Baustelleneinrichtung zur Durchführung von Bodenuntersuchun-gen bedürfen einer Baubewilligung, wenn sie

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit es sich um die Vornahme von Bodenuntersuchungen im Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Speichern von mineralischen Rohstoffen oder Kohlenwasserstoffen handelt.

§ 2

Der Bauwerber hat sich zur Ausführung eines gemäß § 1

bewilligungspflichtigen Bauvorhabens einer gesetzlich hiezu befugten

Person (Bauführer) zu bedienen.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft