# Verordnung, mit der Teilbereiche des Unteren Inn als Naturschutzgebiet festgestellt werden

§ 1

(1)TEILBEREICHE DES UNTEREN INN IN DEN GEMEIN

DEGEBIETEN BRAUNAU AM INN, ST. PETER AM HART, MI

NING, MÜHLHEIM, KIRCHDORF AM INN, OBERNBERG AM

INN, REICHERSBERG UND ANTIESENHOFEN IN DEN BEZIR

KEN BRAUNAU AM INN UND RIED IM INNKREIS SIND NA

TURSCHUTZGEBIET IM SINNE DES § 2 DES GESETZES.

(2)Die Grenze des Naturschutzgebietes Unterer

Inn ist in der Beschreibung des Grenzverlaüfe's (An-:

läge 1) und dem Plan im Maßstab 1 : 10.000 (An

lage 2) dargestellt.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes

umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:

a)Das Betreten und Befahren durch Eigentümer

und dinglich Berechtigte an Grundstücken sowie

durch von ihnen beauftragte Personen;

b)das in Dienstausübung erforderliche Betreten

durch Bedienstete der Innwerk AG., der Öster

reichisch-Bayerischen Kraftwerke AG., der

Dampfkraftwerk Korneuburg Gesellschaft m.b.H.,

der Flußbauleitung Braunau sowie von ihnen

beauftragte Personen, durch Organe des öffent

lichen Sicherheitsdienstes, durch Zollorgane so

wie durch Jagd- und Fischereischutzorgane und

durch hiezu beauftragte Naturschutzwacheor

gane;

c)das Betreten zur Ausübung des Fischfanges im

Bereich vom rechten Ufer der Mattig bis zur ge

dachten Verbindungslinie zwischen den Inn-

stromkilometersteinen 55 am rechten Innufer und am Staudamm Reikersdorf;

d)das Betreten zur Ausübung des Fischfanges durch

Fischereiberechtigte (Inhaber von Fischerkarten

für Besitzer oder Pächter) im erforderlichen Um

fang, ausgenommen jedoch die Anlandungen

von Innstromkilometer 40 bis Innstromkilome-

ter 35,650;

e)das Betreten zur Ausübung des Fischfanges in

der Zeit vom 16. Juli bis 15. April durch andere

als in lit. d genannte Personen und außerhalb

des in lit. c umschriebenen Bereiches, ausgenom

men jedoch die Anlandungen von Innstromkilo

meter 40 bis Innstromkilometer 35,650;

f)das in Dienstausübung erforderliche Befahren

mit Wasserfahrzeugen durch Bedienstete der

Innwerk AG., der Österreichisch-Bayerischen

Kraftwerke AG., der Dampfkraftwerk Korneu

burg Gesellschaft m. b. H., der Flußbauleitung

Braunau sowie von ihnen beauftragte Personen,

durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdien

stes, durch Zollorgane, durch Jagd- und Fische

reischutzorgane und durch hiezu beauftragte Na

turschutzwacheorgane sowie zur Ausübung des

Fischfanges durch Fischereiberechtigte (Inhaber

von Fischerkarten für Besitzer oder Pächter) im

erforderlichen Umfang;

g)das Befahren mit Wasserfahrzeugen ohne ma

schinellen Antrieb und mit Wasserfahrzeugen mit

maschinellem Antrieb, soferne ihre Fortbewe

gung durch einen Elektromotor mit einer Lei

stung bis 500 Watt bewirkt wird sowie die Aus

übung des Fischfanges von diesen aus:

In der Hagenauer-Bucht (von der Mündung der Mattig in den Inn beginnend, den Inn flußabwärts entlang der rechten Uferbefestigung bis zur Einmündung der Hagenauer-Bucht bei Stromkilometer 53,2. Von hier in gerader Linie zum rechtsufrigen Innstromkilometerstein 53; sodann entlang der Uferbefestigung und des anschließenden Staudammes Reikersdorf bis zum Weggrundstück 560/4, Katastralgemeinde Braunau am Inn, folgend diesem Weggrundstück bis zur Mat-

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tig und sodann entlang des linken Ufers der Mattig bis zur Einmündung in den Inn)

in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober im Gebiet östlich der gedachten Linie zwischen Innstromkilometer 53,8 und Staudamm Reikersdorf hm 0,28 bis zum Innstromkilometer 53 mit Ausnahme eines 50 m breiten Streifens vor der Südgrenze der Anlandungen und in der Zeit vom 15. Juli bis 1. Oktober westlich der im vorigen Absatz genannten Linie in dem Gebiet, das im Süden durch den Staudamm Reikersdorf bis hm 1,3 und im Norden durch eine zwischen der Ostspitze der südlichsten Anlan-dung und der Schloßinsel Hagenau gedachten Linie begrenzt wird;

westlich dieses Gebietes in einem 100 m breiten Streifen entlang des Staudammes Reikersdorf bis zum Weggrundstück Nr. 560/4, Katastralgemeinde Braunau am Inn;

von Innstromkilometer 56 bis Innstromkilometer 53,2 innerhalb eines an die äußerste befestigte Uferlinie anschließenden 50 m breiten Streifens; von Innstromkilometer 53,2 der äußersten befestigten Uferlinie bis zum rechtsufrigen Innstrom-kilometerstein 53 innerhalb eines an die gerade Verbindungslinie zwischen diesen beiden Punkten in Richtung Staatsgrenze angrenzenden 50 m breiten Streifens;

von Innstromkilometer 53 bis Innstromkilometer 48,250 innerhalb eines an das Innufer angrenzenden 50 m breiten Streifens;

von Vermessungspunkt 6 bis Innstromkilometer 41 innerhalb eines an die äußerste befestigte Uferlinie gegen die freie Flußstrecke des Inn angrenzenden 50 m breiten Streifens;

von Innstromkilometer 41 bis Innstromkilometer 40,8 innerhalb eines an das Ufer des Inn angrenzenden 200 m breiten Streifens;

von Innstromkilometer 40,8 bis Innstromkilometer 35,650 innerhalb eines an das Ufer des Inn angrenzenden 50 m breiten Streifens;

von Vermessungspunkt 12 bis Innstromkilometer 26,5 innerhalb eines südöstlich der Staatsgrenze gelegenen 50 m breiten Streifens;

von Vermessungspunkt 13 bis Innstromkilometer 29,5 innerhalb eines an die südöstliche Grenze

des Naturschutzgebietes angrenzenden 100 m breiten Streifens und von Innstromkilometer 29,5 bis Innstromkilometer 26,5 innerhalb eines an die südöstliche Grenze des Naturschutzgebietes angrenzenden 50 m breiten Streifens;

(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Lan desregierung vom 22. März 1965, LGB1. Nr. 21, mit

der die Hagenauer-Bucht als Naturschutzgebiet fest

gestellt wird, in der Fassung der Verordnung der

o. ö. Landesregierung vom 25. März 1968,

LGB1. Nr. 19, außer Kraft.

Beschreibung der Begrenzung des Naturschutzgebietes Unterer Inn

VermessungspunkteKoordinaten der Vermessungspunkte Gauß-Krüger M

31 östlich von Ferronach System

YX

1- 20.072,20347.815,90

km 56- 20.009,00347.730,00

km 53- 17.417,00348.519,00

2- 17.402,00348.577,00

3- 12.805,00349.835,00

4- 12.924,73350.056,25

5- 12.338,67350.373,40

6- 12.300,00350.277,00

7- 9.370,00350.656,00

8- 9.092,00350.406,00

9- 9.628,00350.400,00

10- 1.065,00352.985,00

11- 1.293,41353.215,29

12+ 1.649,64356.007,03

13+ 2.020,00355.720,00

14+ 5.590,00359.155,00

15+ 5.500,10359.266,98

Grenzbeschreibung

Die Grenze verläuft beginnend beim Vermessungspunkt 1 im Bereich der Mattigmündung zum Vermessungspunkt km 56, von hier linksufrig die Mattig aufwärts zum Schnittpunkt dieser Uferlinie mit der innseitigen Brückenkante der 1. Brücke über die Mattig, diese Brückenkante entlang und in der Folge entlang der nördlichen Grenze des Weggrundstückes Nr. 560/4, KG. Braunau am Inn, bis zu ihrem Schnittpunkt mit der flußseitigen Oberkante der befestigten Ufersicherung, von hier dieser Oberkante der Ufersicherung entlang zum Vermessungspunkt km 53, von hier geradlinig zum Vermessungs-

punkt 2, von hier weiter entlang der flußseitigen Oberkante der Ufersicherung zum Vermessungspunkt 3 oberhalb des Kraftwerkes Ering-Frauen-stein, von hier geradlinig zum Vermessungspunkt 4 und von hier entlang der Staatsgrenze zurück zum Vermessungspunkt 1.

Unterhalb des Kraftwerkes Ering-Frauenstein verläuft die Grenze

beginnend beim Vermessungspunkt 5 geradlinig zum Vermessungspunkt 6,

von hier entlang der flußseitigen Oberkante der befestigten

Ufersicherung bis zum Vermessungspunkt 7, von hier linksufrig die

Ach aufwärts bis zum Vermessungspunkt 8, von hier

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geradlinig zum Vermessungspunkt 9, von hier entlang der flußseitigen Begrenzung des unterhalb des Dammes verlaufenden Weges bis zu ihrem Schnittpunkt mit der flußseitigen Oberkante der befestigten Ufersicherung, dieser Oberkante der Ufersicherung entlang zum Vermessungspunkt 10 oberhalb des Kraftwerkes Egglfing-Obernberg, von hier geradlinig zum Vermessungspunkt 11 und von hier entlang der Staatsgrenze zurück zum Vermessungspunkt 5. Unterhalb des Kraftwerkes Egglfing-Obernberg verläuft die Grenze beginnend beim Vermessungspunkt 12 geradlinig zum Vermessungspunkt 13, von hier entlang der flußseitigen Oberkante der befestigten Ufersicherung zum Vermessungspunkt 14 im Bereich der Antiesenbachmün-dung, von hier geradlinig zum Vermessungspunkt 15 und von hier entlang der Staatsgrenze zurück zum Vermessungspunkt 12.