# Landesverfassungsgesetz über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland

45.

Landesverfassungsgesetz

vom 30. Juni 1978 über Änderungen des Verlaufes

der Staatsgrenze zwischen der Republik Dsterreich

(Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik

Deutschland

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

§ 1

(1)Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der

Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik

Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundes

republik Deutschland in dem im § 3 bezeichneten

Grenzabschnitt bestimmt (Artikel 3 des Bundes-Ver-

fassungisgesetzes in der Fassung von 1929).

(2)Die für diesen Grenzabschnitt festgelegte

Staatsgrenze ist zugleich Landesgrenze (Artikel 2

des O. ö. Landes-Verfassungsgeisetzes 1971).

§ 2 Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind

1.Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Re

publik Österreich (Land Oberösterreich) und der

Bundesrepublik Deutschland;

2.Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

vom 20. April 1977 über den Verlauf der ge

meinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt

"Dreieckmark-Dandlbachmündung" und in einem

Teil des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Boden-

see" sowie über Befugnisse der Grenzkom

mission;

3.Anlagen: die Anlagen zu dem in der Z. 2 ge

nannten Vertrag.

§ 3

Im Bereich der Gebietsteile, die im Grenzabschnitt "Dreieckmark-

Dandlbachmündung" auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 des Vertrages dem

Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen oder von diesem

abfallen und in der Anlage 4 (25 Situationspläne im Maßstab 1 : 500)

dargestellt sind, wird der Verlauf der Staatsgrenze durch die

Anlagen

1(Beschreibung der Staatsgrenze),

2(Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen) und

3(Grenzkarte im Maßstab 1 : 2000)

bestimmt.

Artikel II

§ 4

(1)Die dem Hoheitsgebiet des Landes Ober-Öster

reich auf Grund des Artikels I zufallenden Gebiets

teile sind entsprechend ihrem örtlichen Nahverhält

nis den angrenzenden Gemeinden durch Verordnung

der Landesregierung zuzuweisen.

(2)Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat in demsel

ben Zeitpunkt in Kraft zu treten wie dieses Landes

verfassungsgesetz und darf zu diesem Zweck rück

wirkend in Kraft gesetzt werden. Sie kann - un

beschadet des Inkrafttretens - auch bereits von

dem der Kundmachung dieses Landesverfassiungs-

gesetzes; folgenden Tag an erlassen werden.

Artikel III

§ 5

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes -¦ in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag. Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen.