# Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder

Artikel 2 Kommissionsmitglieder

(1)Jedes Land bestellt für die Dauer von drei

Jahren höchstens zwölf Mitglieder für die Kommis

sion. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes

kann für die restliche Dauer ein neues Mitglied be

stellt werden. Eine Person kann von höchstens drei

Ländern zum Mitglied bestellt werden.

(2)Die Mitglieder der Kommission sind zum Still

schweigen über den Inhalt und das Ergebnis der

Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.

Artikel 3 Begutachtung

(1)Zur Begutachtung eines Films sind für jedes

Land zwei Mitglieder stimmberechtigt, die vom

jeweiligen Land aus dem Kreis der von ihm bestell

ten Mitglieder hiezu entsendet werden. Mitglieder,

die von mehreren Ländern bestellt sind, können an

der Begutachtung nur für ein Land teilnehmen. Für

die stimmberechtigten Mitglieder besteht Stimm

pflicht. An der Herstellung oder finanziellen Ver

wertung eines Films beteiligte Mitglieder sind von

dessen Begutachtung ausgeschlossen.

(2)Für eine Begutachtung müssen mindestens

sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein,

die für die Mehrheit der Länder teilnehmen. An

einer wiederholenden Begutachtung eines Films

gemäß Abs. 4 und 5 müssen mindestens zwölf stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen; dabei darf höchstens die Hälfte der Mitglieder an der ersten Begutachtung des Films teilgenommen haben.

(3)Für eine Begutachtung ist die unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Wird

diese nicht erreicht, sind die für die höhere Bewer

tungsstufe den für die nächstniedrige Bewertungs

stufe abgegebenen Stimmen zuzuzählen. Die Zuzäh

lung ist solange vorzunehmen, bis die erforderliche

Mehrheit erreicht wird. Bei Stimmengleichheit ist

die Beratung wieder aufzunehmen und die Abstim

mung zu wiederholen. Eine nochmalige Stimmen

gleichheit bedeutet die niedrigere Bewertungsstufe

bzw. Ablehnung.

(4)Eine Begutachtung ist vor Bekanntgabe des Begutachtungsergebnisses an den Antragsteller ein

mal zu wiederholen, wenn es ein Viertel der stimm

berechtigten Mitglieder verlangt. Das Verlangen ist

unmittelbar nach der Abstimmung zu stellen und

innerhalb einer Woche schriftlich zu begründen.

(5)Eine Begutachtung ist weiters zu wiederholen,

wenn es der Antragsteller innerhalb von zwei Wo

chen nach Bekantgabe des Begutachtungsergebnis

ses unter Angabe von Gründen schriftlich begehrt.

Artikel 4 Geschäftsstelle

Die Geschäfte der Kommission werden durch die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Nö Landesregierung besorgt. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme der Anträge auf Begutachtung von Filmen, die Vorbereitung der Begutachtungen, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse sowie der sonstige damit im Zusammenhang stehende Schriftverkehr.

Artikel 5 Geschäftsordnung

(1) Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit der Kommission und die Besorgung ihrer Geschäfte einschließlich des vom Antragsteller zu entrichtenden Entgeltes und der den an der Begutachtung teilnehmenden Mitgliedern gebührenden Entschädigung werden in der Geschäftsordnung getroffen, die gleichzeitig mit dieser Vereinbarung in Kraft tritt.

Seite 84

Landesgesetz;blatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 19.

Stück, Nr. 48

(2)Für eine Änderung der Geschäftsordnung ist

die Zustimmung aller Länder erforderlich. Sie tritt

einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das

letzte Land der Geschäftsstelle seine Zustimmung

mitgeteilt hat. Die Geschäftsstelle hat den Ländern

den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung un

verzüglich mitzuteilen.

(3)Die Geschäftsordnung bleibt für jedes Land

solange wie diese Vereinbarung in Kraft.

Artikel 6 Begutachtungsgrundsätze

(1)Bei der Begutachtung ist die Gestaltung des

Themas (Handlung, Aussage, Idee) zu prüfen und

festzustellen, ob der Film innerhalb seiner Gattung

gegenüber dem allgemeinen Filmangebot hervor

zuheben ist. Befürwortet ein Film die Verletzung

von Menschenrechten, ist eine Hervorhebung aus

geschlossen.

(2)Die Hervorhebung eines Films erfolgt durch

Bewertung in höchstens drei in der Geschäftsord

nung festzulegenden Bewertungsstufen.

(3)Die Bewertung gilt nur für die Fassung des

Films, in der ,er begutachtet wurde. Eine Änderung

der Fassung eines Films liegt insbesondere dann

vor, wenn der Film synchronisiert, neu geschnitten

oder im Handlungsablauf geändert wird. Änderun

gen, die den Titel, das Format oder den Verleiher

betreffen, gelten nicht als Änderung der Fassung

eines Films.

(4)Die Bewertung der synchronisierten Fassung

eines Films gilt über Antrag ohne weitere Begut

achtung auch für die Originalfassung, wenn zwi

schen beiden Filmen keine inhaltlichen Unterschiede

bestehen. Di,e Begutachtung der Originalfassung

kann jedoch beantragt werden.

(0) Wird die Begutachtung eines bereits begutachteten Films in einer anderssprachigen Fassung beantragt, ist in Belangen, die sich nicht ausschließlich auf die anderssprachige Fassung des Films beziehen (wie etwa Regieleistung, Fotografie), der Begutachtung das Ergebnis der bereits vorausgegangenen Begutachtung zugrundezulegen.

Artikel 7 Filmprädikatisierung

Die Länder nehmen bei der Filmprädikatisierung auf die Begutachtungsergebnisse der Kommission Bedacht.

Artikel 8

Ausfertigung und Hinterlegung Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt, die allen Ländern beglaubtigte Abschriften übermittelt.

Artikel 9 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land mitgeteilt hat, daß seine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

Artikel 10 Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jedes Land kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Länder weiter in Kraft.

Artikel 11 Revision

Ist ein Land der Auffassung, daß geänderte Verhältnisse die Änderung dieser Vereinbarung erfordern oder zulassen, kann es die Aufnahme von Verhandlungen vorschlagen, in die die Länder ohne Verzug eintreten werden.

Artikel 12 Mitteilungen

Alle die Vereinbarung betreffenden Mitteilungen sind an die Verbindungsstelle der Bundesländer zu richten, die hievon

unverzüglich alle Länder benachrichtigt.

Eisenstadt, am 16. Juni 1978

Für das Land Burgenland: Der Landeshauptmann: Theodor KERY

Für das Land Oberösterreich: Der Landeshauptmann: RATZENBÖCK Josef

Für das Land Tirol: Der Landeshauptmann: WALLNÖFER

Für das Land Kärnten: Der Landeshauptmann: WAGNER

Für das Land Salzburg: Der Landeshauptmann: HASLAUER

Für das Land Vorarlberg: Der Landeshauptmann: i. V. Dr. MANDL

Für das Land Niederösterreich: Der Landeshauptmann: MAURER

Für das Land Steiermark: Der Landeshauptmann: Dr. NIEDERL

Für das Land Wien: Der Landeshauptmann: Leopold GRATZ

Nach Mitteilung der Verbindungsstelle der Bundesländer tritt diese Vereinbarung gemäß ihrer Art. 9 und 12 am 19. September 1978 in Kraft.