# Gesetz, mit dem dienstrechtliche Vorschriften für die Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände) geändert werden

"(2) Die Amtstitel werden durch das gemäß § 2 Abs. 3 zu erlassende Landesgesetz festgesetzt und sind gesetzlich geschützt."

3.Die Überschrift zu § 77 und § 77 haben zu lauten:

"Bestimmungen für die Vertragsbediensteten. § 77.

(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind für die Vertragsbediensteten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, die für die Vertragsbediensteten des Landes gelten, sinngemäß anzuwenden; soweit solche Vorschriften nicht bestehen, treten an ihre Stelle die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden Vorschriften.

(2) Die im § 3 des Gemeindehandiwerkerdienst-zweigegesetzes, LGB1. Nr. 51/1978, und in der Anlage zu diesem Gesetz (Handwerkerdienstzweigeordnung des Gemeindedienstes) geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung geilten auch als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlolmungsgruppen. des Rnt-lohnungsschemas II nach dem Vertragsbedienstetengesetz, BGB1. Nr. 86/1948. Hiebe; entsprechen

der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe p 1,

der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe p 2,

der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe p 3,

der Vprwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe p 4,

der V^rwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe p 5."

Artikel II

Die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 13, August 1973, LGB1. Nr. 55, zur Durchführung der Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes über die Dienstzweige und die Amtstital (Gemeinde-Dienstzweigeverordnung) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/1975 wird als landesgesetzliche Vorschrift mit folgenden Änderungen in Kraft gesetzt:

2.Die einleitende Bestimmung (Promulgationsklau-

sel) entfällt.

Seite 90

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 21.

Stück, Nr. 50

3.Im § 1 treten an die Stelle der Worte "dieser

Verordnung" die Worte "diesem Gesetz".

4.Im § 5 treten an die Stelle der Worte "dieser

Verordnung" die Worte "dieses Gesetzes".

5.Die Überschrift zu § 6 und § 6 haben zu lauten:

"Gemeinsame Bestimmungen § 6

(1)Dieses Gesetz gilt nicht für Beamte in hand

werklicher Verwendung.

(2)Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben

der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) sind

solche des eigenen Wirkungsbereiches."

6.Der den "Handwerklichen Dienst" betreffende

letzte Teil der Dienstzweigeordnung des Ge

meindedienstes (Anlage zur bisherigen Gemein

de-Dienstzweigeverordnung) einschließlich des

Dienstzweiges Nr. 22 "Beamte in handwerk

licher Verwendung" entfällt.

Artikel III

Das Gesetz betreffend die besonderen Anstellungserfordernisse und die Regelung der Dienstprüfungen für die Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, LGB1. Nr. 24/1953, in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 25/1970 wird wie folgt geändert:

"§ 5.

Für die Ernennung auf einen Diens,tposten der Verwendungsgruppe E werden neben der Eignung für die vorgesehene Verwendung keine besonderen Anstellungserfordernisse bestimmt."

2.Die Überschrift zu § 11 ("C. Gemeindebeamten

prüfung für den Hilfsdienst.") sowie § 11 ent

fallen.

3.Die Überschrift zu § 12 und § 12 haben zu lauten:

"C. Gemeindeibeamtenprüfungen für den Wachdienst.

§ 12.

(1)Für die Gemeindebeamtenprüfung für den

Wachdienst (W 3) gelten die Bestimmungen der

§§ 6, 7 und 8 dieses Gesetzes sinngemäß mit den

nachstehend angeführten Änderungen.

(2)Die Prüfungskommission besteht aus einem

Vorsitzenden sowie aus zwei rechtskundigen

Landesbeamten und einem entsprechend vorge

bildeten Gemeindewache'beamten der Verwen

dungsgruppe W 2 als Beisitzern.

(3)Die schriftliche Prüfungsaufgabe besteht in

der Abfassung einer Strafanzeige an den Bür

germeister, in der Erstattung eines schriftlichen

Berichtes an die vorgesetzte Dienststelle oder

an das Gericht oder in der Beantwortung ver

schiedener schriftlich gestellter Fragen. Es kön

nen auch verschiedene Arten der vorstehend

angeführten Aufgaben miteinander verbunden

werden. Es ist jedoch bei der Auswahl der .gestellten Aufgaben darauf zu achten, daß dieselben bei entsprechender Fertigkeit des Kandidaten längstens innerhalb von vier Stunden fertiggestellt werden können. Die Benützung von schriftlichen Unterlagen oder von Gesetzestexten ist dem Kandidaten nicht gestattet.

(4)Bei der mündlichen Prüfung sind in nach

stehenden Gegenständen ausreichende Kennt

nisse nachzuweisen:

1.Gemeinderecht,

2.Verwaltungsverfahrensrecht,

3.Dienstrecht,

4.ortspolizeiliches Strafwesen und Strafver

fahren (Abgrenzung vom politischen und

gerichtlichen Strafverfahren), Rechtshilfe,

5.Strafprozeßordnung und Strafgesetz,

6.Jugendgerichtsgesetz.

(5)Außerdem hat der Kandidat Kenntnisse

über die Grundzüge der für die Verwaltung in

den Gemeinden wichtigen Vorschriften in nach

stehenden Rechtsgebieten nachzuweisen:

1.Bundes- und Landesverfassungsrecht,

2.Nationalrats-, Landtags- und Gemeindewahl

recht,

3.Bau- und Feueirpolizeiwesen,

4.Straßenverkehrswesen,

5.Meldewesen,

6.Tierseuchengesetz,

7.Sanitätswesen,

8.Forst-, Jagd- und Fischereirecht,

9.Gewersberecht,

10.Staatsibürgerschaftsrecht,

11.Ausweisungs-, Abschaffungs- und Schub-

wesen.

(e) Auch hat der Kandidat im Anschluß an die schriftliche Prüfung an Hand eines Diktates, welches nicht länger als 10 Minuten dauern darf, die ausreichende Beherrschung der Rechtschreibung und die Fähigkeit zur leserlichen schriftlichen Wiedergabe des Diktates nachzuweisen."

"(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Beamte in handwerklicher Verwendung."

5.Der Wortlaut des bisherigen § 16 erhält die Ab satzbezeichnung " (2)".

Artikel IV

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Obei-österreich folgenden Monatsersten in Kraft.