# Gesetz betreffend die Dienstzweige, Amtstitel und besonderen Anstellungserfordernisse für

# die Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände) in handwerklicher Verwendung mit

# Ausnahme der Beamten der Städte mit eigenem Statut (Gemeindehandwerkerdienstzweigegesetz)

51.

Gesetz

vom 30. Juni 1978 betreffend die Dienstzweige, Amtstitel und besonderen Anstellungserfordernisse für die Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände) in handwerklicher Verwendung mit Ausnahme der Beamten der Städte mit eigenem Statut (Gemeindehandwerkerdienstzweigegesetz)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

Dienstzweige

§ 1

Die Dienstzweige der Gemeindebeamten in handwerklicher Verwendung und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen P 1 bis P 5 werden durch die diesem Gesetz als Anlage angefügte "Handwerkerdienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" bestimmt.

Amtstitel

§ 2

(I) Für die Gemeindebeamten in handwerklicher Verwendung sind

folgende Amtstitel vorgesehen:

Dienstzweige der Verwendungsgruppen P 1 bis P 3 ist, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen und der Handwerkerdienstzweigeordnung des Gemeindedienstes nichts anderes ergibt, die Erlernung eines der Verwendung des Beamten entsprechenden Lehrberufes. Im übrigen sind die besonderen Anstellungserfordernisse für die Dienstzweige der Verwendungsgruppen P 1 bis P 5 in der Handwerkerdienstzweigeordnung des Gemeindedienstes festgelegt.

(2)Ist die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieberi, so ist diese nachzuweisen

(3)Das Erfordernis der Erlernung eines einschlä

gigen Lehrberufes wird durch die erfolgreiche Ab

legung der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ersetzt.

in der Verwendungs-gruppein der DienstklasseAmtstitel

P 1, P2, P3I, II IIIOffizial des Gemeindedienstes OberoJfizial

des Gemeindedienstes

P4, P5I, II IIIAmtswart des Gemeindedienstes Oberamtswart des Gemeindedienstes

(2)Während der Dauer des provisorischen Dienst

verhältnisses ist der Amtstitel unter Voranstellung des Wortes "Provisorischer" zu führen.

(3)Anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes

in den dauernden Ruhestand kann einem Beamten

der Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse seiner

Verwendungsgruppe verliehen werden, wenn seine

letzte Gesamtbeurteilung auf "ausgezeichnet" oder

"sehr gut" lautet.

Besondere Anstellungserfordernisse

§ 3 (1) Gemeinsames Anstellungserfordernis für die

Übergangsbestimmungen

§ 4

Beamte der Allgemeinen Verwaltung, die nach ihrer Verwendung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu den Beamten in handwerklicher Verwendung gehören würden, sind auf ihren Antrag auf einen ihrer Verwendung entsprechenden Dienstposten der Verwendungsgruppen P 1 bis P 5 zu ernennen.

Schlußbestimmungen

§ 5

(1)Diö in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) sind solche des

eigenen Wirkungsbereiches.

(2)Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kund

machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich

folgenden Monatsersten in Kraft.

HANDWERKERDIENSTZWEIGEORDNUNG DES GEMEINDEDIENSTES

Dienstzweige und Anstellungserfordernisse in der Verwendungsgruppe P

1

Dienstzweige und Anstellungserfordernisse in der Verwendungsgruppe

P2

4. Facharbeiter mit qualifizierter Ausbildung

Anstellungserfordernisse:

Zusätzlich zu den im § 3 bestimmten Erfordernissen:

a)erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung

im erlernten Lehrberuf sowie Verwendung

im erlernten Lehrberuf oder

b)Verwendung zu Arbeiten, die mehr Kennt

nisse oder handwerkliche Fähigkeiten er

fordern, als von einem Facharbeiter der Ver-

wendungsgnuppe P 3 oder Entlohnungsgrup

pe p 3 verlangt werden kann (insbesondere

Verwendungen als Facharbeiter in zwei er

lernten Berufen, Facharbeiter mit erfolgreich

abgelegter Meister- oder Werkmeisterprü

fung im erlernten Beruf. Feinmechaniker für

Spezialgeräte, Schlosser für Werkzeug- und

Vorrichtungsbau) oder

c)zehnjährige Verwendung im erlernten Lehr

beruf in einem Dienstverhältnis zu einer in

ländischen Gebietskörperschaft, wenn der

Lehrberuf gemäß § 3 Abs. 2 erlernt wurde,

sowie weiterhin Verwendung im erlernten

Lehrberuf.

5.Facharbeiter als Vorarbeiter

Anstellungserf ordernisse:

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 21. Stück, Nr. 51

Seite 93

dungsgruppe P 4 oder der Entlohnungsgruppe p 4 und Betrauung mit der Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter.