# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung

# 1976 neuerlich geändert wird

Schilling

23 c. Bewilligung von Feuerstätten, die der Verteuerung von

brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I und II dienen (§ 8

Abs. 1 Gesetz über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren

Flüssigkeiten)

a)für die Errichtung .... 250,-

b)für die wesentliche Änderung 200,-

23 d. Bewilligung der Inbetriebnahme

vonbewilligungspflichtigen

Feuerstätten (§ 9 in Verbindung mit § 8 und § 6 Abs. 4 Gesetz über

die Lagerung und Verteuerung fvon brennbaren Flüssigkeiten)

a)für neu errichtete Anlagen 200,-

b)für wesentlich geänderte An

lagen 150,-

23 e. Bewilligung der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (§ 11

Gesetz über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren

Flüssigkeiten)

a)für die Lagerung

von mehr als 100 Litern der Gefahrenklasse I .... 250,-

von mehr als 500 Litern der Gefahrenklasse II .... 225 - von

mehr als 5000 Litern der Gefahrenklasse III .... 200,-

b)für die wesentliche Änderung

der Lagerung

von mehr als 100 Litern der

Gefahrenklasse I ....200 -

von mehr als 500 Litern der

Gefahrenklasse II ....175,-

von mehr als 5000 Litern der

Gefahrenklasse III .. . .150 -

23 f. Bewilligung der Inbetriebnahme der Lagerung von brennbaren

Flüssigkeiten (§ 13 in Verbindung mit § 11 und § 6 Abs. 4 Gesetz

über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten)

a)Lagerung

von mehr als 100 Litern der Gefahrenklasse I .... 150,-

von mehr als 500 Litern der Gefahrenklasse II .... 125,- von

mehr als 5000 Litern der Gefahrenklasse III .... 100,-

b)wesentliche Änderung der

Lagerung

von mehr als 100 Litern der

Gefahrenklasse I ....125,-

von mehr als 500 Litern der

Gefahrenklasse II ....100,-

von mehr als 5000 Litern der

Gefahrenklasse III ....75,-"

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 21.

Stück, Nr. 52

Seite 95

Schilling

Schilling

"34. Bewilligung von Ausnahmen von einer Beschränkung für das Halten

und Parken oder von einem Hupverbot (§ 45 Abs. 2 und § 94 d Z. 6

Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGB1. Nr. 159, zuletzt

geändert durch Bundesgesetz BGB1. Nr.-616/1977)

80,-150,-

a)für eine einmalige Ausnahme

b)für mehrmalige Ausnahmen

35.Bewilligung für Ladetätigkeiten

auf Straßenstellen oder Gehstei

gen, wo das Halten verboten ist

(§ 62 Abs. 4 und 5 und § 94 d Z. 7

StVO. 1960)

I. für eine einmalige Ladetätig-kieit

a)pro Fahrzeug . . . . .50,-

b)pro Kraftwagenzug, Sattel

kraftfahrzeug oder Gelenk

kraftfahrzeug 100,-

II. für mehrmalige Ladetätigkeit

a)pro Fahrzeug150,-

b)pro Kraftwagenzug, Sattel

kraftfahrzeug oder Gelenk

kraftfahrzeug 300,-

36.Bewilligung zur Benützung von

Straßen zu verkehrsfremden

Zwecken (§ 82 und § 94 d Z. 9

StVO. 1960) pro Fahrzeug, Werbe

tafel u. dgl150,-

300 -

150 -

37.Zulassung von Ausnahmen vom

Verbot des Anbringens von Wer

bungen und Ankündigungen an

Straßen außerhalb von Ortsgebie

ten (§ 84 Abs. 3 und § 94 d Z. 10

StVO. 1960) pro Werbetafel, An

kündigung u. dgl

38.Bewilligung zur Vornahme von

Arbeiten auf oder neben Straßen

(j§ 90 und § 94 d Z, 16 StVO. 1960)

39.Bewilligung zum Ablagern von

Schnee aus Häusern oder Grund-

Stücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6

und § 94 d Z. 18 StVO. 1960) . .

50,-"

Leichenbestattungsgesetz, LGB1. Nr. 6/1961, zuletzt geändert durch

Gesetz LGB1. Nr. 36/1974) je Leiche . . 300,-"

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1978 in Kraft.