# Gesetz über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich (O.ö. Landwirtschaftsgesetz 1978)

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Gesetz

vom 14. Juli 1978 über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft

in Oberösterreich (O. ö. Landwirtschaftsgesetz 1978)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Förderungsziele

(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, den Bestand und

die Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft zu

sichern und sie in die Lage zu versetzen, ihre Auf

gaben zum Wohle der Allgemeinheit zu erfüllen.

(2)Es sind insbesondere anzustreben:

1.die Schaffung und Erhaltung eines wirtschaft

lich gesunden und leistungsfähigen Bauernstan

des in einem funktionsfähigen ländlichen Raum;

2.die Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Fami

lienbetriebe, deren Erträgnisse allein oder in

Verbindung mit einem Zu- oder Nebenerwerb

ein den anderen Berufsgruppen angemessenes

Einkommen nachhaltig sichern;

3.die Anhebung der sozialen Verhältnisse der in

der Land- und Forstwirtschaft tätigen Bevölke

rung auf den Stand der sozialen Verhältnisse

der übrigen Bevölkerung;

4.die Gewährleistung einer bestmöglichen Ver

sorgung der Bevölkerung mit einwandfreien

landwirtschaftlichen Produkten unter Bedacht-

nahme auf die Versorgung in Krisenfällen;

5.die Erhaltung und Verbesserung der Agrarstruk-

tur sowie der natürlichen Lebensgrundlagen, wie Boden, Wasser und

Luft;

6.die Erhaltung der Kultur- und Erholungsland

schaft;

7.die Aufrechterhaltung einer Siedlungsdichte, die

für die ausreichende Ausstattung des ländlichen

Raumes insbesondere mit Einrichtungen der Versorgung und Entsorgung, der Bildung, des Verkehrs und der Erholung notwendig ist.

§ 2 Förderungsgrundsätze

(1)Die Förderungsmaßnahmen sind darauf aus

zurichten, daß durch sie die Eigeninitiative des Be

triebsinhabers angeregt und seine Selbsthilfe er

gänzt wird.

(2)Bei der Gewährung von Förderungsmaßnah

men ist jeweils Bedacht zu nehmen auf:

a) die finanzielle Leistungsfähigkeit des

Förderungswerbers;

b)

die zur Durchführung der zu fördernden Maßnahme erforderlichen

Fachkenntnisse des Förderungswerbers ;

c) die besonderen Bedingungen bei der Bewirtschaftung;

die Erreichbarkeit des Zweckes der Förderung;

d)

und

allfällige andere Förderungsmaßnahmen Maßnahmen der

Bodenreform.

(3)Bei der Gewährung von Leistungen auf Grund

dieses Gesetzes ist auch darauf Bedacht zu nehmen,

ob das Ziel der Föpderungsmaßnahme zweckmäßiger

und ökonomischer durch individuellei Förderung oder

durch Beteiligung an Zusammenschlüssen Im Sinne

des § 9 erreicht werden kann.

(4)Bei Förderungen auf Grund dieses Gesetzes ist

auf Flächernwidmungs- und Bebauungspläne im Sinne

des Oiberösterreichischeni Raumordnungsigesetzes -

O. ö. ROG., LGB1. Nr. 18/1972, sowie auf festgelegte

Planungen des Bundes, des Landes oder benach

barter Länder Bedacht zu nehmen.

(5)Soweit es zur gezielten regionalen Durchfüh

rung von Förderungsmaßnahmen zweckdienlich ist,

sind Raumordnungsprogramme für den agrarischen

Sachbereich im Sinne des § 9 Abs. 3 O. ö. ROG. zu

erstellen und den Förderungsmaßnahmeni zugrunde

zu legen. Im diesbezüglichen Verfahren gemäß § 10

O. ö. ROG. hat die Landesregierung auch die Land-

wirtschaftskommissiion (§ 18) zuhören.

(e) Im Bereich der tierischen Veredelungsproduk-

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tion dürfen Förderungen nach diesem Gesetz nur bäuerlichen Betrieben im Sinne des § 19 Abs. 2 gewährt werden.

(7) Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 Zuständigkeit; Bereitstellung von Landesmitteln

(1)Das Land als Träger von Privatrechten hat die Land- und Forstwirtschaft entsprechend den Zielen

gemäß § 1 zu fördern.

(2)Die Durchführung obliegt, soweit dieses Ge

setz nichts anderes bestimmt, der Landesregierung.

(3)Für die Bereitstellung von Landesmitteln ist

im Landesvoranschlag nach Maßgabe der vorhande

nen Mittel vorzusorgen.

II. ABSCHNITT Arten der Förderung; Förderungsrichtlinien § 4 Arten der Förderung

Die Förderung nach diesem Gesetz kann erfolgen durch:

(1)Soweit es zur Durchführung der auf Grund

dieses Gesetzes vorgesehenen Förderungsmaßnah

men erforderlich ist, hat die Landesregierung die näheren Förderungsrichtlinien durch Verordnung zu

erlassen. Die Landesregierung hat vor Erlassung der Verordnung die Landiwirtschaftsfeommission (§ 18), die Lanidwintschaftskammer für Oberösterreich und

die Landaribeiterkamimer für Oberösterreich zu hören.

(2)Die Förderungsrichtlinien haben unter Zugrun

delegung der Förderungsziele (§ 1) und Förderungs

grundsätze (§ 2) Regelungen zu enthalten:

eine allfällige Rückerstattungspflicht für gewährte Förderungsleistungen; die Rückerstattungspflicht kann insbesondere festgelegt werden: wenn die Förderung durch unrichtige Gesuchsangaben erschlichen wurde, wenn Förderungsleistungen widmungswidrig verwendet wurden oder wenn bei Gewährung der Förderung erteilte Auflagen oder Bedingungen bzw. vom Förderungswerber übernommene Verpflichtungen nicht erfüllt wurden.

III. ABSCHNITT Förderungsbereiche

§ 6 Infrastruktur

(1)Zur ausreichenden Ausstattung mit Einrich

tungen der Infrastruktur sind durch geeignete Maß

nahmen insbesondere zu fördern:

a)der Anschluß der land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe an das allgemeine Wegenetz durch ge

eignete Wege; hiebei ist anzustreben, daß diese

ganzjährig mit Lastkraftwagen befahren werden

können (äußere Verkehrslage);

b)die ausreichende Versorgung des ländlichen

Raumes mit Telefonanschlüssen;

c)die Sicherung der Wasserversorgung und der

erforderlichen Abwasserbeseitigung;

d)der Ausbau der Energieversorgung.

(2)In den Fördetrungsrichtlinien (§ 5) können für

die Förderung von infrastrukturellen Maßnahmen

Höchstbelastungsgrenzen für landwirtschaftliche Be

triebe festgelegt werden. Diese richten sich nach

dem Eigenleistungsvermögen des Förderungswer

bers und nach der Höhe der durchschnittlichen Be

lastung anderer Berufsgruppen, die diese bei der

Durchführung der infrastrukturellen Maßnahme auf

sich nehmen müssen.

§ 7 Agrarstruktur

Zur Verbesserung der Agrarstruktur sind durch geeignete Maßnahmen

insbesondere zu fördern:

a)Grundzusammenlegungen;

b)Siedlungsmaßnahmen (wie Besitzaufstockungen)

im Interesse der Erhaltung bäuerlicher Klein-

und Mittelbetriebe;

c)Meliorationen, wie Ent- und Bewässerungsan

lagen, Geländekorrekturen und Kultivierungen-,

d)der Bau von Wegen zur Erschließung land- und

forstwirtschaftlicher Grundstücke (innere Ver

kehrslage) ;

e)Maßnahmen zum Schutz der Agrarstruktur im

Zusammenhang mit außerlandwirtschaftlichen

Eingriffen einschließlich der dadurch notwendi-

,gen Folgemaßnahmen;

f)die Ablösung und Umwandlung von Nutzungs

rechten;

g)die Erhaltung und Verbesserung der Almen.

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§ 8

Betriebliche Maßnahmen

Zur Rationalisierung, Weiterentwicklung und Umstellung land- und forstwirtschaftlicher Voll-, Zu-und Nebenerwerbsbetriebe sind durch geeignete Maßnahmen insbesondere zu fördern:

a)der Neu-, Zu- und Umbau von Wohn- und Wirt

schaftsgebäuden;

b)die Verbesserung der technischen Einrichtungen

und Ausstattung der Betriebe;

c)die pflanzliche, tierische und forstliche Produk

tion einschließlich der Spezial- und Sonderkul

turen sowie Maßnahmen zur Pflege der Tierge

sundheit und des Pflanzenschutzes;

d)die Sicherung des Ernteertrages gegen Hagel

schäden ;

e)der Zuerwerb, z. B. die Einrichtung und der Aus

bau der bäuerlichen Fremdenverkehrswirtschaft

unter Berücksichtigung der Lage der gesamten

Fremdenverkehrswirtschaft in regionaler Sicht.

§ 9 überbetriebliche Maßnahmen

(1)Zur Sicherung einer marktgerechten Produk

tion sowie zur Verbesserung der wirtschaftlichen

und sozialen Verhältnisse der Land- und Forstwirt

schaft ist die Bildung und die Tätigkeit folgender

Zusammenschlüsse durch geeignete Maßnahmen zu

fördern:

a)Betriebshilferinge;

b)Zusammenschlüsse zur Durchsetzung von be

stimmten Beratungszielen (z. B. Beratungsge

meinschaften, Förderungsringe);

c)Zusammenschlüsse zur Bereitstellung von Be

triebsmitteln und Leistungen (z. B. Maschinen

ringe, Gästeringe, Mahl- und Mischgemeinschaf

ten);

d)Zusammenschlüsse zur Förderung einer markt

gerechten Produktion mit Zusammenfassung des

Angebotes (Produktions- und Angebotsgemein

schaften) ;

e)Zusammenschlüsse zur gemeinsamen Vermark

tung und Verwertung (Vermarktungs- und Ver

wertungseinrichtungen) ;

f)Zusammenschlüsse zur genetischen Verbesse

rung der Tier- und Pflanzenproduktion;

g) Zusammenschlüsse, die in sonstiger Weise oder allgemein den oben

genannten Zielen dienen.

(2)Förderungen auf Grund dieses Gesetzes kön

nen Zusammenschlüssen im Sinne des Abs. 1 nur

dann gewährt werden, wenn deren satzungs- oder

statutenmäßigen Ziele, ihre fachliche Führung und

ihre Gebarung die Erreichung des Zweckes der

Förderungsmaßnahme in geeigneter und ökonomi

scher Weise erwarten lassen.

(3)Die Förderung der im Abs. 1 angeführten Zu

sammenschlüsse kann erforderlichenfalls auch da

durch erfolgen, daß die Landwirtschaftskammer für

Oberösterreich mit Zustimmung der Landesregierung

Beratungskräfte zur Verfügung stellt.

§ 10

Absatzförderungs- und Versorgungssicherungs-maßnahmen

(1)Im Förderungsbereich des Absatzes, der Ver

wertung, der Vermarktung und der Lagerhaltung

land- und forstwirtschaftlicher Produkte und Be

triebsmittel sowie der Absatzwerbung und Markt

berichterstattung sind bei Bedarf Förderungsmaß

nahmen zu treffen, die unter besonderer Bedacht-

nahme auf die Sicherung der Nahrungsmittelversor

gung der Aufrechterhaltung einer ausreichenden

Produktion und Landbewirtschaftung sowie der

Sicherung des Absatzes dienen.

(2)Förderungen gemäß Abs. 1 sind nach Maß

gabe ihrer Leistung jenen Betrieben oder Zusam

menschlüssen zu gewähren, die zum Absatz, zur

Verwertung, zur Vermarktung oder zur Lagerhal

tung land- und forstwirtschaftlicher Produkte und

Betriebsmittel beitragen, und zwar ohne Rücksicht

auf ihre Rechtsform.

(3)Bevor marktentlastende Absatzförderungs- und

Versorgungssiicherungsmaßnahmen auf dem

Schlachtviahseiktor getroffen werden, die das Niveau

der Konsumentenipreise beeinflussen können, sind

die Landwirtschaftsikammer für Oiberösterreich, die

Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberöster-

reich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für

Oberösterreich und dier österreichische Gewerk-

schaftsbund, Landesexekutive Oberösterreich, zu

hören.

§ U Soziale Maßnahmen

Zur Verbesserung der sozialen Lage der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Bevölkerung insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des ländlichen Raumes kommen als Maßnahmen für die Förderung insbesondere in Betracht:

a)Maßnahmen, die der Ausbildung und dem Ein

satz von Betriebshelfern, Familien- und Haus

haltshelferinnen dienen;

b)die Gewährung von Notstandshilfen zur Weiter

führung von Betrieben, deren Familien unver

schuldet in Not geraten sind;

c)Maßnahmen zur Erhaltung von geeigneten Ar

beitsplätzen für familieneigene und familien

fremde land- und forstwirtschaftliche Arbeits

kräfte einschließlich der Schaffung von Eigen

heimen und Dienstwohnungen;

d)Maßnahmen zur Erhöhung der Unfallsicherheit

in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

.§ 12

Außerschulische Weiterbildung und berufliche Erwachsenenbildung

(1) Zur außerschulischen Weiterbildung der Landjugend sowie für

die berufliche Erwachsenenbil-

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dung der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen kommen als Maßnahmen für die Förderung in Betracht:

(2) Förderungen auf Grund des Abs. 1 lit. b und c können juristischen Personen nur gewährt werden, wenn deren gesetzlicher oder statutarischer Aufgabenbereich überwiegend im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft steht, Dies gilt sinngemäß für natürliche Personen, wobei deren gesamter Tätigkeitsbereich in Betracht zu ziehen ist, § 13 Beratung

Zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen, hauswirtschaftlichen, produktionstechnischen, sozialen, beruflichen und kulturellen Situation ist eine ausreichende, unentgeltliche Beratung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsangehörigen sicherzustellen.

§ 14 Förderung der Bäuerin

Die durch die besondere Lage des Berufsstandes geprägte Stellung der Bäuerin in der bäuerlichen Familie und im Betrieb ist sowohl bei den Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz zu berücksichtigen als auch durch geeignete eigenständige Maßnahmen zu verbessern. Dabei kommen insbesondere in Betracht:

(1) Für Flächen, die aus landeskulturellen Gründen oder im Interesse der Allgemeinheit landwirtschaftlich genutzt werden, aber nur einen ungenügenden Ertrag abwerfen, kommt die Gewährung von folgenden Ausgleichszahlungien in Betracht:

(2)Die Voraussetzungen für die Gewährung ei

ner Bewirtschaftungsprämie sind unter Bedachtnah-

me auf die Größe der landwirtschaftlichen Nutz

fläche und auf den Schwierigkeitsgrad der Bewirt

schaftung sowie abgestimmt auf das Interesse der

Öffentlichkeit an der Erhaltung des ländlichen Rau

mes und unter Berücksichtigung der gemäß § 2 des

Landwirtschaftsgesetzes 1976, BGB1. Nr. 299, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGB1. Nr. 267/1978 er

lassenen bzw. gemäß § 12 Abs, 2 leg. cit. in Geltung

stehenden Rechtsvorschriften des Bundes, soweit sie

Oberösterreich betreffen, in Förderungsrichtlinien

(§ 5) festzulegen. In diese Förderungsrichtlinien ist

eine verbindliche Zusage für die Gewährung der

Bewirtschaftungsprämie für alle jene Fälle aufzu

nehmen, bei denen die in den Förderungsrichtlinien

festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

(3)Alpungsprämien können unter Bedachtnahme

auf den aufgetriebenen Viehstand gewährt werden.

In den Förderungsrichtlinien (§ 5) sind insbesondere

die Voraussetzungen für die Gewährung hinsicht

lich der in Betracht kommenden Flächen, des emp

fangsberechtigten Personenkreises, der Tierarten

bzw. das Mindestalter der Tiere und die Höhe der

Prämie festzulegen.

V. ABSCHNITT

Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage

der oberösterreichischen Land- und Forstwirtschaft;

Landwirtschaftskommission

§ 16 Bericht

Die Landesregierung hat jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich festzustellen, über diese Feststellungen und die sich daraus ergebenden Notwendigkeiten hat die Landesregierung bis zum 30. Juni eines jeden Jahres dem Landtag zu berichten.

§ 17 Unterlagen

(1)Zur Feststellung der wirtschaftlichen und so

zialen Lage der Land- und Forstwirtschaft können

alle hiezu geeigneten Unterlagen der land- und

forstwirtschaftlichen Betriebslehre und der Statistik

herangezogen werden. Insbesondere kann ein land-

und forstwirtschaftliches Buchführungsinstitut ver

traglich beauftragt werden, die Buchführungsergeb

nisse einer ausreichenden Anzahl land- und forst

wirtschaftlicher Betriebe in repräsentativer Auswahl

zusammenzustellen und auszuwerten. Die Mitwir

kung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

ist freiwillig.

(2)Tatsachen, die gemäß Abs. 1 oder anläßlich

der Beratung oder Förderung land- und forstwirt

schaftlicher Betriebe erhoben oder festgehalten

worden sind und sich auf bestimmte Betriebe be

ziehen, dürfen ohne Zustimmung dieser Betriebe

für andere Zwecke nicht herangezogen werden.

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§ 18 Landwirtschaftskommission

(1)Beim Amt der Landesregierung wird die Land-

wirtschaftskommission gebildet, der folgende Auf

gaben zukommen:

a)Mitwirkung bei der Beschaffung von Unterlagen

sowie Abgabe von gutachtlichen Äußerungen

und von Empfehlungen an die Landesregierung

im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Be

richtes gemäß § 16;

b)Wahrnehmung des Begutachtungsrechites: bei Ab

fassung eines Raumordnungsprogrammes für den

agrarischen Sachbereich (§ 2 Abs. 5 letzter Satz);

c)Wahrnehmung des Begutachtungsrechtes vor Er

lassung von Förderungsrichitlinien durch Ver

ordnung (§ 5 Abs, 1 letzter Satz; § 6 Abs. 2);

d)Wahrnehmung des Begutachtungsrechites gemäß

§21.

(2)Der Kommission gehören als stimmberechtigte

Mitglieder an:

a)als Vorsitzender jenes Mitglied der Landesregie

rung, das für die Angelegenheiten der Land- und

Forstwirtschaft zuständig ist;

b)fünf von ider Landesregierung unter Bedacht-

nahme auf das Kräfteverhältnis der politischen

Parteien im Landtag bestellte Vertreter mit der

Maßgabe, daß auf jeden Klub (§ 3 der Landtags-

geschäftsOrdnung, LGB1. Nr. 74/1973) wenigstens

ein Vertreter zu entfallen hat.

(s) Der Landwirtschaftsikommisision gehören, als beratende

Mitglieder an:

a)der mit den Angelegenheiten des Agrar- und

Forstrechtes beim Amt der Landesregierung be

faßte leitende Beamte;

b)zwei Vertreter der Landwirtschaftskammer für

Oberösterreich;

c)ein Vertreter der Landarbeiterfcammer für Ober-

österreich;

d)ein Vertreter der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft für Oberösterreich;

e)ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und An

gestellte für Oberösterreich;

f)ein Vertreter des, österreichischen Gewerk

schaftsbundes, Landesexekutive Oberösterreich.

(4)Soweit dies erforderlich ist, kann die Land

wirtschaf tsikommission weitere fachkundige Per

sonen mit beratender Stimme beiziehen,

(5)Die Vertreter gemäß Abs, 3 lit. b bis f werden

von den dort genannten Interessenvertretungen be

stellt. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen

werden,

(6)Die Stellvertretung des Vorsitzenden (Abs. 2

lit. a) richtet sich nach der Vertretung in der Landes

regierung. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ge

mäß Abs. 2 lit, b und für jedes beratende Mitglied

gemäß Abs, 3 lit. ib bis f ist für den Fall der Ver-

hinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Stellvertretung des Mitgliedes gemäß Abs. 3 lit. a richtet sich nach der Vertretung im Amt.

(7)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Landwirt

schaftskommission gemäß Abs, 2 lit. b sind für die

Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu

bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch

nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode: des

Landtages bis zur Konstituierung der neuen Land-

wiritschaftskommission wahrzunehmen,

(8)Die Landwirtschaftskommission ist beschluß

fähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und

mindestens drei gemäß Abs, 2 lit. b bestellte Mit

glieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Be

schlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehr

heit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(9)Der Vorsitzende hat die Landwirtschaftskom

mission nach Bedarf, jedenfalls aber innerhalb

eines Zeitraumes von vier Wochen einzuberufen,

wenn dies von mindestens zwei stimmiberechtigten

Mitgliedern unter Bekanntgabe des gewünschten

Verhandlungsgegenstandes, der in den Aufgaben

bereich der Landwirtschaftskommission fallen muß,

verlangt wird.

(10)Die Mitglieder der Landwirtschaftskommission

üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landes

regierung hat einen durch die Tätigkeit entstan

denen Aufwand angemessen zu entschädigen.

VI. ABSCHNITT

Sonderbestimmungen für die tierische Veredelungs-produktion

§ 19 Tierische Veredelungsproduktion

(1)Zum Schutz der tierischen Veredelungspro

duktion durch bäuerliche Betriebe kann die Landes

regierung, sofern bundesgesetzliche Bestimmungen

dem nicht entgegenstehen, durch Verordnung

Höchstbeitandsgrößen für die tierische Verede

lungsproduktion durch juristische oder physische

Personen festlegen, die die Voraussetzungen gemäß

Abs. 2 lit. a bis c nicht erfüllen.

(2)Unter tierischer Veredelungsproduktion durch

bäuerliche Betriebe ist die Produktion durch physi

sche Personen zu verstehen, die

a)einen in ihrem Besitz befindlichen bäuerlichen

Betrieb selbst bewirtschaften,

b)für die tierische Veredelungsproduktion über

wiegend eigene Futtermittel aus ihrem Betrieb

verwenden und

c)auf Grund ihrer Tätigkeit Mitglied der Land

wirtschaftskammer für Oberösterreich sind.

(3)Eine Verordnung gemäß Abs. 1 hat darauf Be

dacht zu nehmen, daß die bäuerliche tierische Ver

edelungsproduktion aufrechterhalten wird und die

Versorgung der Bevölkerung mit tierischen Ver

edelungsprodukten sichergestellt ist. Höchstbe-

standsgrößen sind nach Maßgabe der gezüchteten

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oder gemästeten Tiere und unter Bedaditnahme auf den Umfang des erforderlichen Zukaufs von Futtermitteln festzulegen.

(4) Die Landesregierung hat die Verordnung gemäß Abs. 1 aufzuheben oder entsprechend anzupassen, wenn sich die Voraussetzungen für ihre Erlassung maßgeblich geändert haben.

§ 20 Strafbestimmungen

Wer einer Verordnung, die gemäß § 19 erlassen worden ist, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungs,behörde mit einer Geldstrafe bis zu 300.000,- S zu bestrafen. VII. ABSCHNITT Schlußbestimmungen

§ 21 Durchführung

Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der Land'wirtschaftsikommlssion die Wahrnehmung bestimmter Förderungsaufgaben auf Grund dieses Gesetzes der Lanidwirtschaftskamimer für Oberösterreich oder der Landarbeiterkamimer für Ob er Österreich zu übertragen.

§ 22 Abgabenbefreiung

Für Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine

Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 23 Erster Bericht; Geltungsbereich

(I) Der erste Bericht gemäß § 16 ist über das Jahr 1979 zu

erstatten.

(2) Die Geltung anderer Landesgesetze, die die Gewährung von Förderungen an die Land- und Forstwirtschaft vorsehen, wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.