# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Gebühren für die Vieh- und Fleischbeschau (Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung)

55. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. September

1978 betreffend die Gebühren für die Vieh- und Fleischbeschau (Vieh-

und Fleischbeschau-Gebührenverordnung)

Auf Grund des § 13 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGB1. Nr.

177, betreffend die Abwehr

und Tilgung von Tierseuchen, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 220/1978 sowie des Art. II Z. 3 des Fleischbeschau-Übergangsgesetzes 1971, BGB], Nr. 331, wird verordnet:

§ 1

(i) Bei Schlachtungen außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser haben die Besitzer der zu untersuchenden Tiere folgende Untersuchungsgebühren je Tier zu entrichten:

12345

GrundgebührGemeinde-zuschlag einschließlich

AusgleichskassenzuschlagGesamtgebühr

Umsatzsteuer

SSSS

A. Für die Vieh- und Fleischbeschau

1. bei Einhufern und Rindern37 -3,50444,50

2. bei Kälbern bis zu drei Monaten20 -23 -25

3 bei Schweinen18,502,3,-23,50

4. bei Schafen und Ziegen13 -2 -1,-16 -

5. bei Ferkeln bis zu 30 kg Lebendgewicht, bei

Schaf- und Ziegenlämmern bis zu drei Mo-

naten und bei anderen zu untersuchenden

Tieren 7,-2 -110 -

B. Für jede Trichinenschau9 -91 -12,-

C. überbeschau (im Sinne des § 17 der Verordnung

BGBl. Nr. 342/1924 in der Fassung des Fleischbe-

schau-Übergangsgesetzes 1971, BGBl. Nr. 331)

für das in die Gemeinde eingeführte Fleisch und

die in die Gemeinde eingeführten Fleischwaren:

für je 50 kg bzw. angefangene 50 kg5 -1 -0,506,50

D. Überprüfung eines Gutachtens gemäß § 18 der

Verordnung BGBl. Nr. 342/1924 in der Fassung

des Fleischbeschau-Übergangsgesetzes 1971,

BGBl. Nr. 33140,-4 -1,-45,-

(2) Erreicht die gemäß Abs. 1 zu entrichtende Grundgebühr für alle anläßlich eines Beschauganges durchgeführten Beschauen zusammen nicht S 60,-, so erhöht sich die zu entrichtende Grund-

gebühr auf insgesamt S 60,-• (Mindestgebühr). Bei Verrechnung der Mindestgebühr erhöht sich der gemäß Abs. 1 zu entrichtende Gemeindezuschlag einschließlich Umsatzsteuer auf S 5,-.

•"1

Seite 104

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 23.

Stück, Nr. 55

§ 2

Die Gebühren gemäß § 1 erhöhen sich im Ausmaß der Grundgebühr (§ 1

Abs. 1 Spalte 2), wenn

a)die Untersuchung über ausdrückliches Verlangen

außerhalb der von der Gemeinde festgesetzten

Beschauzeiten oder Schlachttage durchgeführt

wird oder

b)keine Beschauzeiten oder Schlachttage festge

setzt sind und die Untersuchung über ausdrück

liches Verlangen zwischen 17 Uhr und 7 Uhr

oder an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag

durchgeführt wird oder

c)die Lebendbeschau verzögert wird, weil das zu

untersuchende Tier zu dem bei der Anmeldung

angegebenen Zeitpunkt nicht bereitsteht oder

d)die Schlachtung so verzögert wird, daß die

Fleischbeschau bei Rindern erst später als eine

Stunde, bei sonstigen Schlachttieren erst später

als eine halbe Stunde nach dem vom Besitzer

angegebenen Zeitpunkt der Schlachtung vorge

nommen werden kann.

§ 3

(1)Die Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 lit. A oder die

Mindestgebühr gemäß § 1 Abs. 2 sowie die Zuschläge

gemäß § 2 sind in voller Höhe auch dann zu entrich

ten, wenn nur die Lebendbeschau ohne nachfolgende

Fleischbeschau oder wenn bei Schlachtungen oder

bei Notschlachtungen nur die Fleischbeschau statt

gefunden hat.

(2)Diese Gebühren sind als Zeitgebühren auch

dann zu entrichten - jedoch nur für ein Tier, und

zwar bei Tieren verschiedener Gattung für das Tier

mit der höchsten Gebühr -, wenn sich der Be

schauer auf Grund der Anmeldung zur Schlachtstätte

begeben hat, die Lebendbeschau aber nicht vorneh

men kann, weil der Besitzer die beabsichtigte

Schlachtung nicht oder erst später vornehmen will.

§ 4

Der Tierbesitzer hat neben den von ihm gemäß den §§ 1 bis 3 zu

entrichtenden Gebühren auch die Kosten der Wegentschädigung für den

Beschauer (§§8 und 9) und gegebenenfalls die Kosten der

bakteriologischen Fleischuntersuchung zu tragen, wenn

1.die Untersuchung über ausdrückliches Verlangen

außerhalb der von der Gemeinde festgesetzten

Beschauzeiten oder Schlachttage durchgeführt

wird oder

2.vor der Fleischbeschau eine unzulässige Zerle

gung des Schlachttieres oder eine Entfernung

oder eine unzulässige Bearbeitung einzelner

Teile stattgefunden hat oder

3.durch eine Handlung des Besitzers im Sinne der

Z. 2 die bakteriologische Fleischuntersuchung er

forderlich wurde oder

4.der Besitzer bzw. sein Stellvertreter ohne Er

stattung der Notschlachtungsanzeige die Anmel

dung zur Lebendbeschau unterlassen hat.

§ 5

Für eine vom Besitzer geforderte, nicht im unmittelbaren Anschluß an die Fleischbeschau vorzunehmende besondere Stempelung des Fleisches hat der Besitzer eine Gebühr von S 2,- für jedes Fleischstück, mindestens jedoch eine Gebühr in der Höhe der Mindestgebühr (§ 1 Abs. 2) und eine Wegentschädigung von S 4,- für jeden zurückgelegten Kilometer zu entrichten.

§ 6

Die Gebühren und Kosten nach den §§ 1 bis 5 sind vom Tierbesitzer

spätestens 14 Tage nach Vorschreibung durch die Gemeinde beim

zuständigen Gemeindeamt einzuzahlen.

§ 7

(1)Von den von den Besitzern der zu untersuchen

den Tiere zu entrichtenden Gebühren und Kosten

entfallen

a)die Grundgebühr gemäß § 1 Abs. 1 (Spalte 2)

oder die Mindestgebühr (§ 1 Abs. 2) sowie die

Wegentschädigungen gemäß den §§ 8 und 9 auf

die Beschauer oder Trichinenschauer,

b)der Gemeindezuschlag gemäß § 1 Abs. 1 (Spal

te 3) auf die Gemeinde,

c)der Ausgleichskassen-Zuschlag gemäß § 1 Abs. 1

(Spalte 4) auf die Fleischbeschauausgleichskasse.

(2)Für die Durchführung einer Notschlachtungs-

beschau gebührt dem Beschauer ein Zuschlag von

S 20,- je Tier.

(3)Die Grundgebühr gemäß § 1 Abs. 1 (Spalte 2)

oder die Mindestgebühr gemäß § 1 Abs. 2 fällt der

Gemeinde zu, wenn der Beschauer oder der Trichi-

nenschauer auf Grund eines Dienstverhältnisses mit

der Gemeinde tätig wurde. Die Entlohnung dieser

Personen einschließlich allfälliger Leistungen von

Nebengebühren wird durch die dienstrechtlichen

Vorschriften bestimmt.

§ 8

(1)Für das Zurücklegen der Wege zur Ausfüh

rung der Vieh- und Fleischbeschau bzw. der Trichi

nenschau bei Entfernungen über 1 km gebührt eine

Wegentschädigung von S 4,- für jeden zurückge

legten Kilometer.

(2)Für die Wegentschädigung sind die Entfernun

gen vom Wohnort des Beschauers bis zur Unter

suchungsstelle (Schlachtstätte, Gehöft usw.) und zu

rück zu berechnen, wenn die Entfernung zwischen

Wohnort und Ort der Untersuchung mehr als einen

Kilometer beträgt; dabei darf bei mehreren Beschau

en am selben Tag und an verschiedenen Orten, so

fern die Beschauen in einem Beschaugang gemacht

werden können, jeweils nur die Wegentschädigung

für den kürzesten gang- bzw. fahrbaren Weg ver

rechnet werden. Wird bei Schlachtungen die Le

bend- und die Fleischbeschau in einem Beschaugang

vorgenommen, so gebührt die Wegentschädigung

nur einmal.

[¦¦"¦

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 23. Stück, Nr. 55

Seite 105

(3)Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wer

den für die zurückgelegten Wegstrecken statt der

vorerwähnten Wegentschädigung nur die tatsäch

lichen Fahrtauslagen erstattet.

(4)Wenn vom Besitzer ein Fuhrwerk kostenlos

beigestellt und dieses vom Beschauer benützt wird,

entfällt die Wegentschädigung.

§ 9

(1)Für die Durchführung einer Notschlachtungsbe-

schau gebührt bei Benützung öffentlicher Verkehrs

mittel als Wegentschädigung der Ersatz der tatsäch

lichen Fahrtauslagen sowie ein Zuschlag von S 1,50

je Kilometer. Fahrtauslagen und Zuschlag dürfen

jedoch den Betrag von S 4,- je Kilometer nicht

übersteigen. Befindet sich der Tierarzt bereits aus

einem anderen Anlaß am Ort der Untersuchung, so

gebührt keine Wegentschädigung. Im übrigen sind

die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 4 sinngemäß

anzuwenden.

(2)Wird aus Anlaß der bakteriologischen Fleisch

untersuchung zur Erledigung des Beschaufalles eine

nochmalige Untersuchung erforderlich, so hat der

Tierarzt für diese Untersuchung Anspruch auf die

entsprechenden Gebühren und die Wegentschädi

gung.

§ 10

Der überörtliche Ausgleich der nachstehend angeführten Gebühren sowie die Leistung der nachstehend angeführten Kosten wird der "Fleischbeschauausgleichskasse der Länder Oberösterreich und Salzburg" übertragen. Sie übernimmt für die Gemeinden die Kosten folgender Leistungen:

1.die Wegentschädigungen,

2.den Zuschlag von S 20,- je Tier für die Durch

führung jeder Notschlachtungsbeschau,

3.die Kosten für den Versand der Fleischproben

zur bakteriologischen Fleischuntersuchung durch

die tierärztlichen Fleischbeschauer,

4.die Kosten der bakteriologischen Fleischunter

suchung einschließlich der auflaufenden Post

bzw. Versandspesen.

§ 11

Zur Durchführung der im § 10 angeführten Leistungen dienen:

1.die im § 1 festgesetzten Ausgleichskassenzu

schläge,

2.die auf Grund des § 4 vereinnahmten Gebühren.

§ 12

(1)Die Fleischbeschauer haben die Forderungs

nachweise über die Gebühren und Kosten gemäß

den Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 3. je

den Monates in doppelter Ausfertigung den Ge

meinden vorzulegen.

(2)Die Gemeinden haben die Abrechnungen (auch

Fehlanzeigen) über eingehobene Gebühren bis zum

10. des auf die Einhebung folgenden Monates der

Fleischbeschauausgleichskasse vorzulegen. Im Rah

men des überörtlichen Ausgleiches sind die Diffe

renzbeträge, die sich aus dem Abzug der im § 10

angeführten Leistungen von dem Betrag der ver

einnahmten Ausgleichskassenzuschläge ergeben,

von den Gemeinden an die Fleischbeschauaus

gleichskasse zu überweisen bzw. von dieser anzu

fordern.

§ 13

Die Fleischbeschauausgleichskasse hat ihren Geschäftsverkehr durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die, insoweit sie sich auf das Land Oberösterreich bezieht, der Genehmigung des Landeshauptmannes bedarf.

§ 14

(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1978 in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes

hauptmannes von Oberösterreich vom 25. April 1975

betreffend die Gebühren für die Vieh- und Fleisch

beschau (Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenver ordnung), LGB1. Nr.26/1975, in der Fassung der Ver

ordnungen LGB1. Nr. 6/1977 und LGB1. Nr. 31/1977

außer Kraft.