# Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds

Maßgabe der nachstehendien Bestimmungen dieser Vereinbarung:

1.die Leistung von Betriebszuschüssen, sonstigen

Zuschüssen nach Art. 15 Abs. 2 und Investitions-

zuschüssen an die Rechtsträger öffentlicher Kran

kenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 des

Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, mit

Ausnahme der Pflegeabteilungen der öffentlichen

Krankenanstalten für Geisteskrankheiten sowie

an die Rechtsträger privater Krankenanstalten

der im § 2 Abs. 1 Z. 1 des Kranikenianstaltenige-

setzes bezeichneten Art, die gemäß § 16 des

Krankenanstaltengeseitzes als gemeinnützig ge

führte Krankenanstalten zu betrachten sind, zu

gewährleisten und

2.die Beziehungen der Träger der Sozialversiche

rung zu den Rechtsträgern dieser Krankenanstal

ten neu zu gestalten.

(2)Die! Kostenersätze für den klinischen Mehrauf

wand im! Sinne des § 55 des Krankenanstaltenge

setzes bjilden keinen Gegenstand dieser Verein

barung.

(3)Die: Vertragsparteien kommen überein, die

Leistung ! von Beiträgen an den Wasserwirtschiafts-

fonds nach Maßgabe des Art. 19 dieser Verein

barung zu gewährleisten.

ABSCHNITT II

Artikel 2

Einrichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Durch Bundesgesetz wird ein Krankenanstalten-Zusammenaribeitsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit - im folgenden Fonds, genannt - eingerichtet werden.

Artikel 3 Aufgaben des Fonds

Aufgaben des Fonds; werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung sein:

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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1978, 24.

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1.die Gewährung von Betriebszuschüssen und son

stigen Zuschüssen gemäß Art. 15 Abs. 2 an

Rechtsträger von Krankenanstalten;

2.die Gewährung von Investitionszuschüssen an

Rechtsträger von Krankenanstalten;

3.die Erlassung von Richtlinien (einschließlich

Kennzahlen) für die Planung, Errichtung und

Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenan

stalten;

4.die Weiterentwicklung ider Kostenrechnung für

Krankenanstalten;

5.die Erfassung von Richtlinien für die Leistungs

statistik für Krankenanstalten;

6.diie Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen

für die Planung, Errichtung und Ausstattung so

wie den Betrieb von Krankenanstalten;

7.die Weiterentwicklung des österreichischen

Krankenanstaltenplanes unter Bedachtnahme auf

dieLandes-Krankenansitaltenipläne.

Artikel 4

Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse gemäß Art. 15 Abs. 2

(1)Betriebskosten sind die in §§ 2 und 5 der Kran-

kenanstaltenkostenrechnungsverordnung umschrie

benen Kosten mit Ausnahme der Zusatzkosten.

(2)Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1 dieser

Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden

nach Maßgabe der nachstehenden Abs, 3 und 4 so

wie des Art. 15 dieser Vereinbarung Anspruch auf

die Gewährung von Zuschüssen durch den Fonds

haben.

(3)Anträge auf die Gewährung von Zuschüssen

werden zugleich mit den hiefür erforderlichen Nach

weisen über die finanzielle Gebarung der Kranken

anstalt, insbesondere über den Gesamtbettenstand,

diie Auslastung, die amtlich festgesetzten Pflegege

bühren, die Einnahmen, die Ausgaben, den Betrieibs-

abgang sowie die Ergebnisse der Kostenstellenrech-

nunig und der Leistungsstatistiik bis 30. April eines

jeden Kalenderjahres bei der nach Lage der Kran

kenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung ein

zubringen sein. Die Landesregierung wird diese An

träge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und dazu Stel

lung zu nehmen haben. Die Anträge werden unter

Anschluß der Stellungnahme der Landesregierung

binnen drei Monaten nach ihrem Einlangen dem

Fonds zu übermitteln sein. Den Anträgen von

Rechtsträgern privater Krankenanstalten im Sinne

des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung wird eine Er

klärung der Landesregierung anzuschließen sein, ob

die Krankenanstalt als eine gemeinnützig geführte

Krankenanstalt im Sinne des § 16 des Kranikenan-

staltengesetzes zu betrachten ist.

(4)Die Gewährung von Betrieb SEUSchüssen wird

ferner an die Bedingung gebunden werden, daß der

Rechtsträger der Krankenanstalt

1. ein BuchführungssYstem anwendet, wie es die

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

vorsieht bzw. geeignete Maßnahmen zur Anwendung dieses Systems

nachweist,

2.eine Leistungsstatistik - nach Maßgabe der vom

Fonds ausgearbeiteten Richtlinien - eingerichtet

hat und

3.dem Fonds gestattet, Erhebungen über die Be

triebsorganisation und den Betriebsablauf der

Krankenanstalt durchzuführen und in die die Be

triebsführung der Krankenanstalt betreffenden

Unterlagen Einsicht zu nehmen.

(5) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse werden direkt an die antragstellenden Rechtsträger zu überweisen sein. Die zuständige Landesregierung wird von der Erledigung des Antrages in Kenntnis zu setzen sein.

(e) Die vom Fonds gemäß Art. 15 Abs. 2 dieser Vereinbarung zu gewährenden Zuschüsse werden monatlich vorschußweise zu leisten sein. Die vom Fonds gemäß Art. 15 Abs. 3 dieser Vereinbarung zu gewährenden Betriebszuschüsse werden auf Grund der Beschlüsse der Fondsversammlung und nach Maßgabe der dem Fonds zufließenden Mittel vorschußweise zu leisten sein. Die Zwischenabrechnung wird bis 30. April des auf die Antragstellung folgenden Jahres, die Endabrechnung nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschilusses zu erfolgen haben.

(7)Die bis zur Kundmachung des in Durchführung

dieser Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes

über den Krankenanstalten-Zusammeniarbeitsfonds

vom Bund geleisteten Zweckzuschüsse im Sinne der

§§57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes werden

auf die vom Fonds zu leistenden Zuschüsse anzu

rechnen sein.

(8)Die Vorschußzahlungen nach Abs. 6 werden

für das Jahr 1978 in einer Zahlung binnen einem

Monat nach Kundmachung des in Durchführung die

ser Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes über

den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu

leisten sein.

Artikel 5

Investitionszuschüsse

(1)Investitionen sind Ausgaben für die Anschaf

fung und / oder Herstellung von Anlagegütern im

Sinne des § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkosten

rechnungsverordnung.

(2)Den Rechtsträgern von Krankenanstalten im

Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung werden

- unbeschadet der Gewährung von Zuschüssen im

Sinne des Art. 15 Abs. 2 dieser Vereinbarung -

unter sinngemäßer Anwendung des Art. 4 Abs. 3

bis 5 und nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 3 dieser

Vereinbarung Investitionszuschüsse gewährt werden

können.

(3)Die bis zur Kundmachung des in Durchführung

dieser Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes

über den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

vom Bund ab dem Jahre 1978 geleisteten Zuschüsse

für Zwecke der Krankenanstalteninvestitionsförde-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 24.

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rung nach dem "Resümeeprotokoll zum FAG 1973" sind auf die vom Fonds zu leistenden Investitions-zuschüsse anzurechnen.

Artikel 6

Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung sowie den

Betrieb von Krankenanstalten

(1)Der Fonds wird als Grundlage für die Gewäh

rung von Zuschüssen im Sinne des Art. 15 Abs. 3

dieser Vereinbarung Richtlinien (einschließlich

Kennzahlen) insbesondere über die bauliche Aus

gestaltung, apparative Ausstattung von Kranken

anstalten, die Anschaffung und den Verbrauch von

Medikamenten sowie den Personaleinsatz zu er

lassen haben. Dabei wird auf eine möglichst

rationelle Führung der Krankenanstalten und eine

gleichmäßige medizinische Versorgung der Bevöl

kerung sowie auf gesundheitspolitische Schwer

punkte, wie sie im österreichischen Krankenanstal-

tenplan festgelegt sind, Rücksicht zu nehmen sein.

Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) werden

ferner Regelungen über die Aufteilung der Mittel

gemäß Art. 15 Abs. 3 dieser Vereinbarung für Be

triebs- und sonstige Zuschüsse sowie Investitions

zuschüsse zu enthalten haben.

(2)Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) wer

den mit 1. Jänner 1979 in Kraft gesetzt werden.

Artikel 7 Kostenrechnung für Krankenanstalten

Dem Fonds wird die Anpassung der Richtlinien für das von den Rechtsträgern von Krankenanstalten anzuwendende Buchführungssystem (Art. 4 Abs. 4 Z. 1 dieser Vereinbarung) an den jeweils neuesten Stand der medizinischen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklung obliegen.

Artikel 8 Leistungsstatistik für Krankenanstalten

(1)Der Fonds wird Richtlinien für ein einheitliches

System der Leistungserfassung und Leistungssta

tistik in den Krankenanstalten zu erlassen haben.

(2)Der Fonds wird aus den Ergebnissen der

Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungs

statistik in Abstimmung mit dem österreichischen

Kranken anstaltenplan Bewertungakriterien für die

Ergebnisse der Kostenstellenrechnung festzulegen

haiben.

Artikel 9 Rationalisierungsvorschläge

Der Fonds wird für einzelne Krankenanstalten auf Antrag des Rechtsträgers oder bei auffällig hohen Kosten je Pflegetag im Vergleich zu gleichartigen Krankenanstalten von sich aus Rationalisierungsvorschläge erstatten können.

Artikel 10 Mittel des Fonds

Mittel des Fonds werden sein:

1.Beiträge des Bundes und der Länder

2.- nach Maßgabe einer besonderen bundesge

setzlichen Regelung - Beiträge der Gemeinden

3.Mittel gemäß § 447 f ASVG

4.Darlehen

5.Spenden

6.Vermögenserträge

7.sonstige Mittel

Artikel 11 Beiträge des Bundes und der Länder an den Fonds

(1)Der Bund leistet an den Fonds in den Jahren

1978und 1979 einen Beitrag in der Höhe von je

1,416% des gesamten Aufkommens der Umsatz

steuer im betreffenden Jahr.

(2)Die Länder leisten an den Fonds im Jahre 1978

einen Beitrag in der Höhe von 0,617% und im Jahre

1979in der Höhe von 0,678% des gesamten Aufkom

mens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.

(3)Die Vertragsparteien kommen überein, daß die

Beiträge des Bundes und der Länder mit Wirksam

keit vom 1. Jänner 1978 für das jeweilige Budget

jahr in monatlichen Vorschüssen zu erbringen sind,

deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die

Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile

der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Die

se Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen

der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der

Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

jeweils zu Lasten des Bundes und der Länder vom

Bund an den Fonds zu überweisen.

(4)Für die Zeit vom 1. Jänner 1978 bis Ende des

Monats vor Kundmachung des in Durchführung die

ser Vereinbarung ergehenden Bundesgesetzes über

den Krankenanstaliten-Zusaimmenarbeitsfonds sind

die Beiträge im Sinne des Abs. 3 innerhalb von zwei

Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes

an den Fonds zu übenweisien. Beiträge de(r) Bundes,

die in der Zeit vom 1. Jänner 1978 bis Ende des Mo

nats vor der Kundmachung des in Durchführung

dieser Vereinbarung ergehenden Bundesigesetzes

über den Krankenanstalten-Zusamimenarbeitsfonds

als Zweckzuschüsse zum Betriebsabgang der Kran

kenanstalten gemäß §§ 57 und 59 KAG und für

Zwecke der Krankenanstalteninvestitionsiförderung

nach dem "Resümeeprotokoll zum FAG 1973" gelei

stet worden sind, sind dabei auf die Leistung des

Bundes im Sinne des Abs. 3 anzurechnen.

(5)Die von den Vertragsparteien an den Fonds zu

leistenden Beiträge sind als Vorschußleistungen an

zusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgül

tige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung

der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den ge

meinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 11 Abs, 1

FAG 1973 zu erfolgen. Dabei entstehende über-

genüsse oder Guthaben des Fonds sind auszuglei

chen.

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Artikel 12

Mittel gemäß § 447 f ASVG

(1)DEM FONDS WERDEN DIE GEMÄß § 447 F ASVG

FÜR DIE NEUREGELUNG DER BETEILIGUNG DER TRÄGER DER

KRANKENVERSICHERUNG AN DER FINANZIERUNG DER KRAN

KENANSTALTEN VORGEHALTENEN MITTEL ZUFLIEßEN.

(2)Diese Mittel werden von dem beim Hauptver

band der österreichischen Sazialversicherungsträger

errichteten Ausgleichsfonds zum Ende eines jeden

Kalenderviertels vorschußweise an den Fonds ent

richtet werden. Die endgültige Abrechnung wird bis

30. April des folgernden Geschäftsjahres zu erfolgen

haben.

Artikel 13

Aufnahme von Darlehen

(1)Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Finan

zierung bestimmter Investitionsvorhaben Darlehen

aufzunehmen.

(2)Der Bund und die Länder - letztere allerdings

nur insoweit, als; die aus solchen Darlehen erfließen

den Mittel einer im jeweiligen Land gelegenen

Krankenanstalt im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser

Vereinbarung zugute kommen und dieses Land bzw.

sofern Rechtsträger dieser Krankenanstalt, ein an

deres Land ist, dieses Land zustimmt - haften für

diese Darlehen solidarisch.

(3)Soweit eine Mithaftung der Länder in Betracht

kommt, sind die Verzinsung und die Tilgung dieser

Darlehen aus den entsprechenden Länderquoten zu

decken.

Artikel 14

Spenden

Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Erfüllung der ihm übertragenen

Aufgaben Spenden anzunehmen.

Artikel 15

Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse sowie der

Investitionszuschüsse

(1)Die dem Fonds für die Jahre 1978 und 1979 zur

Verfügung stehenden Mittel im Sinne des Art. 10

Z. 1 bis 3 und 7 dieser Vereinbarung werden in zwei

Teilbeträge zu 60% (Teilbetrag 1) bzw. 40% (Teil

betrag 2) aufgeteilt werden. An den Fonds geleistete

Vermögenserträge und Spenden werden dem Teil

betrag 2 zuzuschlagen sein, sofern der Spender nicht

eine andere Zweckbindung trifft.

(2)90% des Teilbetrages 1 werden derart auf die

Rechtsträger der Krankenanstalten im iSinne des

Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung verteilt werden,

daß die dem einzelnen Rechtsträger gemäß den §§57

und 59 des Krankenanstaltenigesetzesi zu gewähren

den Zweckzuschüsse in jenem Verhältnis aufgestockt

werden, das sich aus dem Gesamtbetrag an Zweck

zuschüssen gemäß den §§57 und 59 KAG zu 90%

des Teilbetrages 1 ergibt. 10% des Teilbetrages 1

werden im Verhältnis der Pflegetage in diesen Krankenanstalten auf diese Rechtsträger verteilt werden.

(3)40% des Teilbetrages 2 werden im Verhältnis

der Volkszahl der einzelnen Länder in Länderquoten

geteilt werden. 60% des Teilbetrages 2 werden im

Sinne des Abs. 2 in Länderquoten geteilt werden.

Innerhalb der solcherart gebildeten Ländergesamt-

quoten wird - unter Bedacbtnahme auf Art. 13

Abs. 3 dieser Vereinbarung - die Verteilung des

Teilbetrages 2 auf die Rechtsträger von Krankenan

stalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Verein

barung der Entscheidung des Fonds obliegen. Der

Fonds wird dabei auf Grundlage der von ihm zu

erlassenden Richtlinien (einschließlich Kennzahlen)

im Sinne des Art. 6 dieser Vereinbarung vorzu

gehen haben.

(4)Die Höhe des Investitionszuschusses soll im

Einzelfall 40% der Kosten des Investitionsvorhabens

nicht übersteigen. Bei Vorliegen besonderer gesund

heitspolitischer Erfordernisse werden ausnahmswei

se höhere Investitionszuschüsse gewährt werden

können.

(5)Den Berechnungen im Sinne der Abs. 2 und 3

werden - sofern es sich nicht um die Gewährung

von Investitionszuschüssen handelt - die Daten des

jeweils zweitvorangegangenen Jahres zugrunde zu

legen sein.

Artikel 16

Organisation des Fonds

(1)Organ des Fonds wird die Fondsversammlung

sein. Die Fondsversammlung wird beim Bundesmi-

nisterium für Gesundheit und Umweltschutz einge

richtet werden. Die Beistellung der sachlichen und

personellen Erfordernisse sowie die Führung der

Geschäfte der Fondsversammlung wird dem Bundes

ministerium für Gesundheit und Umweltschutz ob

liegen.

(2)Die Fondsversammlung wird aus 19 Mitglie

dern bestehen, die nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen zu bestellen sein werden:

1.fünf Mitglieder wird die Bundesregierung be

stellen;

2.je ein Mitglied werden die Landesregierungen

bestellen;

3.zwei Mitglieder werden vom Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger zu •be

stellen sein;

4.je ein Mitglied wird vom Österreichischen Städ

tebund, vom österreichischen Gemeindebund so

wie von der österreichischen Bischofskonferenz

gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchen-

rat zu bestellen sein.

(3)Mitglied der Fondsversammlung wird nur sein

können, wer zum Nationalrat wählbar ist.

(4)Ist die Bestellung von Mitgliedern der Fonds

versammlung erforderlich, so wird das Bunriesmini-

sterium für Gesundheit und Umweltschutz die ge

mäß Abs. 2 in Betracht kommenden Rechtsträger

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oder Organe schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern haben. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträger und Organe von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so werden die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung, außer Betracht bleiben. (-) Den Vorsitz in der Fondsversammlung wird der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz führen.

(o) Die Fondsversammlung wird sich ihre Geschäftsordnung selbst geben.

(7) Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung werden - unbeschadet des Abs. 9 - über je zwei Stimmen, die übrigen Mitglieder der Fondsversammlung über je eine Stimme verfügen.

(s) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden -¦ mit Ausnahme der Entscheidung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall - einstimmig gefaßt werden. Kommt ein einstimmiger Beschluß nicht zustande, so wird wie folgt vorzugehen sein:

1.jedes Mitglied der Fondsversammlung, wird ei

nen Schlichtungsausschuß, der aus dem Bundes

kanzler, dem Vorsitzenden der Landeshaupt-

männerkonferenz und einem weiteren von der

Landeshauptmännerkonferenz zu bestimmenden

Landeshauptmann besteht, um Vermittlung; er

suchen können; der Schlichtungsausschuß wird

binnen drei Monaten nach der erstmaligen Be

schlußfassung im Fonds zumindest eine Sitzung

abhalten;

2.kommt binnen drei Monaten nach der erstma

ligen Beschlußfassung im Fonds ein einstimmiger

Beschluß nicht zustande, so wird die Fondsver

sammlung mit einfacher Mehrheit der Stimme

entscheiden;

3.kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so

wird die Stimme des Vorsitzenden entscheiden.

(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt werden. Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung werden in diesem Fall nur über eine Stimme verfügen.

Artikel 17

Berichterstattung

Der Fonds wird gegenüber jenen Rechtsträgern und Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsiversammlung berechtigt sind, jährlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten haben.

Artikel 18 Kontrolle durch den Rechnungshof

Die Gebarung des Fonds wird der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen.

ABSCHNITT III

Artikel 19 Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds

(1) Die Länder leisten an den Waserwirtschafts-fonds im Jahre 1978 einen Beitrag in der Höhe von 0,309% und im Jahre 1979 in der Höhe von 0,339% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.

(ä) Art. 11 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden,

(s) Nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung werden

die Gemeinden zu Leistungen an den Wasserwirtschaftsfonds veranlaßt

werden.

ABSCHNITT IV

Artikel 20 Befreiung von Gebühren und Abgaben

(1)Der Fonds wird von allen bundesrechtlich ge

regelten Abgaben befreit werden.

(2)Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung sei

ner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von

ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden von

den Stempel- und Rechtsgebühren befreit werden.

(3)Die finanziellen Leistungen des Fonds an die

Rechtsträger der Krankenanstalten werden weder

der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen

und Vermögen unterliegen.

Artikel 21 Sozialversicherungsrechtliche Regelungen

(1)Die für die Sozialversicherungisträger geltenden

Pfleigegebührenersätze werden mit jedem 1. Jänner,

erstmals mit 1. Jänner 1978, erhöht wenden und

zwar im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der

Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträ-

ger Vom Vorjahr auf das laufende Jahr; die jeweils

neu berechneten Pflegegebührenersätze werden auf

volle Schilling gerundet werden.

(2)Von den Beitragseinnahmen eines Kalender

jahres wind vor der Errechnung des prozentuellen

Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abgezogen

werden, den die Krankenversicherungsiträger im

Wege des § 447 f ASVG zur Finanzierung der Kran

kenanstalten gesondert bereitstellen werden. Ferner

werden bei der Errechnung des prozentuellen Bei

tragszuwachses nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen

außer Betracht bleiben, die sich ab 1. Jänner 1979

aus Änderungen des Beltragsrechtes ergeben, sofern

der daraus erfließende Ertrag gesetzlich, zweckge

bunden ist.

(3)Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenr

derjahres aller dem Hauptverband angehörenden

Krankenversicherungsträger werden den Beitrags

einnahmen des zuletzt vorangegangenen Kalender

jahres, unter Berücksichtigung des Abs. 2, gegen

übergestellt werden. Als Beitragseinnahmen werden

alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig

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Versicherte gelten, die nach den Weisungen des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Rechnungslegung als Beitragseinnaihmen in Betracht kommen, in der Krankenversicherung der Bauern einschließlich des Bundesibeitrages; maßgebend werden die in den Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Beträge sein. Der vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen errechnete Erihöhungisproizentsatz wird der Zustimmung durch den Bundesrndnister für soziale Verwaltung bedürfen.

(i) Der Hauptverband wird jeweils spätestens bis 15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr einen provisorischem Hundertsatz zu errechnen, haben, der nach Zustimmung durch den Bundesmini-ster für soziale Verwaltung für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab nachfolgendem 1. Jänner maßgeblich ist; die neuen Pflegegeibührenersätze werden auf volle Schilling gerundet werden. Den Rechtsträgern der Krankenanstalten weiden die erhöhten Pflegegebührenersätze SO' rechtzeitig bekanntgegeben werden, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde gelegt werden können. Für das Jahr 1978 wird der provisorische Hundertsatz 10,84% betragen.

(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom endgültigen Hundertsatz ab, so wird sich für die Kran-kenversicherungsträger entweder eine Verpflichtung zur Nachzahlung oder der Anspruch auf ein Guthaben ergeben. Der finanzielle Ausgleich wird durch Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden Jahr herbeigeführt werden. Bei der Erhöhung der Pflegegebühreniersätze ab dem nächsten 1. Jänner werden sodann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegeibühren-ersätze errechnet werden, die sich bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes ergeben hätten. Diese fiktiven Pflegegeibührenersätze werden sodann mit dem in Betracht kommenden provisorischen Hundertsatz erhöht werden. ("} Alle von den Krankenversicherungsträgern und vom Hauptverband zur Durchführung; der gegenständlichen Regelung erstellten Unterlagen und Berechnungen werden der Überprüfung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung unterliegen.

(7) Für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung werden die girundsatzgesetzlichen Bestimmungen des § 28 Abs. 8 des Krankenanstaltengrundsatzgesetzes und die entsprechenden Landesausführungsgesetze dahingehend geändert, daß die Schiedskommissionen an die mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung festgesetzten Erhöhungissätze gemäß Abs. 1 bis 5 gebunden sind.

Artikel 22 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Vertragsparteien, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.

Artikel 23 Durchführung der Vereinbarung

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind mit 1. Jänner 1978 in Kraft zu setzen.

Artikel 24 Geltungsdauer, Kündigung

(1)Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1978

und 1979 geschlossen.

(2)Wenn nicht eine der Vertragsparteien späte

stens am 30. Juni 1979 die Vereinbarung kündigt,

so tritt eine Verlängerung der Geltungsdauer um ein

weiteres Jahr ein, wobei von den für das Jahr 1979

geltenden Regelungen auszugehen ist. Für die Fol

gezeit tritt eine Verlängerung der Geltungsdauer

dieser Vereinbarung jeweils um ein weiteres Jahr

ein, wenn nicht eine der Vertragsparteien spätestens

am 30. Juni des laufenden Jahres kündigt. Die Kün

digung hat schriftlich zu erfolgen und ist an das

Bundeskanzleramt zu richten.

(3)Die in Durchführung dieser Vereinbarung er

gehenden Bundes- und Landesgesetze werden mit

Ablauf der Geltungsdauer dieser Vereinbarung

außer Kraft treten. Mit diesem Zeitpunkt werden

die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen

Rechtsvorschriften wieder in Kraft gesetzt werden,

soweit sie durch die im ersten Satz genannten Bun

des- und Landesgesetze geändert wurden.

Artikel 25 Mitteilungen

Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über Erklärungen nach Art. 22 bis 24 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Artikel 26

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und allen zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträgern und Organen beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermittieln.

Für den Bund gemäß dem Beschluß der Bundesregierung vom 6. Juni 1978:

Der den Bundeskanzler gemäß Art. 69 Abs. 2 B-VG vertretende

Vizekanzler: Androsch

Für das Land Burgenland:

Der Landeshauptmann: Theodor Kery

Für das Land Kärnten:

Der Landeshauptmann: Wagner

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Für das. Land Niederösterreich:

Vorbehaltlich der Genehmigung des Landtages von Niederösterreich:

Der Landeshauptmann: Maurer

Für das Land Oberösterreich:

Vorbehaltlich der Genehmigung des o. ö. Landtages:

Der Landeshauptmann:

Ratzenböck

Für das, Land Salzburg:

Der Landeshauptmann: Haslauer

Für das Land Steiermark:

Der Landeshauptmann: Dr. Niederl

Für das Land Tirol:

Der Landeshauptmann: Wallnöfer

Für das Land Vorarlberg:

Der Landeshauptmann: Dr. Kessler

Für das Land Wien:

Vorbehaltlich der Genehmigung des Wiener Landtages:

Der Landeshauptmann: Leopold Gratz

Nebenabrede

zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Kranikenanstalitenifinanzierung und die Dotierung

des Wasserwirtschafitsfonds

"Mit Wirkung für die Jahre 1978 und 1979 wird die folgende Nebenabrede zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankepanstalternfinanzie-rung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds getroffen:

2.Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Richtlinien

(einschließlich Kennzahlen) im Sinne des Art. 6

der Vereinbarung soll für die Entscheidung des

Fondp über die Verteilung der Mittel im Sinne

des Art. 15 Abs. 3 der Vereinbarung folgendes

gelten:

a)Grundsätzlich sind bis zu 40% der jeweiligen

Länderquote für Investitionszuschüsse zu verwenden.

Im Einvernehmen zwischen Bund

und Ländern kann hiefür aber auch ein hö

herer Prozentsatz festgelegt werden. Die ver

bleibenden Mittel der jeweiligen Länderquote

sind für vordringliche gesundheitisipolitische

Vorhaben zu verwenden. Die Verteilung die

ser Mittel hat im Einvernehmen zwischen

Bund und Ländern zu erfolgen.

b)Ein bei dieser Verteilung verbleibender Rest

betrag ist nach "Schlüssel 1" im Sinne des

Art. 15 Abs. 2 dieser Vereinbarung auf die

einzelnen Rechtsträger von Krankenanstalten

zu verteilen.

3.Die Richtlinien (einschließlich, Kennzahlen) im

Sinne des Art. 6 der Vereinbarung bedürfen des

Einvernehmens: zwischen Bund und Ländern. Zur

Erreichung dieses Einvernehmens ist gegebenen

falls das Schlichtungsverfahren im Sinne des

Art. 16 Abs. 8 der Vereinbarung anzuwenden."

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 22 am 22. September 1978

in Kraft getreten.