# Gesetz zur Durchführung der Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds

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Gesetz

vom 28. Juli 1978 zur Durchführung der Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1 Pflegegebührenersätze und Sondergebührenersätze (I) Die für die Soziallversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze an die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind mit jedem 1. Jänner, erstmals mit 1. Jänner 1978, im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr zu erhöhen. Die jeweils neu berechneten Pflegiegebühreniersätze sind auf volle Schilling zu runden.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1978, 24. Stück, Nr. 57

(2)Von den Beitragseinnahmen eines Kalender

jahres ist vor der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abzuziehen,

den die Krankenversicherungisträger gemäß § 447 f

ASVG zur Finanzierung der Krankenanstalten ge

sondert zu überweisen haben. Ferner haben bei der Errechnung des prozentuellen Beitragisjzuwachses nach Abs. 1 jene Beitoaigiseininahmen außer Betracht zu ibileiiben, die sich ab 1. Jänner 1979 aus Änderun gen des Beitragisrechites; ergeben, sofern, der daraus einfließende Ertrag gesetzlich) izweckgielbuniden ist.

(3)Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalen

derjahres aller dem Hauptvenband der österreichi

schen Sozialversicherungisträger angehörenden Krankeniversiicheningsträger sind den Beitragseinnahmen des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres unter Berücksichtigung des Abs. 2 gegenüberzustellen. Als Beitragseinnahmen gelten alle Beiträge für Pflicht

versicherte und für freiwillig Versicherte, die nach

den Weisungen des Bundesministers für soziale Ver

waltung über die Rechnungslegung als Beitragsein

nahmen in Betracht kommen, in der Krankenversi

cherung der Bauern einschließlich des Bundesbeitra

ges ; maßgebend sind die in den Erfolgisrechnungen

der Krankenversiicherungsiträger ausgewiesenen Be

träge. Der Erhöhungsprozentsatz ist vom Hauptver

band der SozialverSiicherungsträger auf zwei Dezi

malstellen zu runden.

(4)Der Hauptverband der Sozlalversicherungsträ-

ger hat jeweils spätestens bis 15. Dezember für das

nächstfolgende Kalenderjahr einen provisorischen

Hundertsatz zu errechnen, der für die Erhöhung der

Pflegegebührenersätze ab dem nachfolgenden 1. Jän

ner maßgeblich ist. Die neuen Pflegegebührener

sätze sind auf volle Schilling zu runden. Den Rechts

trägern der Krankenanstalten sind die erhöhten

Pflegegabührenersätze so rechtzeitig bekanntzuge

ben, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde

gelegt werden können. Für das Jahr 1978 beträgt

der provisorische Hundertsatz 10,84%.

(5)Weicht der provisorische Hundertsatz vom end

gültigen Hundertsatz ab, so hat zwischen den Kran

kenversicherungsträgern und den Rechtsträgern der

Krankenanstalten ein finanzieller Ausgleich durch

Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden Kalender

jahr zu erfolgen. Bei der Erhöhung der Pflegege

bührenersätze ab dem nächsten 1. Jänner sind so

dann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührener

sätze zu errechnen, die sich bei Anwendung des

endgültigen Hundertsatzes ergeben hätten. Diese

fiktiven Pflegegebührenersätze sind sodann um den

in Betracht kommenden provisorischen Hundertsatz

zu erhöhen.

(e) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat alle von den Krankenversicherungsträgern und vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger zur Durchführung der Regelung der Abs. 1 bis 5 erstellten Unterlagen und Berechnungen zu überprüfen. Das Ergebnis der Berechnung des Erhöhungsprozentsatzes gemäß Abs. 3 und des provisorischen Hundertsatzes gemäß Abs. 4 durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger bedarf jeweils der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die

Überprüfung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen und Berechnungen ergeben hat. Andernfalls hat der Bundesminister für soziale Verwaltung die nach seiner Auffassung richtigen Beirechinungs-unterlagen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger zur neuerlichen Berechnung bekanntzugeben.

(7) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegege-bührenerisätze nach § 44 Abs. 4 des O. ö. Kranken-anstaltengesetzes 1976, LGB1. Nr. 10, ist die Schiedskommission (§ 44 a des O. ö. Krankenanstaltengesetzes 1976) an die Erhöhungssätze nach den vorstehenden Absätzen, denen der Bundesminister für soziale Verwaltung zugestimmt hat, gebunden. Bei Festsetzung der Höhe der Sondergebührenersätze nach § 44 Abs. 4 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 hat die Schiedskommission insbesondere, auf die durch den Betrieb der Anstalt entstehenden Kosten, soweit sie bei der Ermittlung der Sonder-giejbühren zugrunde gelegt werden dürfen, sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers der Krankenanstalt und der Krankenversicherungsträger Bedacht zu nehmen. Die von der Schiedskommission festzusetzenden Pflege(Sonder)gebührenersätze für öffentliche Krankenanstalten, die nicht von einer Gebietskörperschaft betrieben werden, dürfen nicht niedriger sein als jene, die vom gleichen Versicherungsträger an den Rechtsträger der nächstgelegenen öffentlichen von einer Gebietskörperschaft betriebenen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind, geleistet werden. Die Entscheidung der Schiedskommission über Sondergebührenersätze hat vorzusehen, daß die Versicherungsträger den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten nach Ablauf von sechs Wochen nach Erhalt der Abrechnung oder allfälligen Zwischenabrechnung Verzugszinsen in der Höhe von 8,5 v. H. von der Differenz zwischen den bereits geleisteten Zahlungen und den von der Schiedskommission festgesetzten Sondergebührenier-sätzen zu leisten haben.

§ 2 Deckung des Betriebsabganges

(1)Als Betriebsabgang wird in der Folge die um

die für ein Kalender(Gebarungs)jahr geleisteten

Betriebs- und sonstigen Zuschüsse - ausgenommen

Investitionszuschüsse - des Krankenanstalten-Zu

sammenarbeitsfonds (§15 des Bundesgesetzes über

die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammen

arbeitsfonds, BGB1. Nr. 454/1978) verminderte Sum

me jener Betriebs- und Erhaltungskosten der öffent

lichen Krankenanstalt desselben Jahres verstanden,

die durch die Einnahmen nicht gedeckt sind.

(2)Das Land deckt den Betriebsabgang der öffent

lichen Krankenanstalten nach Maßgabe der Bestim

mungen dieses Gesetzes in einem. Ausmaß, das

83 v. H. der Gesamtsumme der Betriebsabgänge aller

öffentlichen Krankenanstalten entspricht (Landesbei-

trag).

(3)Das Landesgebiet bildet gleichzeitig Beitrags-

bezirk und Krankenanstaltensprengel. Durch die Be-

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Stimmung des Krankenjanstaltensprengels und des Beitragsibezirkes wird das räumliche Gebiet umschrieben, innerhalb dessen Krankenanstalten nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Beitragsleistung zum Betriebsabgang haben. Dem Kranikenanstaltenisprerugel bzw. dem Beitragsbezirk kommt keine Rechtspersönlichkeit zu.

(4)Der Betriebsabgang wird nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen gedeckt:

a)Es werden zunächst für jede Krankenanstalt als

Vorzugsanteil 61,5 v. H. ihres Betriebsabganges

gedeckt;

b)der durch die Aufteilung gemäß lit. a nicht ver

brauchte Teil des Landesbeitrages wird nach fol

gendem Schlüssel auf die einzelnen Krankenan

stalten verteilt: Der zur Verteilung (bestimmte

Betrag wird durch die Summe der Jahresver-

pflegstage aller an der Abgangsdeckung betei

ligten Krankenanstalten geteilt und für jede An

stalt mit "der Summe ihrer Jahresverpflegstage

vervielfacht. Der sich daraus ergebende Betrag

wind für jede Krankenanstalt nach Maßgabe des

Abs. 5 zusätzlich zum Vorzugsanteil (lit. a) ge

währt (Belagsanteil).

(5)Der Belagsanteil (Abs, 4) ist jedoch nur in ei

nem Ausmaß auszuschütten, daß für keine Kranken

anstalt ein größerer Beitrag geleistet wird, als

95 v. H. des Betriebsaibganges entspricht (Höchst-

deckunig).

(r.) Erreicht die Summe aller gemäß Abs. 4 und 5 geleisteten Beiträge nicht das Ausmaß des Landesbeitrages, so ist die Differenz nach dem Verhältnis der Jahresiverpflegstage auf jene Krankenanstalten aufzuteilen, die die Höchstdeckung (Abs. 5) nicht erreicht haben. Die Verteilung ist so lange fortzusetzen, bis alle Mittel aufgebraucht sind (Restvertei-lung). Die Bestimmung des Abs. 5 gilt auch für die Restverteilung.

(7)Die Gemeinden haben zum Landesbeitrag

(Abs. 2) Krankenanstaltenbeiträge zu leisten, und

zwar in einer Höhe, die in der Summe 40 v. H. der

Gesamtsumme der Betriebsabgänge (Abs. 1) aller

öffentlichen Krankenanstalten entspricht. Die Be

stimmungen des § 48 des O. ö. Krankenanstalten-

gqsetzes 1976 - mit Ausnahme dies ersten Satzes

im Abs. 1 - bleiben unberührt.

(8)Die Landesregierung hat für jede öffentliche

Krankenanstalt zu Beginn jedes Jahres den nach

dem genehmigten Voranschlag für das laufende Jahr

zu erwartenden Betriebsabgang festzustellen und

den gemäß den Abs. 4 bis 6 zu deckenden Anteil zu

ermitteln. Von diesem Betrag ist jeweils zum

1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember als

Abschlag ein Viertel dem Rechtsträger der öffent

lichen Krankenanstalt anzuweisen. Die Bestimmun

gen des § 49 Abs. 2 und 3 des O. ö. Krankenanstal

tengesetzes 1976 bleiben unberührt.

§ 3 Abgabenbefreiung des Fonds

Der Krankenanstalten-Zusammenaribeitsfonds ist

von allen landesrechtlich geregelten Abgaben befreit.

§ 4 Haftung für Darlehen an den Fonds

Das Land Oberösterreich haftet für Darlehen, die der Krankenanstalten^Zusammenarbeitsfonds zur Finanzierung bestimmter Investitionsvorhaben aufnimmt, soweit solidarisch mit dem Bund, als die daraus einfließenden Mittel einer in Oberösterreich gelegenen Krankenanstalt zugute kommen und der Vertreter des Landes Qberösterreich in der Fonds-varsammlung auf Grund einer vorherigen entsprechenden Entscheidung der Landesregierung - bzw. wenn Rechtsträger der Anstalt ein anderes Land ist, dieses Land - zustimmt.

§ 5 Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1)Dieses Gesetz tritt unter der Voraussetzung

des Inkrafttretens der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Krankenianstaltenfinanzierung ' und die Dotierung des Wasserwirt

schaftsfonds, BGB1. Nr. 453/1978, mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten § 44 Abs. 7, § 47, der erste Satz des § 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 außer Kraft.

(2)Soweit im O. ö. Krankenanstaltengesetz 1976

oder in anderen landesgesetzlichen Regelungen

a)auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch

dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an de

ren Stelle die sinngemäß entsprechenden Bestim

mungen dieses Gesetzes;

b)auf Zweckzuschüsse des Bundes nach den §§57

und 59 des Krankenanstaltengesetzes verwiesen

wird, sind darunter auch die Betriebs- und son-

stigeri Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusam

menarbeitsfonds zu verstehen.

(3)Die Abschlagszahlungen auf den Landesbei

trag (§ 2 Abs. 8) des Jahres 1978 sind unter Berück

sichtigung der für Rechnung ides Jahres 1978 vom

Krankemansteiten-ZusairmmeManbeitsfonds zu erwar

tenden Zuschüsse neu zu ermitteln. Die im Jahne

1978 bereits geleisteten Abschlagszahlungen sind

auf die so ermittelten Beträge anzurechnen.

(4)Die Krankenanstaltenbeiträge der Gemeinden

(§ 2 Abs. 7) des Jahres 1978 sind unter Berücksich

tigung des Abs. 3 neu zu ermitteln und vorzuschrei

ben. Die von den Gemeinden hierfür /bereite gelei

steten Kramikenarustalitenibeiiträge sind auf die so

erimiitteilten Beträge anzurechnen.

(5)Bei der endgültigen Bierechmung des Landes-

beitrageis izuim Betriiebsabgiang der Jahre 1976 und

1077 ist § 47 des O. ö. Knanikentanstaltenigeiset-

zes 1976 in der vor dein Inkrafttreten 'des vorlie

genden Gesetoes geltenden Fassung mit der Maß

gabe anzuwenden, daß die in diesen beiden Jahren

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jeweils an die Rechtsträger ider öffentlichen Krankenanstalten tatsächlich geleisteten Zweekzuischüssie dep iBundias- (§§ 57 ff. KAG.) ziuiginundeizuileigien sinid.

(e) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der im Aibs. 1 genannten Vereinbarung außer Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die im Abs. 1 angeführten Be-

stimmungen des O. ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 wieder in Kraft.