# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden

58.

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom

25. September 1978, mit der Höchsttarife für das

Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich

festgelegt werden

Auf Grund des § 239 der Gewerbeordnung 1973, BGB1. Nr. 50/1974, wird

nach Anhörung der Landesinnung Oberösterreich der Bestatter, der

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der

Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der berührten Gemeinden

verordnet:

§ 1

(1)FÜR DIE IN DER ANLAGE ZU DIESER VERORDNUNG

UMSCHRIEBENEN LEISTUNGEN DES BESTATTERGEWERBES

DÜRFEN HÖCHSTENS DIE IN DER ANLAGE FESTGELEGTEN

ENTGELTE IN RECHNUNG GESTELLT WERDEN (HÖCHSTTARIFE).

(2)In den mit dieser Verordnung festgelegten

Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinne des Um

satzsteuergesetzes 1972, BGB1. Nr. 223, inbegriffen.

(3)Die Art und der Umfang der vom Bestatter zu

erbringenden Leistungen werden durch die zwischen

ihm und dem Auftraggeber abzuschließende Verein

barung bestimmt. Werden Leistungen vereinbart,

die in der Anlage zu dieser Verordnung nicht an

geführt sind, so darf der Bestatter ein Entgelt hie

für verlangen, das dem für die Leistung jeweils er

forderlichen Aufwand entspricht.

§ 2

Die im Zusammenhang mit der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungsauftrages sowie im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestattungsfeier entstehenden Barauslagen (wie Stempelgebühren) dürfen vom Bestatter gesondert verrechnet werden.

§ 3

Zu den Ansätzen der Tarifposten 1, 2, 5, 6, 21 und 22 in der Anlage

zu dieser Verordnung darf

gestellt werden, wenn die Leistungen an Werktagen in der Zeit von 17 Uhr bis 22 Uhr oder an Freitagen in der Zeit von 14 Uhr bis 17 Uhr oder an Samstagen in der Zeit von 6 Uhr bis 17 Uhr erbracht werden müssen;

Seite 118

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 25.

Stück, Nr. 58

§ 9

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1978 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Dezember 1975, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden, verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 51/52 vom 19. Dezember 1975, außer Kraft.

Hochs ttarife

für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich

Tarifpost

Leistung

Höchstbetrag

Tarifpost

Leistung

Höchstbetrag

Abholen und Versargen

1.Lieferung des Sarges, der Sarg

ausstattung und der Totenbeklei

dung; Sargadjustierung

je angefangene halbe Arbeits

stunde S 129-

höchstens aber 3 Arbeitsstunden

2.Abholen des Verstorbenen inner

halb der Gemeinde (vom Sterbe

ort zur Aufbahrungshalle), Ein

sargen, Schließen und Verladen

des Sarges

je angefangene halbe Arbeits

stunde S 129,-

höchstens aber 4 Arbeitsstunden Zuschlag für Überführungen gemäß TP

27

3. a) Anziehen .. S 282-

b)Waschen . . . ... . . S 141,-

c)Rasieren . . . . . . . . S 94,-

4.Beistellung des Fahrzeuges

(Totenwagens) . . . . . . . S 301,-

5.Reinigung und Desinfektion des

Fahrzeuges (Totenwagens)

je angefangene halbe Arbeits^

stunde . . . . . . . . . . S 129,-

höchstens aber 2 Arbeitsstunden

6.Besorgung des Beerdigungsschei

nes, der Versicherungspolizze,

Trauerbriefe, Trauerbilder, Zei

tungsanzeigen, Parten u. dgl.

je angefangene halbe Arbeits

stunde S 129,-

höchstens aber 2 Arbeitsstunden

II. Aufbahrung

7.Beistellung des Aufbahrungs-

tischesS 139,-

8.Spalieren des Aufbahrungsraumes

in der Friedhofs- bzw. Feuerhalle

per m2S 5,-

9.Spalieren des Aufbahrungsraumes

im Trauerhaus per m2 . . . . S 9,-

10.Beistellung von Paramententisch,

Kreuz, Weihwasserbehälter und

Vorleuchteri1- . S 68,-

11.Beistellung von Kandelabern oder

Leuchtern (mit Wachskerze oder

elektrischer Beleuchtung)

pjer Stück , . . S 16,-

12.Beistellung eines elektrisch be

leuchteten Leuehtkreuzes . . , S 49,-

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1978, 25.

Stück, Nr. 58

Seite 119

Tarifpost.

Leistung

Höchstbetrag

Tarifpost

Leistung

Höchstbetrag

15-18,-

S 18,-

13. Beistellung eines Baldachins über dem Aufbahrungstisch .

. . . S

14. Beistellung des Kreuztuches

22. Auf- und Abräumungsarbeiten

je angefangene halbe Arbeits

stunde S 129,-

höchstens aber 4 Arbeitsstunden

15. Beistellung der Draperie über dem

Kreuztuch bzw. Leuchtkreuz . . S 20,-

1.6. Beistellung von Vorhängen für

Baldachin oder Kreuztuch . . . S 25,-

17. Beistellung der Draperie im Auf-bahrungsraum als Abschluß unter

der Raumdecke per lfm . . . . S 5,-

S 5,-

18. Beistellung von Kranzständern

(freistehend - Mindesthöhe

100 cm) per Stück

19.Beistellung von Blattpflanzen in

Töpfen bis zu einer Höhe von

1,2 m (samt Konsole) per Stück S 11,-Zuschlag für Mehr-

Höhe per 10 cm S 4,-

20.Beistellung von Ankündigungsta

feln für Todesanzeigen während

der Aufbahrungszeit (unter Ver

wendung von Vordrucken oder

Parten)

je TafelS 11,-

21.Überwachung während der Auf

bahrungszeit, Auf- und Abschlie

ßen des Raumes, Anzünden und

Löschen der Kerzen, Blumenbe

treuung u. dgl.

je angefangene halbe Arbeits

stunde S 129,-

höchstens aber eine Arbeitsstunde

III. Kondukt und Bestattung

23.Beistellung von Personal

(wie Zeremonienmeister, Arrangeur, Sargträger) pro Person . .

S 391,- Uniformpauschale pro Person . . S 22,-

24.Konduktfahren außerhalb des

Friedhofes (Totenwagen ein

schließlich Fahrer)

bis höchstens 3 Kilometer . . . S 602,-

Zuschlag für jeden weiteren Kilo

meter S 171,-

25.Konduktfahren mit Sargwagen in

nerhalb des Friedhofes oder Tra

gen des Sarges (von der Aufbah-

rungshalle zum Grab)S 282,-

26.Beistellung des Sargwagens . . S 310,-

IV. Überführung

27. a) Für Überführungen im Bundesgebiet pro Kilometer

(einschließlich Begleitperson) . . S 13,-

b) Für Überführungen im Aus

land (ab Staatsgrenze) pro

Kilometer (einschließlich Be

gleitperson) S 16,-