# Vereinbarung der Länder Oberösterreich und Salzburg über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet

Bezirkes Braunau, der Gerichtsbezirke Mondsee, Frankenmarkt (ohne Frankenburg, Redleiten) und Bad Ischl (ohne Ebensee) sowie die Gemeinde Steinbach a. A.

1(2): Dii Vertragsparteien verpflichten sich, ihre raumbedeutsamen

Planungen und Maßnahmen an diesen giemeinsamen Vorschlägen und

Empfehlungen zu orientieren und auf raumbedeutsame Planungen und

Maßnahmen anderer Planungsträger nach Möglichkeit Einfluß im Sinne

solcher gemeinsamen Vorschläge und Empfehlungen zu nehmen.

Artikel IV

Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach ihrer Unterfertigung durch

die Vertragspartner in Kraft.

Artikel V

Diese ^Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie

kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch, schriftliche

Mitteilung gekündigt

Seite 122

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1978, 26.

werden. Die Kündigung wird mit Ablauf des Monats wirksam, an dem die Erklärung der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

Artikel VI

Diese Vereinbarung wird in zweifacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Abfertigung wird beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierungi und beim Amt der Salzburger Landesregierung aufbewahrt.

St. Lorenz, am 2. Oktober 1978

Für das Land Ob er Österreich:

Dr. Josef Ratzenböck Landeshauptmann

Für das Land Salzburg:

Dr. Wilfried Haslauer Landeshauptmann

Die Vereinbarung wird zufolge ihres Artikels IV am 2. Dezember 1978 in Kraft treten.