# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung des Stellvertreters

# eines Gemeindearztes

65.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 16. Oktober 1978 über die Höhe

der Entschädigung des Stellvertreters eines Gemeindearztes

Auf Grund des § 18 Abs. 3 des O. ö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGB1. Nr. 29/1978, wird verordnet:

§ 1

Die Entschädigung eines im Sinne des § 18 des Gesetzes bestellten Stellvertreters eines Gemeindearztes beträgt monatlich 4 % der Pensionsbemes-sungsgrundlage (§ 21 Abs. 4 des Gesetzes).

§2

Diese Verordnung tritt am 1. November 1978 in Kraft.