# 66. Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Beitritt des Bundeslandes Steiermark zur Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg

66.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 16. Oktober 1978 über den Beitritt des Bundeslandes Steiermark zur Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg

Auf Grund des § 67 des O. ö. Sozialhilfegesetzes, LGB1. Nr. 66/1973,

wird verordnet:

§ 1

Das Bundesland Steiermark ist gemäß Artikel 9 der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (Anlage zur Verordnung der o. ö. Landesregierung, LGB1. Nr. 83/1973) dieser Vereinbarung beigetreten. Der Beitritt wurde am 11. Juli 1978 erklärt.

§ 2

Die Träger der Sozialhilfe (§ 23 Abs. 1 des Gesetzes) sind verpflichtet, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abschnitte IX und X des Gesetzes den Sozialhilfeträgern des Bundeslandes Steiermark die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg vom 17. Dezember 1973 über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zu ersetzen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1978 in Kraft. Die vorläufige Vereinbarung zwischen dem Bundesland Steiermark und dem Bundesland Oberösterreich über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (öffentliche Fürsorge), Anlage zur Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 3. Mai 1976, LGB1. Nr. 24/1976, ist gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGB1. Nr. 1/1977, am 1. Februar 1977 außer Kraft getreten.