# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Dorf an der Pram

68.

Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 16. Oktober 1978 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde

Dorf an der Pram

Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 16. Oktober 1978 der Gemeinde Dorf an der Pram, politischer Bezirk Schärding, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.

Beschreibung des Wappens der Gemeinde Dorf an der Pram:

über goldenem Dreiberg in Rot zwei silberne, abgewendete, steigende Fische.