# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Landes-Überwachungsgebührenverordnung

# 1971 geändert wird

72.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 6. November 1978,

mit der die Landes-Uberwachungsgebührenverordnung 1971 geändert wird

Auf Grund des § 3 des überwachungsgebühren-gesetzes, BGB1. Nr. 214/1964, wird im Zusammenhang mit § 77 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Vei-waltungsverfahrensgesetzes 1950, BGB1. Nr. 172, verordnet:

Artikel I

Die Landes-Überwachungsgebührenverordnung 1971, LGB1. Nr. 57, in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 80/1975 wird wie folgt geändert:

§ 2 erhält folgende Fassung:

"§ 2

Die Überwachungsgebühr beträgt für jedes bei einem besonderen Überwachungsdienst herangezogene öffentliche Sicherheitsorgan für jede angefangene Stunde S 100,-. Ist jedoch die Überwachung von Veranstaltungen und Vorhaben mit einer Ortsveränderung unter Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges verbunden, beträgt diese Gebühr S 140,-."

Artikel II

Diese Verordnung ist auf Überwachungsdienste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1978 durchgeführt werden.