# Verordnung der o.ö. Landesregierung über Leistungen, Ausmaß und Form der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Sozialhilfeverordnung 1979)

§ 1 Lebensunterhalt

(1)SOWEIT DER AUSREICHENDE LEBENSUNTERHALT, AUS

GENOMMEN DEN AUFWAND FÜR UNTERKUNFT, IN FORM

VON LAUFENDEN GELDLEISTUNGEN ZU SICHERN IST, SIND

DIESE UNTER BEDACHTNAHME AUF DIE BESTIMMUNGEN

DER §§ 8 BIS 10 DES GESETZES NACH RICHTSÄTZEN ZU

BEMESSEN (RICHTSATZGEMÄßE GELDLEISTUNGEN).

(2)Die monatlichen Richtsätze betragen für

1.den Alleinunterstützten,

wenn der Anspruchsberechtigte

a)alleinstehend istS 2.706,-;

b)mit unterhaltsberechtigten Kin

dern, die infolge eigenen Ein

kommens (Waisenpension, Ali

mente, Lehrlingsentschädigung

usw.), das den Richtsatz gemäß

Z. 3 - vermindert um die für

ein (erstes) Kind zustehende Fa

milienbeihilfe - übersteigt, nicht

in die Berechnung der Geldlei

stung einzubeziehen sind, in Fa

miliengemeinschaft lebt . . . S 2.460,-;

c)mit sonstigen Verwandten oder

anderen Personen in Familien

gemeinschaft lebt oder einen ge

meinsamen Haushalt führt . . S 1.980,-;

2.den Hauptunterstützten . . . . S 2.460,-;

3.den Mitunterstützten

a)bis zum vollendeten 10. Lebens

jahr S 1.280,-;

b)ab dem auf die Vollendung des

10. Lebensjahres folgenden Mo-

natserstenS 1.494,-;

4.ein Kind in fremder Pflege

a) bis zum vollendeten 10. Lebens

jahre S 1.600,-;

b) ab dem auf die Vollendung des

10. Lebensjahres folgenden Mo-

natserstenS 1.750,-.

(3)Die richtsatzgemäßen Geldleistungen und die

Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a gebühren in den

Monaten Februar, Mai, August und November in

eineinhalbfacher Höhe. Ist jedoch die richtsatzge

mäße Geldleistung infolge Anrechnung von Einkom

men, die nur zwölfmal jährlich bezogen werden,

niedriger als der Richtsatz gemäß § 1 Abs. 2, so

erhöht sich die richtsatzgemäße Geldleistung in den

im ersten Satz angeführten Monaten um die Hälfte

des vollen Richtsatzbetrages.

(4)Der bei Gewährung richtsatzgemäßer Geldlei

stungen zusätzlich zu tragende Aufwand des Hilfe

empfängers für Unterkunft ist im Regelfalle bis

S 400,- monatlich vertretbar. Liegt der tatsächliche

Aufwand für Unterkunft unter S 400,- monatlich,

so ist dieser Aufwand zu tragen. Ein tatsächlicher

Aufwand für Unterkunft über S 400,- monatlich

ist ausnahmsweise dann vertretbar, wenn er im

Hinblick auf den Umstand, daß der Unterkunftsbe

darf in anderer zumutbarer Weise nicht gedeckt

werden kann, oder in Anbetracht der familiären

Verhältnisse des Hilfeempfängers zur Sicherung des

ausreichenden Lebensunterhaltes erforderlich ist.

(5)Ist der ausreichende Lebensunterhalt nur des

halb nicht gedeckt, weil der Aufwand für Unter

kunft vom Hilfeempfänger nicht oder nicht zur

Gänze getragen werden kann, so ist der Aufwand

für Unterkunft insoweit in sinngemäßer Anwen

dung des Abs. 4 zu tragen.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 32.

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§ 2 Weitere Leistungen

(1)Soweit der ausreichende Lebensunterhalt nicht

durch richtsatzgemäße Geldleistungen oder ander

weitig sichergestellt ist, sind weitere Leistungen in

einem solchen Ausmaß zu erbringen, daß der aus

reichende Lebensunterhalt gesichert ist; solche Lei

stungen sind insbesondere:

a)Beihilfen für erforderliche Diätverpflegung bis

S 380,- monatlich;

b)Beihilfen zu den vertretbaren Kosten einer not

wendigen Übersiedlung bis zur tatsächlichen

Höhe;

c)Beihilfen zur Adaptierung der Unterkunft, zur

Herstellung von Installationen und zur Bezah

lung von Anschlußgebühren, soweit diese Maß

nahmen unabweisbar sind, und zwar bis zur tat

sächlichen Höhe, jedoch höchstens bis zu

S 7.000,- im Einzelfalle;

d)Beihilfen zur Anschaffung oder Instandhaltung

des erforderlichen Hausrates, wie Öfen, sonstige

Heizgeräte, Mobiliar, Beleuchtungskörper, Ge

schirr sowie Haus- und Bettwäsche, bis zur tat

sächlichen Höhe, jedoch bis höchstens S 7.000,-

im Einzelfalle; anstelle von Beihilfen können

Gutscheine gegeben oder kann brauchbarer

Hausrat beigestellt werden;

e)Beihilfen zum Ankauf des erforderlichen Heiz

materials bis zu S 1.600,- jährlich; anstelle von

Beihilfen können Gutscheine gegeben oder kann

Heizmaterial beigestellt werden;

f)Beihilfen zur Anschaffung der erforderlichen

Bekleidung bis zur Höhe des eineinhalbfachen

Richtsatzes jährlich; anstelle von Beihilfen kön

nen Gutscheine gegeben oder verwendbare

Kleidungsstücke beigestellt werden;

g)Beihilfen zur Beschaffung oder Instandhaltung

eines einfachen Hörfunkgerätes bis zur Höhe

der tatsächlichen Kosten, wenn der Hilfeemp

fänger infolge seines körperlichen Zustandes

sonst an der angemessenen Teilnahme am kul

turellen Leben gehindert wäre; anstelle von

Beihilfen können Gutscheine gegeben oder kann

ein brauchbares Gerät beigestellt werden-,

(2)Die Leistungen gemäß Abs. 1 lit. a bis e und g

gebühren nicht bei Unterbringung in Anstalten und Heimen.

§ 2a Höhe der Geldleistungen im Regelfall

Die einem Anspruchsberechtigten - ausgenommen Kinder in fremder Pflege - zu gewährenden Geldleistungen zur Sicherung des erforderlichen Lebensbedarfes dürfen in der Regel nicht höher sein, als die im Rahmen der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gewährten vergleichbaren Mindestleistungen (ausgenommen § 293 Abs. 5 ASVG).

§ 3 Erforderliche Pflege

(1)Maßnahmen zur Sicherung der ausreichenden

erforderlichen Pflege sind insbesondere:

a)die häusliche Pflege durch eine geeignete Pfle

geperson;

b)die Beistellung von geeigneten Hilfsmitteln zur

Erleichterung der Pflege im erforderlichen Aus

maß.

(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei

Unterbringung in Anstalten oder Heimen.

§ 4 Krankenhilfe

(1)Die Krankenhilfe umfaßt:

a)die Tragung der Kosten von Maßnahmen zur

Feststellung und Heilung von Krankheiten (ein

schließlich Zahnbehandlung und Legasthenie)

sowie einer auf Grund einer ärztlichen Anord

nung oder eines Fachgutachtens erforderlichen

physikotherapeutischen oder logopädisch-pho-

niatrisch-audiometrischen Behandlung durch

Personen, die gemäß § 52 Abs. 4 des Bundesge

setzes vom 22. März 1961, BGB1. Nr. 102,

i. d. g. F. betreffend die Regelung des Kranken

pflegefachdienstes, der medizinisch-technischen

Dienste und der Sanitätshilfsdienste, zur frei

beruflichen Ausübung des physikotherapeuti

schen Dienstes bzw. des logopädisch-phonia-

trisch-audiometrischen Dienstes berechtigt sind,

soweit die Kosten nicht nach dem O. ö. Behin

dertengesetz zu tragen sind;

b)die Versorgung mit Heilbehelfen, Heilmitteln

und Zahnersatz;

c)den Krankentransport.

(2)Krankenhilfe ist zu gewähren, um die Gesund

heit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die

lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,

wieder herzustellen, zu festigen oder zu bessern.

Sie muß daher ausreichend und zweckmäßig sein,

darf jedoch das Maß des unbedingt Notwendigen

nicht übersteigen.

(3)Krankenhilfe ist solange zu gewähren, als der

regelwidrige Körper- oder Geisteszustand durch

ärztliche oder sonstige Hilfe gebessert oder gelin

dert oder eine Verschlimmerung des Zustandes

verhindert werden kann.

(4)Bei Untersuchung, Behandlung und Pflege in

Krankenanstalten sind die Kosten der allgemeinen

Gebührenklasse als Leistung der Sozialhilfe zu

übernehmen.

(5)Sofern der körperliche oder geistige Zustand

eines Hilfeempfängers oder die Entfernung seines

Wohnsitzes den Transport in eine oder aus einer

Krankenanstalt erfordern, sind die notwendigen

Kosten eines solchen Transportes bis zur Höhe je

ner Kosten als Leistung der Sozialhilfe zu über

nehmen, die bei Durchführung eines solchen Trans

portes durch das österreichische Rote Kreuz ent

stehen.

(e) Als Maßnahme zur Sicherung einer ausreichenden

Krankenhilfe können die Beiträge zur

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Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG sowie die Rezeptgebühren übernommen werden.

§ 5 Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen

(1)Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Fal

le der Entbindung samt den sich daraus ergebenden

Folgen, soweit diese nicht als Krankheit angesehen

werden müssen, sind die Kosten der Hebammen

hilfe, des ärztlichen Beistandes und der ärztlichen

Behandlung, der notwendigen Arznei- und Hilfs

mittel, der Unterbringung in einer Krankenanstalt

oder einem Entbindungsheim und des Transportes

als Leistung der Sozialhilfe zu übernehmen; die

Bestimmungen des § 4 gelten im übrigen sinnge

mäß.

(2)Soweit der ausreichende Lebensbedarf wer

dender Mütter und Wöchnerinnen nicht anderwei

tig gesichert ist, sind im erforderlichen Ausmaß

weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensbedar

fes zu erbringen. Insbesondere kommen Beihilfen

zur Beschaffung von Schwangerenbekleidung, für

Wöchnerinnen, Beihilfen zur Beschaffung von Kin

derwagen, Säuglingswäsche sowie Kinderbetten, im

erforderlichen Ausmaß, jedoch insgesamt im Ein

zelfalle höchstens bis zum Betrag von S 3.500,- in

Betracht.

(3)Unbeschadet einer Hilfe nach Abs. 1 und 2

gebührt ein einmaliger Entbindungskostenbeitrag

im Monat der Niederkunft in der Höhe des Richt

satzes für den Alleinunterstützten gemäß § 1 Abs. 2

Z. 1 lit. a.

§ 6 Erziehung und Erwerbsbefähigung

Soweit der ausreichende Lebensbedarf nicht anderweitig gesichert ist, sind die für die Erziehung und Erwerbsbefähigung notwendigen Leistungen zu erbringen; solche Leistungen sind insbesondere:

a)die Übernahme der gemäß § 7 Abs. 1 des O. ö.

Jugendwohlfahrtsgesetzes tatsächlich (d. h. un

abhängig vom Bestand rechtskräftiger Kosten-

tragungsbescheide nach dem O. ö. Jugendwohl

fahrtsgesetz) nicht gedeckten Kosten; bei Unter

bringung in einem Heim für Minderjährige ge

bührt dem Hilfeempfänger ab dem vollendeten

7. Lebensjahr ein Taschengeld bis zu 15 v. H.

des Richtsatzes für den Alleinunterstützten ge

mäß § 1 Abs. 2 Z. 1 lit. a; die Höhe des Taschen

geldes ist im Einzelfall unter Berücksichtigung

des Alters des Hilfeempfängers nach Maßgabe

der pädagogischen Erfordernisse im Einverneh

men mit der Erziehungsleitung festzusetzen;

b)Beihilfen zur Beschaffung von erforderlichen

Lern- und Arbeitsmitteln bis zur Höhe der tat

sächlichen Kosten; anstelle der Beihilfen können

auch Gutscheine gegeben oder die erforderlichen

Lern- und Arbeitsmittel beigestellt werden;

weiters können auch Beihilfen zur Inanspruch

nahme von Nachhilfeunterricht in angemessener

und ortsüblicher Höhe gewährt werden, soweit

dies zur Erreichung des Lehrzieles der allge

meinbildenden Pflichtschulen notwendig und

zielführend ist;

c)Beihilfen für die Teilnahme an Schulveranstal

tungen, wie Schullandwochen und Skikursen,

ausgenommen die Ausrüstung, bis zur tatsächlichen Höhe;

d)Beihilfen zu den Kosten einer internatsmäßigen

Unterbringung bis zur tatsächlichen Höhe unter

Berücksichtigung allfälliger richtsatzgemäßer

Geldleistungen;

e)Beihilfen zum Kindergartenbesuch während des

Jahres vor dem Beginn der allgemeinen Schul

pflicht eines Kindes bis zur Höhe der tatsäch

lichen Kosten;

f)Beihilfen zu den finanziellen Aufwendungen,

die für die Behebung von Erziehungsschwierig

keiten bei Minderjährigen durch fachkundige

Behandlung notwendig sind, bis zur Höhe der

tatsächlichen Kosten.

§ 7 Taschengeld

(1)Das gemäß § 18 Abs. 2 des Gesetzes gebüh

rende Taschengeld beträgt bei Unterbringung

a)in Anstalten und Heimen für Geisteskranke,

geistig Behinderte, Süchtige oder Trinker 10 v. H.

des Richtsatzes für den Alleinunterstützten ge

mäß § 1 Abs. 2 Z. 1 lit. a;

b)in Anstalten und Heimen für körperlich Behin

derte, Sinnesbehinderte und Epileptiker sowie

in Pflegeheimen, Altenheimen und Pflegestatio

nen 20 v. H. des Richtsatzes für den Alleinunter

stützten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 lit. a.

(2)Der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag ist auf

den vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(s) Im Falle der Unterbingung des Hilfeempfängers in einer Anstalt oder einem Heim gemäß Abs. 1 lit, a kann unter entsprechender Bedachtnah-me auf die Bedürfnisse des Hilfeempfängers das Taschengeld soweit vorläufig einbehalten werden, als dies erforderlich ist, um den Erfolg der im Zusammenhang mit der Unterbringung gesetzten Maßnahme zu gewährleisten.

§ 8 Einsatz der eigenen Mittel

(1) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des ausreichenden Lebensbedarfes sind außer den in anderen Rechtsvorschriften als anrechnungsfrei hinsichtlich der Sozialhilfe bestimmten Einkünften folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:

a)bei Hilfeempfängern, die trotz vorgerückten Al

ters (Männer ab dem vollendeten 65. Lebens

jahr, Frauen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr)

oder trotz starker Beschränkung ihrer Erwerbs^

fähigkeit (mehr als 50 Prozent) oder trotz er

heblicher Belastung infolge erforderlicher Betreu

ung von Familienangehörigen unter Aufwen

dung besonderer Tatkraft einem Erwerb nach

gehen, monatlich S 400,- für den Alleinunter

stützten oder den Hauptunterstützten und

S 150,'- für jeden mit dem Hauptunterstützten

in Faihiliengemeinschaft lebenden unterhaltsbe

rechtigten Angehörigen;

b)25 v. H. der Einnahmen aus einem Untermiet

verhältnis;

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c)50 v. H. einer Lehrlingsentschädigung, höchstens

jedoch S 700,-;

d)Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Be

stimmungen des Arbeitsmarktförderungsgeset-

zes;

e)bei Kleinrentnern laufende Bezüge nach den Be

stimmungen des Kleinrentnergesetzes, und zwar

monatlich bis zum Betrag von S 400,- für den

Alleinstehenden und von S 550,- für ein in Fa

miliengemeinschaft lebendes Ehepaar; außeror

dentliche Hilfeleistungen nach § 4 Abs. 2 des

Kleinrentnergesetzes zur Gänze;

alle Leistungen für die Pflege und Wartung

(2) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des ausreichenden Lebensbedarfes ist folgendes verwertbare Vermögen nicht zu berücksichtigen:

a)ein den Lebensverhältnissen des Hilfeempfän

gers angemessener Hausrat;

b)Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortset

zung einer persönlichen Erwerbstätigkeit not

wendig sind;

c)Gegenstände, die zur Befriedigung allgemein an

erkannter kultureller Bedürfnisse dienen und

deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;

d)bei Gewährung von Sozialhilfe durch Unterbrin

gung in Krankenanstalten, Entbindungsanstal

ten, Anstalten und Heimen der Sozialhilfe so

wie gleichartigen Anstalten Barbeträge bis zu

,S 10.000,- und sonstige kleinere Sachwerte.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1979 in Kraft. Gleichzeitig wird

die Sozialhilfeverordnung 1976,

LGB1. Nr. 73, in der Fassung LGB1. Nr. 65/1977

aufgehoben.