# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der Blindenbeihilfe

79.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 11. Dezember 1978 über die Höhe der Blindenbeihilfe

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des O. ö. Blindenbei-hilfengesetzes 1977,

LGB1. Nr. 12, wird verordnet:

§ 1

Die Beihilfe beträgt für Hochgradig-Sehbehinderte (Stufe I)

eintausendachthundertfünfzig Schilling und für Blinde (Stufe II)

zweitausendachthundertfünf-unddreißig Schilling.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 in Kraft.