# Gesetz über die Dienstausbildung und Fortbildung sowie über die Dienstprüfungen von

# Landesbediensteten

ABSCHNITT I Dienstausbildung und Fortbildung

§ 1

(1)Durch Maßnahmen der Dienstausbildung und

Fortbildung werden die zur Erfüllung der dienst

lichen Aufgaben der Bediensteten erforderlichen

Kenntnisse. Fertigkeiten und Verhaltensweisen ver

mittelt, erweitert und vertieft.

(2)Zum Bereich der Dienstausbildung gehören

folgende Zweige:

1.Einführung neuer Bediensteter: Diese hat zum

Ziel, neu in den Landesdienst eingetretenen Be

diensteten grundlegende Kenntnisse insbeson

dere über Amtsorganisation und Dienstbetrieb

zu vermitteln;

2.Prüfungsvorbereitung: Diese hat zum Ziel, den

Bediensteten die Kenntnisse und Fähigkeiten zu

vermitteln, die zur Ablegung der vorgeschriebe

nen Dienstprüfungen (s. Abschnitt II) erforderlich

sind; die Gestaltung von Dienstausbildungslehr-

gängen zur Prüfungsvorbereitung ist auf die in

den Prüfungsordnungen (§ 4) vorgesehenen Fach

gebiete abzustellen;

3.Fachliche Ausbildung: Diese hat zum Ziel, Be

diensteten für bestimmte Aufgaben grundlegen

de Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln,

die nicht durch die Prüfungsvorbereitung vermit

telt werden.

(3)Zum Bereich der Fortbildung gehören insbe

sondere folgende Zweige:

1. Fachliche Fortbildung: Diese hat zum Ziel, Kenntnisse

und Fähigkeiten von Bediensteten

für bestimmte Aufgaben zu erweitern und zu vertiefen;

(4) Die Leitung der Angelegenheiten der Dienstausbildung und der Fortbildung obliegt unter der Aufsicht des Landeshauptmannes dem Landesamtsdirektor.

ABSCHNITT II Dienstprüfungen

§ 2 Allgemeines

(1)Dieser Abschnitt hat die für Bedienstete des Landes Oberösterreich als Definitivstellungserfordernis vorgeschriebenen Dienstprüfungen zum Ge

genstand.

(2)Soweit sich die Bestimmungen dieses Abschnit

tes auf privatrechtliche Dienstverhältnisse beziehen, tritt an die Stelle der Dienstbehörde das zuständige Organ des Dienstgebers.

§ 3 Prüfungsziel

(1) Ziel der Dienstprüfung ist es, festzustellen, daß der Bedienstete die im Dienstzweig benötigten grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, vor allern die Fähigkeit, diese Kenntnisse in der praktischen Aufgabenstellung anzuwenden. Auf die voraussichtliche künftige Verwendung des Bediensteten ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Wenn im Dienstzweig mehrere Verwendungsarten (Fachrichtungen) zusammengefaßt sind, die wesentlich verschiedene Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bediensteten stellen, sind die

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grundlegenden Kenntnisse nachzuweisen, die für den Bediensteten nach seiner Verwendungsart in Betracht kommen.

(2)Die Dienstprüfung hat sdch jedenfalls auf die

erforderlichen Kenntnisse aus den Gegenständen

österreichisches. Verfassungsrecht, Behördenorgani-

sation sowie Dienst- und Besoldungsrecht der Lan

desbediensteten (einschließlich des Personalvertre-

tungs- bzw. Betriebsverfassungsrechtes) zu er

strecken.

(3)In der Prüfungsordnung kann bestimmt werden,

daß die Dienstbehörde

a)aus einer Mehrzahl von Fachgebieten eines oder

mehrere als Prüfungsgegenstände auszuwählen

hat,

b)bei einzelnen Fachgebieten die Prüfung auf Teile

des Fachgebietes einzuschränken hat oder

c)anstelle von in der Prüfungsordnung angeführ

ten Fachgebieten andere als Prüfungsgegen

stände festzusetzen hat,

wenn dies im Hinblick auf das Prüfungsziel notwendig ist.

(4)In der Prüfungsordnung kann bestimmt wer

den, daß der Prüfungswerber aus einer Mehrzahl

von Fachgebieten eines oder mehrere als, Prüfungs

gegenstände auszuwählen hat.

§ 4 Prüfungsordnungen

(1)Die Dienstprüfungen sind für jeden Dienst

zweig durch Verordnung der Landesregierung zu

regeln. Dabei ist in besonderer Weise auf das je

weilige Prüfungsziel (§ 3 Abs. 1) abzustellen.

(2)In der Prüfungsordnung sind jene Fachgebiete

besonders zu bezeichnen, von denen in der Prüfung

eine eingehende Kenntnis oder eine Kenntnis der

Grundzüge oder ein fachlicher Überblick nachzuwei

sen ist.

§ 5 Prüfungskommissionen

(1)Die Prüfungen sind von Prüfungskommissionen

durchzuführen, die beim Amt der o. ö. Landesregie

rung einzurichten sind. Für jeden Dienstzweig ist

eine Prüfungskommission einzurichten.

(2)Der Vorsitzende, sein (seine) Stellvertreter und

die übrigen Mitglieder jeder Prüfungskommission

sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3)Die Voraussetzungen für die Bestellung zum

Mitglied einer Prüfungskommission sind in der Prü

fungsordnung unter Bedachtnahme auf die Erforder

nisse der Prüfung festzusetzen. Die Vorsitzenden

der Prüfungskommissionen und ihre Stellvertreter

müssen der Verwendungsgruppe A oder einer

gleichwertigen Besoldungs- oder Verwendungs

gruppe oder - wenn solche Beamte nicht zur Ver

fügung stehen - der höchsten verfügbaren Ver

wendungsgruppe angehören.

(4)Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommis

sion ruht

a)bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis

zu dessen rechtskräftigem Abschluß,

b)während einer Suspendierung vom Dienst,

c)während einer Außerdienststellung,

d)während eines Urlaubes von mehr als drei Mo

naten,

e)während der Ableistung des Präsenz- oder Zivil

dienstes.

(5) Mitglieder einer Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer

Besitellungsperiode abzuberufen, wenn

a)sie es verlangen,

b)ihre geistige oder körperliche Eignung nicht

mehr gegeben ist,

c)sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei

Prüfungen nicht teilgenommen haben oder

d)die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht

mehr bestehen.

(a) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission erlischt, wenn

a)über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinar

strafe verhängt wurde oder

b)das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.

(7)Scheidet ein Mitglied aus einer Prüfungskom

mission aus oder ist es aus anderen Gründen not

wendig, eine Prüfungskommission zu ergänzen, so

sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funk-

tionsdauer zu bestellen.

(8)Für die Abhaltung der Dienstprüfungen hat der

Vorsitzende der Prüfungskommission nach Bedarf

Prüfungssenate zu bilden. Jeder Prüfungssenat hat

aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder

seinem Stellvertreter (einem seiner Stellvertreter)

als Senatsivorsitzenden und aus mindestens zwei

weiteren Mitgliedern zu bestehen. Soweit die §§ 7

und 8 auf die Prüfungskommissionen bzw. deren

Vorsitzende verweisen, sind sie auf PrüfungsSenate

bziw. deren Vorsitzende sinngemäß anzuwenden.

(9)(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der

Prüfungskommissionen sind in Ausübung dieses

Amtes selbständig und unabhängig.

§ 6 Zulassung zur Dienstprüfung

(1) Als Voraussetzungen für die Zulassung zur Dienstprüfung können

in der Prüfungsordnung vorgesehen werden:

a)die Erfüllung von Anstellungserfordernissen für

den Dienstzweig, für den die Prüfung bestimmt

ist;

b)die Verpflichtung zur vorherigen Absolvierung

eines Dienstausbildungslehrganges zur Prüfungs

vorbereitung sowie allfällige Gründe für eine

Nachsicht von dieser Verpflichtung;

c)Verwendungs- oder Praxiszeiten von mindestens

einem Jahr;

d)falls die Ablegung mehrerer Prüfungen erforder

lich ist, die Reihenfolge der Ablegung dieser

Prüfungen.

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,(2) Prüfungstenninie sind von der Dienstbehörde mindestens zwei Monate vor dem ersten Tag der Prüfungen in geeigneter Weise bekanntzugeben.

(3) Wird ein Prüfungstermin nicht mindestens alljährlich anberaumt, so ist nach Einlangen eines Antrages auf Zulassung zur Prüfung ein Prüfungster-min derart festzusetzen, daß der Prüfungswerber die Prüfung spätestens sechs Monate danach, abgeschlossen haben kann. .(4) Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstweg bei der Dienstbehörde bis spätestens sechs Wochen vor der Prüfung zu beantragen. Hat der Prüfungswerber nach der Prüfungsordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten, so hat er das gewählte Fachgebiet bzw. die gewählten Fachgebiete im Antrag anzuführen.

(5) Die Dienstbehörde hat über die Zulassung zu einem bestimmten Prüfungstermin zu entscheiden. In diesem Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.

(e) Wird der Dienstbehörde in der Prüfungsordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten, die Einschränkung der Prüfung auf Teile eines Fachgebietes, die Festsetzung anderer Fachgebiete (§ 3 Abs. 3) oder die Entscheidung darüber, ob eine schriftliche oder eine praktische Prüfung abzuhalten ist (§ 7 Abs, 1 zweiter Satz), eingeräumt, so ist die getroffene Maßnahme dem Prüfungswerber in der Entscheidung über die Zulassung - sofern diese positiv ist - bekanntzugeben.

(7) Die Zulassung, die gewählten und die von der Dienstbehörde festgesetzten Gegenstände, die Einschränkung der Prüfung auf den Teil eines Fachgebietes sowie die Entscheidung, ob eine schriftliche oder eine praktische Prüfung abzuhalten ist, sind der Prüfungskommission bekanntzugeben. Gleichzeitig ist ihr ein Bericht über alle bei der Prüfung zu berücksichtigenden persönlichen und dienstlichen Umstände zu übermitteln. Darin ist insbesondere die voraussichtliche künftige Verwendung nach Möglichkeit zu beschreiben.

(s) Die Prüfung darf nicht früher als zwei Wochen nach der Erlassung des Bescheides über die Zulassung zur Prüfung stattfinden.

§ 7 Prüfungsverfahren

(1)Dienstprüfungen sind zuerst schriftlich und

dann mündlich abzuhalten. Wenn es für die betref

fende Verwendung erforderlich ist, kann in der Prü

fungsordnung bestimmt werden, daß an Stelle,

neben oder in Verbindung mit der schriftlichen

Prüfung eine praktische Prüfung abzuhalten ist.

(2)In den Prüfungsordnungen ist je nach dem Prü

fungszweck zu bestimmen, ob und inwieweit schrift

liche und praktische Prüfungen als Klausuranbeiten

abzuhalten sind. Sofern in den Prüfungsordnungen

nichts anderes bestimmt wird, sind die Themen der

schriftlichen und der praktischen Prüfung von dem

mit der mündlichen Prüfung des betreffenden Gegen

standes betrauten Prüfer einvernehmlich mit dem

Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen. Der Prüfer hat bei Klausurarbeiten die für die Behandlung der Themen zulässigen Behelfe festzulegen. In den Prüfungsordnungen ist unter Bedacht-nahme auf den Prüfungszweck zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt dem Prüfungswerber diese Behelfe bekanntzugeben sind.

(3)Mündliche Prüfungen sind vor der Prüfungs

kommission abzulegen. Der Vorsitzende der Kom

mission hat mindestens einen Gegenstand selbst zu

prüfen. Er hat das Recht, Fragen aus allen Gegen

ständen zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zu hörer zugelassen.

(4)Bis zum Beginn des ersten Prüfungsteils (schriftliche bzw. praktische Prüfung) kann der Prü fungswerber seinen Rücktritt von der Prüfung er

klären. In diesem Fall kann er frühestens zum näch

sten Termin zur Prüfung zugelassen werden.

(5)Ist ein Prüfungswerber aus einem wichtigen

Grund außerstande, zur festgesetzten Zeit zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu

beenden, so hat der Vorsitzende der Prüfungskom

mission auf Ansuchen des Prüfungswerbers die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung zu einem spä

teren Zeitpunkt, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungistermin, zu gestatten. Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung aus einem wich

tigen Grund ist der Prüfungsteil (schriftliche, prak tische oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung

unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

(o) Ist ein Prüfungswerber ohne wichtigen Grund zur festgesetzten Zeit zum ersten Prüfungsteil nicht erschienen, so gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Wenn der Prüfungswerber eine Prüfung ohne wichtigen Grund nicht fortsetzt oder nicht beendet, gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.

(7)Bei Durchführung der Prüfung ist auf Behinde

rungen des Prüfungswerbers so weit billige Rück

sicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck

vereinbar ist.

(8)über das Ergebnis der Prüfung hat die Prü

fungskommission in nicht öffentlicher Beratung zu

beschließen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die

Mehrheit der Kommissionsimitglieder feststellt, daß

der Prüfunigswerber die erforderlichen Kenntnisse

bzw. Fertigkeiten besitzt. Stellt die Mehrheit

der Kommissionsmitglieder darüber hinaus

fest, daß der Prüfung s erfolg insgesamt als ausge

zeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des

Prüfungserfolges die Worte "mit Auszeichnung" bei

zufügen.

(9)Hat der Bedienstete die Prüfung nicht bestan

den, so kann die Prüfung frühestens nach sechs Mo

naten wiederholt werden. Eine mehr als zweimalige

Wiederholung derselben Prüfung ist unzulässig.

(10)über die bestandene Prüfung ist dem Bedien

steten ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prü-

furugstag und der Prüfungiserfolg angeführt werden

und das von allen Mitgliedern der Prüfungskom

mission zu unterfertigen ist.

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§ 8 Teil- und Einzelprüfungen

(1)In den Prüfungsordnungen kann abweichend

vom § 7 die Ablegung der Prüfung in Form von

Teilpriifungen festgelegt werden, wenn dies dem

Prüfungszweck besser entspricht. Für die Teilprüfun

gen gelten die Bestimmungen des § 7, soweit an

wendbar, sinngemäß.

(2)In den Prüfungsordnungen kann aus Gründen

der Verwaltungsvereinfachung auch bestimmt wer

den, daß mündliche Teilprüfungen abweichend vom

§ 7 vor Einzelprüfern abzuhalten sind. Die im § 3

Abs, 2 genannten Gegenstände und die Gegen

stände, in denen im Sinne des § 4 Abs. 2 eine ein

gehende Kenntnis nachzuweisen ist, sind jedoch auf

jeden Fall vor der Prüfungskommission zu prüfen.

Der Termin dieser Prüfung vor der Prüfungskom

mission ist nach den Terminen der übrigen Teilprü

fungen anzusetzen.

(3)§ 7 ist auf Einzelprüfungen mit der Maßgabe

anzuwenden, daß

a)Einzelprüfungen auch vor der schriftlichen Prü

fung abgehalten werden können, sofern der be

treffende Gegenstand unmittelbar vor der Einzel

prüfung in einem Dienstausibildungslehrgang zur

Prüfungsvorbereitung, den der Prüfungswerber

besucht, abgeschlossen wird,

b)der jeweilige Einzelprüfer entscheidet, ob und

mit welchem Kalkül die betreffende Einzelprü

fung bestanden wurde,

c)eine Wiederholung nur im Rahmen der Prüfung

vor der Prüfungskommission stattfinden kann,

d)die Prüfungskommission das Ergebnis der Ge

samtprüfung festzustellen hat und nur darüber

ein Zeugnis auszustellen ist,

e)eine Zulassung zu Einzelprüfungen nicht erfor

derlich ist.

§ 9

Ablegung der DienstprUfung vor Prüfungskommissionen des Bundes;

Anrechnung auf die Dienstprüfung

(1)Landesbedienstete dürfen die Dienstprüfung

vor einer Prüfungskommission des Bundes ablegen,

wenn die Prüfung durch keine Prüfungsordnung des

Landes geregelt ist.

(2)Hat der Prüfungswerber bereits eine andere

Dienstprüfung erfolgreich abgelegt, die nicht für Be

dienstete einer niedrigeren Verwendungs(Entloh-

nungs)gruppe vorgesehen ist, so hat die Dienstbe

hörde auf Antrag des Prüfungswerbers zu bestim

men, daß sich die Dienstprüfung nicht auf jene Ge

genstände zu erstrecken hat, die nach der Prüfungs

ordnung und dem in ihr bestimmten Prüfungsziel

zumindest im gleichen Umfang und nach den glei

chen Gesichtspunkten zu prüfen waren wie nach der

nunmehrigen Prüfung.

(3)Die Prüfungsordnung kann außerdem Dienst

prüfungen, Teile von Dienstprüfungen oder andere

Erfordernisse anführen, bei deren Erfüllung die

Prüfung oder ein bestimmter Teil derselben als er-

folgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung des Bediensteten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt werden, daß der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der einem Prüfungswerber bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden kann.

§ 10

Bestimmungen betreffend Bundes- und Gemeindebedienstete Bundes- und Gemeindelbedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraus-setzungen für die betreffende Dienstprüfung erfüllen, die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben und die Prüfung nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist. § 6 Abs. 4 bis 8 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstbehörde die o. ö. Landesregierung tritt.

§ 11 Übergangsbestimmungen

(1)Mitglieder der Prüfungskommissionen, die ge

mäß den bisher für Dienstprüfungen geltenden Lan

desgesetzen bestellt wurden und zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Gesetzes dieses Amt noch be

kleiden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellungs

periode oder bis zum Eintritt eines der im § 5 Abs. 5

oder 6 angeführten Gründe, längstens aber bis zur

Neuregelung der Prüfung für den betreffenden

Dienstzweig gemäß § 4 im Amt.

(2)§ 7 Abs. 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die bisherige und die entsprechende neue

Dienstprüfung als dieselbe Dienstprüfung anzu

sehen sind.

§ 12 Inkrafttreten

(1)Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine

Kundmachung im Landesgesetzblatt für Qberöster-

reich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2)Folgende Vorschriften treten außer Kraft:

1 Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Dienstzweige, Anstellungserfordernisse und Amtstitel von Landebeamten, LGB1. Nr. 41/1967, und die in seinen Anlagen 1 und 2 angeführten Prüfungsvorschriften, soweit sie als landesgesetzliche Vorschriften gelten, außer den unter Z. 2 genannten PrüfungsVorschriften:

gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes;

2. die Prüfungsvorschriften für die Praktische Prüfung für die

politische Geschäftsführung, RGB1. Nr. 262/1854, für die Prüfung für den höheren Baudienst, RGB1. Nr. 82/1879, in

der Fassung BGB1. Nr. 327/1923, für die Prüfung für den gehobenen agrartechnischen Dienst, BGB1. Nr. 17/1949, soweit sie als landesgesetz-

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liehe Vorschriften in Geltung stehen, sowie die Prüfungsvorschrift für den Dienstzweig "Dienst der Personenkraftwagenlenker", Anlage 2 zur Landesdienstzweigeveroridnung in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 10/1970 sowie Art. 1 Abs, 2 ¦des Gesetzes betreffend Dienstzweige-Anstellung serfor de misse und Amtstitel von Landesbeamten: gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Prüfungsordnungen für die entsprechenden Dienstzweige.