# Gesetz, mit dem die O.ö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1967

# geändert wird (O.ö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnungsnovelle 1978)

"(4) Zur Facharbeiterprüfung ist auch zuzulassen,

tische Tätigkeit in der Landwirtschaft oder in der Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Fachkurses für das Ausbildungsg"biet Landwirtschaft in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden

nachweist. Als praktische Tätigkeit in der Landwirtschaft im Sinne der lit. a und b gilt auch eine landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit im Ausmaß von mindestens 20 Stunden in der Woche."

7.§ 15 Abs. 5 hat zu lauten:

"(5) Zur Gehilfenprüfung ist auch zuzulassen,

a)wer den erfolgreichen Besuch einer minde

stens zweijährigen Fachschule für das be

treffende Sondergebiet und eine mindestens

zweijährige nach Erfüllung der allgemeinen

Schulpflicht geleistete praktische Tätigkeit

in dem in Betracht kommenden Sonderg,ebiet

nachweist;(

b)wer das 21. Lebensjahr vollendet hat, ins-

Seite 148

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1978, 33. Stück,

Nr. 81

gesamt eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der Landwirtschaft oder in Sondergebieten der Landwirtschaft und (den erfolgreichen Besuch eines Fachkurses für das betreffende Sondenjebiet in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden nachweist."

(1)Die Land- und forstwirtschaftliche Lehr

lings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag

einem Gehilfen im Gehilfenbrief im Sonderge

biet ländliche Hauswirtschaft besondere Fähig

keiten im Fachgebiet "Gästebeherbergung am

Bauernhof" zu bescheinigen. Voraussetzung ist

die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung

in diesem Fachgebiet. Die Zusatzprüfung kann

unmittelbar im Anschluß an die Gehilfenprü

fung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt

werden.

(2)Voraussetzung für die Zulassung zur Zu

satzprüfung ist der Nachweis einer mindestens

zweijährigen praktischen Tätigkeit auf einem Bauernhof mit Gästebeherbergung, der den im

O. ö. Privatzimmervermietungsgesetz 1975,

LGB1. Nr. 7/1976, festgelegten Mindestvoraus

setzungen entspricht, und des erfolgreichen Be

suches eines Fachkurses für das Fachgebiet "Gä

stebeherbergung am Bauernhof" in der Gesamt

dauer von mindestens 40 Unterrichtsstunden."

9.§ 16 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige Gehilfenzeit im betreffenden Sondergebiet zurückgelegt und eine Fachschule für dieses Sondergebiet oder einen hinsichtlich des Unterrichtsstoffes gleichwertigen Lehrgang (Meisterlehrgang) in der Gesamtdauer von mindestens 160 Unterrichtsstunden mit Erfolg besucht hat. Der erfolgreiche Besuch einer mindestens zweijährigen Fachschule für das Sondergebiet ersetzt ein Jahr der Gehilfenzeit. Zur Meisterprüfung in der ländlichen Hauswirtschaft ist überdies nur zuzulassen, wer den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungskurses (Meisterklasse) für dieses Sondergebiet in der Gesamtdauer von mindestens 160 Unterrichtsstunden nachweist."

10. Nach § 16 ist folgender § 16 a samt Überschrift einzufügen:

"Bescheinigung besonderer Fähigkeiten.

§ 16 a.

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einem Meister der ländlichen Hauswirtschaft im Meisterbrief besondere Fähigkeiten Im Fachgeibiet "Gästebeherbergung am Bauernhof" zu bescheinigen. Voraussetzung ist die er-

folgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung in diesem Fachgebiet. Die Zusatzprüfung kann unmittelbar im Anschluß an die Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Zusatzprüfung ist der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Zusatzprüfung zur Gehilfenprüfung in diesem Fachgebiet, einer mindestens dreijährigen Gehilfenzeit auf einem Bauernhof mit Gästebeherbergung, der den im O. ö. Pri-vatzimmervermietungsgesetz 1975, LGB1. Nr. 7/1976, festgelegten Mindestvoraussetzungen entspricht und des erfolgreichen Besuches eines Lehrganges für das Fachgebiet "Gä-stebeherbergung am Bauernhof" in der Gesamtdauer von mindestens 80 Unterrichtsstunden."

11.Im § 18 Abs. 3 ist die Wortgruppe "bis zu ei

nem Jahr" durch die Wortgruppe "bis zu zwei

Jahren" zu ersetzen.

12.§ 18 Abs. 4 hat zu lauten:

"(4) Zur Forstfacharbeiterprüfung ist auch zuzulassen,

a)wer den erfolgreichen Besuch einer Forst

fachschule oder den erfolgreichen Besuch

eines hinsichtlich des Unterrichtsstoffes der

Forstfachschule gleichwertigen Fachkurses

oder

b)wer das 21. Lebensjahr vollendet hat, ins

gesamt eine mindestens dreijährige prak

tische Tätigkeit in der Forstwirtschaft oder

in mit der Forstwirtschaft verwandten

Berufen und den erfolgreichen Besuch eines

forstwirtschaftlichen Fachkurses in der Ge

samtdauer von mindestens 240 Unterrichts

stunden

nachweist."

13.§ 20 hat zu lauten:

"§ 20.

(1)Die Ausbildung zum Meister wird durch

die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung

abgeschlossen.

(2)Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer

eine mindestens dreijährige Verwendung als

Forstfacharbeiter (Forstgartenfacharbeiter) zu

rückgelegt und eine Forstfachschule oder einen

hinsichtlich des Unterrichtsstoffes gleichwerti

gen Lehrgang (Meisterlehrgang) in der Gesamt

dauer von mindestens 320 Unterrichtsstunden

mit Erfolg besucht hat.

(3)Bei der Meisterprüfung hat der Forstfach

arbeiter (Forstgartenfacharbeiter) allgemeine

Kenntnisse und Fähigkeiten auf sämtlichen Ge

bieten der Forstwirtschaft nachzuweisen. Der

Forstgartenfacharbeiter hat insbesondere Kennt

nisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Forst

pflanzenproduktion und Kulturpflege nachzu

weisen.

(4)Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprü-

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1978, 33. Stüdc,

Nr. 81

Seite 149

fung berechtigt den Forstfacharbeiter zur Führung der Berufsbezeichnung "Holzmeister" und den Forstgarten facharbeiter zur Führung der Berufsbezeichnung "Forstgartenmeister"."

"(5) Die für die Zulassung zu den Facharbeiter-, Gehilfen- und Meisterprüfungen vorgesehenen Fachkurse können auch im Rahmen eines entsprechenden Kurses einer Fernschule der Landwirtschaft, deren Rechtsträger eine Landwirtschaftskammer ist, absolviert werden."

16.Im § 22 Abs. 1 ist die Bezeichnung "Hochschule

für Bodenkultur" durch "Universität für Boden

kultur Wien" zu ersetzen.

17.§ 23 hat zu lauten:

"§ 23.

(1)Die Landesregierung kann nach Anhörung

des Ausschusses der Land- und forstwirtschaft

lichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

nachsehen

a)die für die Zulassung zu einer Facharbeiter

oder zu einer Gehilfenprüfung geforderten

Voraussetzungen, wenn der Nachsichtswer

ber nach Erfüllung der allgemeinen Schul

pflicht wenigstens vier Jahre im betreffen

den Ausbildungsgebiet praktisch in einer

Weise tätig war, die eine hinreichende tat

sächliche Befähigung als gegeben erscheinen

läßt;

b)die für die Zulassung zu einer Meisterprü

fung geforderten Voraussetzungen, wenn

der Nachsichtswerber nach Erfüllung der all

gemeinen Schulpflicht mindestens sieben

Jahre in dem betreffenden Ausbildungsge

biet in einer Weise praktisch tätig war, die

eine hinreichende tatsächliche Befähigung

als gegeben erscheinen läßt. Eine hinreichen

de tatsächliche Befähigung ist als gegeben

anzunehmen, wenn der Nachsichtswerber an

einem auf die Meisterprüfung vorbereiten

den Kurs (Meisterlehrgang oder Meister

klasse) mit Erfolg teilgenommen hat.

(2)Im Sondergebiet ländliche Hauswirtschaft

sind auf die nach Abs. 1 lit. a bzw. lit. b gefor

derte praktische Tätigkeit

a)Praxiszeiten in Berufen des Handels und Ge

werbes sowie in sonstigen Berufen, in wel

chen Tätigkeiten zu verrichten sind, die glei

che oder ähnliche Arbeitsvorgänge wie in

der ländlichen Hauswirtschaft erfordern, bis

zu zwei Jahren (Abs. 1 lit. a) bzw. bis zu

vier Jahren (Abs. 1 lit. b), höchstens jedoch

in der tatsächlichen Dauer,

b)Praxiszeiten in städtischen Haushalten bis

zu drei Jahren (Abs. 1 lit. a) bzw. bis zu

sechs Jahren (Abs. 1 lit. b), höchstens jedoch

in der tatsächlichen Dauer,

anzurechnen, sofern sie jeweils ohne Unterbrechung mindestens drei Monate betragen haben."

"(7) Personen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen oder einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit rechtskräftig von einem Gericht verurteilt worden sind, dürfen nicht zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden. Ebenso zieht eine solche Verurteilung den Verlust des Amtes als Prüfungskommissär nach sich. Ist ein Mitglied einer Prüfungskommission entgegen den Bestimmungen des Abs. 5 tätig geworden, so ist seine Bestellung zum Prüfungskommissär von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen."

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind zur Meisterprüfung

zuzulassen, wenn sie

a)Absolventen der Universität für Bodenkultur

Wien oder Absolventen einer höheren land-

oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt sind

oder

b)die im § 12 Abs. 2 bzw. 4, die im § 16 Abs. 2

oder die im § 20 Abs. 2 umschriebenen Vor

aussetzungen für die Zulassung zur Meister

prüfung nachweisen oder

c)nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

mindestens sieben Jahre in dem in Betracht

kommenden Ausbildungsgebiet praktisch in

einer Weise tätig waren, die eine hinrei

chende tatsächliche Befähigung als gegeben

erscheinen läßt, und den erfolgreichen Be

such eines einschlägigen Meisterlehrganges

sowie in den Ausbildungisgebieten Landwirt

schaft und ländliche Hauswirtschaft überdies

den Besuch eines entsprechenden Vorberei

tungskurses (Meisterklasse) nachweisen

oder

d)das 24. Lebensjahr vollendet, durch minde

stens drei Jahre einen land- oder forst-

¦Wirtschaftlichen Betrieb zumindest als

Nebenerwerb geführt haben und den er

folgreichen Besuch eines einschlägigen Mei-

Seite 150

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 33. Stück,

Nr. 81

sterlahrganges sowie in den Ausbildungs-gebieten Landwirtschaft und ländliche Hauswirtschaft den Besuch eines entsprechenden Vorbereitungskurses (Meisterklasse) nachweisen. Eine praktische Tätigkeit, die einer land- oder forstwirtschaftlichen Facharbeitertätigkeit hinsichtlich der Arbeitsvorgänge und Fachkenntnisse zumindest gleichwertig ist, ist. auf die dreijährige Betriebsführung anzurechnen."

"(2) Inwieweit Eingaben in den durch Art. 1 geregelten Angelegenheiten, Bescheinigungen über den Besuch von Kursen, Zeugnisse über mit Erfolg abgelegte Prüfungen und Lehrzeugnisse (§ 97 Abs. 4 der O. ö. Landarbeitsordnung

1968, LGB1. Nr. 12) von der Entrichtung der Stempelgebühren befreit sind, bestimmt § 23 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGB1. Nr. 177/1952, in der Fassung der Gesetze BGB1. Nr. 239/1965 und BGB1. Nr. 114/1977."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.