# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Änderung des Mindesteinkommens der Sprengelhebammen

82.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 4. Dezember 1978

betreffend die Änderung des Mindesteinkommens

der Sprengelhebammen

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Sprengelhebammengesetzes, LGB1. Nr. 25/1951, wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung der o. ö. Landesregierung über die Gewährleistung eines Mindesteinkommens der Sprengelhebammen, LGB1. Nr. 5/1952, zuletzt geändert durch die Verordnung LGB1. Nr. 71/1975, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 hat zu lauten:

"(I) Die Höhe des den Sprengelhebammen gewährleisteten jährlichen Mindesteinkommens beträgt 28.000.- S. Sprengelhebammen, deren Rein- (Netto)Einkommen aus diesem Beruf den Betrag von 28.000.- ,S nicht erreicht hat, wird über Antrag vom Land Oberöstenreich der Fehlbetrag flüssiggemacht. Das Reineinkommen besteht aus dem Roh- (Bj-utto)Einkommen abzüglich der Beträge gemäß § 3."

§ 2

Das Mindesteinkommen nach dieser Verordnung wird erstmals für das Kalenderjahr 1978 gewährleistet.