# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die O.ö. Schutzraumverordnung geändert wird

"(7) Bauliche Maßnahmen zur Errichtung von Schutzräumen sind insbesondere:

1.die Ausführung der Umfassungsbauteile ge

mäß § 4 bzw. § 12;

2.die Ausführung des Einganges und nach Er

fordernis eines Notausganges gemäß § 5;

3.der Einbau von Abschlüssen gemäß § 6;

4.Einrichtungen für eine ausreichende natür

liche Be- und Entlüftung sowie Einbau des

Sdiutzbelüftungssystems (Sandfilter ein

schließlich Bereithaltung eines geeigneten

Filtersandes, Schutzbelüfter und Überdruck

ventile) gemäß den §§ 7 bis 9;

5.die Herstellung der Installationen gemäß

§ 10;

6.die Kennzeichnung und Ausstattung gemäß

§ 11.

(8) Die Verpflichtung, wenigstens jene baulichen Maßnahmen zu treffen, die eine Ausgestaltung der Schutzräume zu einem funktionsfähigen

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 34.

Stück, Nr. 83 u. 84

System im Bedarfsfall rasch ermöglichen (§ 28 Abs. 1 O. ö. BauO.), ist als erfüllt anzusehen, wenn die im Abs. 7 unter Z. 1 und 2 angeführten baulichen Maßnahmen, ausgenommen Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 14, getroffen werden und die Schutzräume fensterlos und den Anforderungen der §§ 2 und 3 entsprechend ausgeführt werden. Werden nur einzelne der im Abs. 7 angeführten baulichen Maßnahmen ausgeführt, so ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die nicht ausgeführten baulichen Maßnahmen im Bedarfsfall rasch und ohne unnötigen Kostenaufwand nachträglich ausgeführt werden können." 2. Im § 13 Abs. 3 wird der letzte Satz aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.