# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Erklärung des Gebietes der Marktgemeinden Leopoldschlag und Windhaag bei Freistadt als Fremdenverkehrsgebiet

1.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 19. Juni 1978 betreffend die Erklärung des Gebietes der Marktgemeinden Leopoldschlag und Windhaag bei Freistadt als Fremdenverkehrsgebiet

Auf Grund der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGB1. Nr. 64/1964, in der Fassung der O. ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1975, LGB1. Nr. 2/1976, wird verordnet:

§ 1

Das Gebiet der Marktgemeinden Leopoldschlag und Windhaag bei Freistadt wird als Fremdenverkehrsgebiet "Freiwald" erklärt.

§ 2

Als Name des Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte

Gebietsbezeichnung.

§ 3

Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten

dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.