# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Erklärung des Gebietes der Gemeinde

# Rechberg als Fremdenverkehrsgebiet

2.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 26. Juni 1978 betreffend die Erklärung des Gebietes der Gemeinde Rechberg als

Fremdenverkehrsgebiet

Auf Grund der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGB1. Nr. 64/1964, in der Fassung der O. ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1975, LGB1. Nr. 2/1976, wird verordnet:

§ 1

Das Gebiet der Gemeinde Rechberg wird als Fremdenverkehrsgebiet

"Rechberg" erklärt.

§ 2

Als Name des Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte

Gebietsbezeichnung.

§ 3

Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdehverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten

dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.