# Gesetz, mit dem das O.ö. Schischulgesetz neuerlich geändert wird (O.ö. Schischulgesetz-Novelle 1978)

"(2) Den Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung hat der Bewerber durch ein amtsärztliches Zeugnis, den Nachweis der fachlichen Befähigung durch Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung einer von der Landesregierung anerkannten Prüfung zum staatlich geprüften Schilehrer (§ 3) zu erbrin^ gen."

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 2. Stück, Nr. 6

(3) Der O. ö. Schilehrerverband hat Prüfungen zum Landesschilehrer und Prüfungen zum Kinderschilehrer durchzuführen und hiefür je eine Prüfungsordnung zu erstellen. Die Prüfungsordnung hat sicherzustellen, daß festgestellt werden kann, ob die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse beim Prüfungswerber vorliegen."

"(2) Durch die Bewilligung wird nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht erworben und die Pflicht begründet, im Schischulgebiet Schiunterricht zu erteilen.

(3)Die Bewilligung, berechtigt auch zur Unter

weisung im Schilauf- außerhalb des Schischul

gebietes.

(4)Die Bewilligung berechtigt auch zur Füh

rung von Schitouren im Rahmen der Schischule,

jedoch nur unter persönlicher Leitung des Bewilligungsinhabers' oder eines staatlich geprüf

ten Schilehrers als Lehrkraft (§ 8 Abs. 1) und

nur wenn das Gelände ohne alpintechnische

Hilfsmittel sowie ohne Gefährdung der Geführ

ten zu Fuß oder mit Schiern begangen werden

kann.

(5)Im Schischulgebiet einer Schischule dürfen

andere Schischulen Schiunterricht nur im Rah-

men des Ausflugsverkehrs und nur nach vorheriger Verständigung der örtlichen Schischule erteilen. Der Betrieb der örtlichen Schischule darf durch die Unterweisung im Schilauf nicht gestört werden. Es ist verboten, im Schischulgebiet einer anderen Schischule Schüler anzuwerben oder aufzunehmen."

6.Dem § 6 ist folgender Abs. 5 anzufügen:

"(5) Die Schüler sind, ihrem schiläuferischen Können entsprechend, in Gruppen zu höchstens 12 Schülern einzuteilen. Diese Gruppenhöchst-zahl darf nur überschritten werden, soweit ihre Einhaltung aus wirtschaftlichen oder schimethodischen Gründen oder aus berücksichtigungswürdigen personellen oder organisatorischen Gründen undurchführbar ist."

"(2) Die Landesregierung kann die Bewilligung zurücknehmen, wenn der Bewilligungsinhaber

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 2. Stück, Nr. 6

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c)die erforderliche körperliche und geistige

Eignung besitzt; diese ist in begründeten

Fällen auf Verlangen durch ein amtsärzt

liches Zeugnis nachzuweisen, und

d)die fachliche Befähigung besitzt; diese ist

durch das Zeugnis über die Ablegung der

entsprechenden Prüfung gemäß § 3 bzw.

§ 3 a, bei Landesschilehrer-Anwärtern unter

der Verantwortlichkeit des Bewilligungsin

habers nachzuweisen.

(_) Die Zahl der Landesschilehrer-Anwärter darf die Hälfte des Gesamtstandes an Lehrkräften (einschließlich der Hilfslehrkräfte) einer Schischule nicht übersteigen.

(s) Staatlich geprüfte Schilehrer, Landesschilehrer und Kinderschilehrer, die die gemäß § 9 erforderlichen Fortbildungslehrgänge nicht besucht haben, dürfen zur Unterweisung im Schilauf nicht verwendet werden.

(4) Bei der Verwendung von staatlich geprüften Schilehrern, Landesschilehrern und Kinderschilehrern kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden, wenn anders der Bedarf an Lehrkräften nicht gedeckt werden kann."

(1)Deir B'ewdliMgiurngßiifflhabier, diie staatlich ge prüften Schilehrer, die Landesschilehrer und die Kinderschilehrer sind berechtigt, das O. ö. Schi

lehrerabzeichen zu tragen. Anderen Personen

ist das Tragen des, O. ö. Schilehrerabzeichens

verboten.

(2)Das O. ö. Schilehrerabzeichen, das drei Stufen umfaßt, hat die Landesfarben und das Landesiwappen zu zeigen und ein Symbol des Schilaufs zu enthalten. Je eine Stufe ist vor

gesehen für

durch den Ausdruck "staatlich geprüften Schilehrer, Landesschilehrer und Kinderschilehrer" zu ersetzen.

b) Abs. 3 hat zu lauten:

"(3) Die Zugehörigkeit zum O. ö. Schilehrerverband wird für jeweils

ein ganzes Kalenderjahr begründet, und zwar

a)für Bewilligungsinhaber auf die Dauer

des Bestandes der Bewilligung,

b)für staatlich geprüfte Schilehrer, Landes

schilehrer und Kinderschilehrer für jedes

Kalenderjahr, in dem sie in einer Schi

schule in Oberösterreich verwendet

: werden."

c)Im Abs. 4 ist der Ausdruck "eine der im

: § 3 genannten Schilehrerprüfungen"

durch den Ausdruck "eine der in den §§3 und 3 a genannten Prüfungen"

zu. ersetzen.

12.§ 13 Abs. 1 lit. c hat zu lauten:

„c) die Schaffung von Einrichtungen zur Ausbildung und Prüfung von

Landesschilehrern und Kinderschilehrern;"

13.Im § 14 Abs. 1 lit. a hat der Klammerausdruck

zu lauten:

"(Inhaber einer Bewilligung; staatlich geprüfte Schilehrer;

Landesschilehrer und Kinderschilehrer)."

14.Die lit. c und d des § 17 Abs. 1 haben zu lauten:

„c) als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb

einer Schischule bei der Verwendung von Lehrkräften gegen die Bestimmungen des § 8 verstößt;

"(2) Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) sind mit Geldstrafe bis zu S 10.000,- zu bestrafen."

Artikel II Übergangsbestimmungen

(1} Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bewilligungen zum Betrieb einer Schischule bleiben unberührt.

(2) Personen, die beim O. ö. Schilehrerverband nach dessen Ausbildungsordnung die Hilfsschileh-rerprüfung oder die Kinderschilehrerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, gelten als Landesschilehrer bzw. Kinderschilehrer im Sinne dieses Gesetzes.