# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den höheren Baudienst und den

# höheren technischen Dienst

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 3. Stück, Nr. 10

Anstellungserfordernisse für einen dieser Dienstzweige erfüllen und mindestens ein Jahr in diesen Dienstzweigen oder gleichartigen Verwendungen beim Land Oberösterreich oder einer anderen Gebietskörperschaft verwendet wurden.

§ 2

(I) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. An Stelle, neben oder in Verbindung mit der schriftlichen Prüfung ist eine praktische Prüfung durchzuführen, wenn die Befähigung des Prüfungswerbers in seiner voraussichtlichen künftigen Verwendung maßgeblich in praktischer Tätigkeit zum Ausdruck kommt. Die Entscheidung hat die Dienstbehörde zu treffen.

(:.) Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der Prüfungswerber die in den Dienstzweigen höherer Baudienst und höherer technischer Dienst allgemein erforderlichen grundlegenden und die in der voraussichtlichen künftigen Verwendung des Prüfungswerbers erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Lösung praktischer Aufgaben anwenden kann.

§ 3

(1)Die Dienstbehörde hat in möglichster Berück

sichtigung der voraussichtlichen künftigen Verwen

dung des Prüfungswerbers aus den in Abs. 2 ge

nannten Fachgebieten eines als Hauptgegenstand

und ein weiteres als Nebengegenstand zu bestim

men. Der Prüfungswerber hat aus den in Abs. 2 ge

nannten Fachgebieten ein weiteres als Nebengegen

stand der Prüfung frei zu wählen.

(2)Fachgebiete im Sinne des Abs. 1 sind:

1.Elektronische Datenverarbeitung

2.Elektrotechnik und Energiewirtschaft

3.Haustechnik

4.Hochbau

5.Kraftfahrtechnik

6.Maschinenbau, Gas- und Feuerungstechnik

7.Raumordnung

8.Straßen- und Brückenbau

9.Vermessungstechnik

10.Wasserbau und Wasserwirtschaft:

11.Luftfahrttechnik

12.Statistikv

13.Umweltschutz

Diese Fachgebiete umfassen auch die einschlägigen

Rechtsvorschriften, Normblätter und technischen Vorschriften.

(3)Im Hauptgegenstand sind eingehende Kennt

nisse, in den Nebengegenständen Kenntnisse der

Grundzüge oder auf Teilgebieten nachzuweisen.

Die Einschränkung auf ein Teilgebiet obliegt in

jedem Falle der Dienstbehörde.

§ 4

(1) In der schriftlichen bzw. praktischen Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der

Lage ist, Aufgaben zu lösen, wie sie von einem.Bediensteten der Dienstzweige höherer Baudienst bzw. höherer technischer Dienst zu bearbeiten sind.

(2)Die Aufgaben der schriftlichen bzw. prakti

schen Prüfung sind dem, Hauptgegenständ und

beiden Nebengegenständen zu entnehmen. Die

schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten

und darf irh Hauptgegenstand bis zu sechs, in jedem

Nebengegenstand bis zu vier Stunden dauern. Wird

in einem Gegenstand eine praktische Prüfung durch

geführt, so hat die Aufgabe eine der Verwendung

des Prüfungswerbers entsprechende praktische Tä

tigkeit zu enthalten. Die Dienstbehörde hat die Prü

fungsdauer der praktischen Tätigkeit entsprechend

festzusetzen.

(3)Dem Prüfungswerber ist anläßlich der Zulas

sung zur Prüfung bekanntzugeben, welche für die

Behandlung der Themen notwendigen Behelfe zur

Verwendung während der schriftlichen bzw. prak

tischen Prüfung zugelassen sind.

§ 5

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.österreichisches Verfassungsrecht; Organisation

der österreichischen Behörden unter besonderer

Berücksichtigung der inneren und äußeren Or

ganisation der Landesbehörden und sonstigen

Landesdienststellen;

2.Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbedien

steten (einschließlich des Personalvertretungs

bzw. Betriebsverfassungsrechtes);

3.die Verwaltungsverfahrensgesetze;

4.die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Un

fallverhütung;

5.die Haupt- und Nebengegenstände gemäß § 3.

(E) Insbesondere in den Gegenständen gemäß Abs. 1 Z. 4 und 5 hat die mündliche Prüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen in seiner voraussichtlichen künftigen Verwendung anzuwenden; dabei ist auch zu beurteilen, ob und in welchem Maße der Prüfungswerber befähigt ist, auf Grund seiner Kenntnisse Fachprobleme zu beurteilen und seine Auffassung geordnet und überzeugend vorzutragen.

§ 6

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des höheren Dienstes zu bestellen. Der Vorsitzende muß Absolvent einer Universität oder Hochschule (Fakultät) technischer Richtung, der Prüfungskommissär für die Gegenstände des § 5 Abs. 1 Z. 1 und 3 muß rechtskundig sein. (s) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und zwei bis fünf weiteren Mitgliedern zu bestehen.