# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen technischen Dienst

11.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 19. Februar 1979

über die Prüfung für den gehobenen technischen

Dienst

Auf Grund des Gesetzes über die Dienstausbildung und Fortbildung

sowie über die Dienstprüfungen von Landesbediensteten, LGB1. Nr.

80/1978, wird verordnet:

§ 1

Zur Prüfung für den gehobenen technischen Dienst sind Bedienstete zuzulassen, wenn sie, abgesehen vonder Prüfung und der bei Ablegung der Beamtenaufstiegsprüfung oder einer gleichzuwertenden Prüfung vorgeschriebenen Verwendungszeit, die Anstellungserfordernisse für diesen Dienstzweig erfüllen und mindestens ein Jahr in diesem Dienstzweig oder einer gleichartigen Verwendung beim Land Oberösterreich oder einer anderen Gebietskörperschaft verwendet wurden.

§ 2

(1)DIE PRÜFUNG IST SCHRIFTLICH UND MÜNDLICH ABZU

LEGEN. AN STELLE, NEBEN ODER IN VERBINDUNG MIT DER

SCHRIFTLICHEN PRÜFUNG IST EINE PRAKTISCHE PRÜFUNG

DURCHZUFÜHREN, WENN DIE BEFÄHIGUNG DES PRÜFUNGS

WERBERS IN SEINER VORAUSSICHTLICHEN KÜNFTIGEN VER

WENDUNG MAßGEBLICH IN PRAKTISCHER TÄTIGKEIT ZUM

AUSDRUCK KOMMT. DIE ENTSCHEIDUNG HAT DIE DIENST

BEHÖRDE ZU TREFFEN.,

(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der

Prüfungswerber die im Dienstzweig gehobener tech

nischer Dienst allgemein erforderlichen grundlegen

den und die in der voraussichtlichen künftigen Ver

wendung des Prüfungswerbers erforderlichen beson

deren Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und die

fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Lö

sung praktischer Aufgaben anwenden kann.

• .^ ¦'. '§ 3 i'

(1)Die Dienstbehörde hat i,n möglichster Berück

sichtigung der voraussichtlichen künftigen Verwen

dung des Prüfungswerbers.aus den in der Folge ge

nannten Fachgebieten eines als Hauptgegenstand

der Prüfung zu bestimmen. Der Prüfungswerber hat

aus den in der Folge genannten Fachgebieten ein

weiteres als Nebengegenstand der" Prüfung frei zu

wählen.-...,

(2)Fachgebiete im Sinne des Abs. 1 sind:

1.Elektronische Datenverarbeitung ,

2.Elektrotechnik und Energiewirtschaft

,3. Haustechnik. ¦

(3) Im Hauptgegenstand sind eingehende Kenntnisse, im Nebengegenstand Kenntnisse der Grundzüge oder auf Teilgebieten nachzuweisen. Die Einschränkung auf ein Teilgebiet obliegt in jedem Fall der Dienstbehörde.

§ 4

(1)In der schriftlichen bzw. praktischen Prüfung

hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der

Lage ist, Aufgaben zu lösen, wie sie von einem Be

diensteten des Dienstzweiges gehobener technischer

Dienst zu bearbeiten sind. Es sind erforderlichenfalls

auf Grund von Unterlagen auch entsprechend be

schriftete zeichnerische Darstellungen anzufertigen,

Berechnungen durchzuführen oder Arbeitsvorgänge

darzustellen.

(2)Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind

dem gemäß § 3 von der Dienstbehörde festgesetzten

Gegenstand zu entnehmen. Die schriftliche Prüfung

ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf bis zu

sechs Stunden dauern.

(3)Wird eine praktische Prüfung durchgeführt, so

hat die Aufgabe eine der Verwendung des Prü

fungswerbers entsprechende praktische Tätigkeit zu

enthalten. Die Dienstbehörde hat die Prüfungsdauer

der praktischen Tätigkeit entsprechend festzusetzen.

(4)Dem Prüfungswerber ist anläßlich der Zulas

sung zur Prüfung bekanntzugeben, welche für- die

Behandlung der Themen notwendigen Behelfe zur

Verwendung während der schriftlichen bzw. prak

tischen Prüfung zugelassen sind.

¦ § 5

(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegen

stände:

1.österreichisches Verfassungsrecht; Organisation

der österreichischen Behörden unter besonderer

Berücksichtigung der inneren und äußeren Or

ganisation der Landesbehörden und sonstigen

Landesdienststellen;

2.pienst- und Besoldungsrecht der Landesbe.dien-

steten , (einschließlich, des Personalvertretungs

bzw. Betrjebsverfassungsrechies); , , ..-.,- ..,-....

3.Allgemeines Verwaltuhgsverfahrensgesetz;

4.die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Un

fallverhütung;

5.den von der Dienstbehörde festgesetzten Gegen

stand;

6.den vom Prüfungswerber gewählten Gegenstand.

(2)Insbesondere in den Gegenstanden gemäß

Abs. 1 Z. 4 bis 6 hat die mündliche Prüfung über die

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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 3. Stüdc,- Nr.;l.l u.,12

Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden.

§ 6

(1)ZU MITGLIEDERN DER PRÜFUNGSKOMMISSION SIND

GEEIGNETE BEAMTE DES LANDES OBERÖSTERREICH DES

HÖHEREN DIENSTES ODER DES GEHOBENEN DIENSTES ZU

BESTELLEN. DER VORSITZENDE MUß ABSOLVENT EINER

UNIVERSITÄT ODER HOCHSCHULE (FAKULTÄT) TECHNISCHER

RICHTUNG, DER PRÜFER FÜR DIE GEGENSTÄNDE DES § 5

ABS. 1 Z. 1 UND 3 MUß RECHTSKUNDIG SEIN.

(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden

und zwei bis vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.