# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den technischen Fachdienst

§ 2

(1)Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzu

legen. An Stelle der schriftlichen Prüfung ist eine

praktische Prüfung durchzuführen, wenn die Befähi

gung des Prüfungswerbers in seiner voraussicht

lichen künftigen Verwendung maßgeblich in prak

tischer Tätigkeit zum Ausdruck kommt. Die Ent

scheidung hat die Dienstbehörde zu treffen.

(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der

Prüfungswerber die im Dienstzweig technischer

Fachdienst allgemein erforderlichen grundlegenden

und die in der voraussichtlichen künftigen Verwen

dung des Prüfungswerbers erforderlichen beson

deren Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und die

fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Lö

sung praktischer Aufgaben anwenden kann.

§ 3 . , ..

Die Dienstbehörde hat in möglichster Berücksich

tigung der voraussichtlichen künftigen Verwendung

des Prüfungswerbers aus den in der Folge genann

tem Fachgebieten eines als Gegenstand der Prüfung

zu bestimmen:-

(1) In der schriftlichen bzw. praktischen Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, eine oder mehrere Aufgaben zu lösen, wie sie von einem Bediensteten des Dienstzweiges technischer Fachdienst zu bearbeiten sind. (a) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf bis zu vier Stunden dauern. Die Aufgaben sind dem gemäß § 3 von der Dienstbehörde festgesetzten Gegenstand zu entnehmen; Es sind erforderlichenfalls' auf Grund von Unterlagen auch entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellungen anzufertigen, Berechnungen dürehzu" führen oder Arbeitsvorgänge darzustellen.

(3)Wird eine praktische Prüfung durchgeführt, so

ist die Aufgabe so zu stellen, daß eine der Ver

wendung des Prüfungswefbere entsprechende prak

tische Tätigkeit zu verrichten ist. Die Dienstbehörde

hat die Prüfuhgsdaüer der praktischen' Tätigkeit

entsprechend festzusetzen. '

(4)Dem Prüfungswerber, ist: anläßlich: der Z,u

lassung zur Prüfung bekanntzugeben, welche für die

Behandlung der Themen notwendigen Behelfe zur

Verwendung während der schriftlichen bzw. prak

tischen Prüfung zugelassen sind.

'§ 5.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.Grundzüge des österreichischen Verfassungs

rechtes; Organisation der österreichischen Behör

den unt,er, besonderer Berücksichtigung, der

inneren und äußeren Organisation der Landes

behörden und sonstigen Lanüesdiehststellen;

2.die Grundzüge des"Dienst- und" Besöldürtgsrech-

tes der Landesbediensteten (einschließlich1 des

Personalvertretungs- bzw. Betriebsverfassüngs-

rechtes);.-,;.. ,.¦.¦¦,.¦¦.; ;'. . . • .

3.Grundzüge- des Allgemeinen Verwältungsverfäh-

rensgesetzes;....¦•..:;:¦¦¦:¦:::".•.¦.¦!'

4.die Rechtsvorschriften'auf dem Gebiet de 'i Un

fallverhütung;; .,; /

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 3.

iStüdc, Nr. 12 u. 13

5. den von der Dienstbehörde gemäß § 3 festgesetzten Gegenstand.

(2) Insbesondere in den Gegenständen gemäß Abs. 1 Z. 4 und 5 hat die mündliche Prüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden.

§ 6

(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind

geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des

höheren Dienstes oder des gehobenen technischen

Dienstes zu bestellen. Der Vorsitzende muß Abs.1

vent einer Universität oder Hochschule (Fakultät)

technischer Richtung, der Prüfer für die Gegenstände

des § 5 Abs. 1 Z. 1 und 3 muß rechtskundig sein.

(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden

und zwei bis vier weiteren Mitgliedern zu be

stehen.