# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für Straßen-, Strom-, Brücken- und Wegemeister

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Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 19. Februar 1979 über die Prüfung für Straßen-, Strom-, Brücken- und Wegemeister

Auf Grund des Gesetzes über die Dienstausbildung und Fortbildung sowie über die Dienstprüfungen von Landesbediensteten, LGB1. Nr. 80/1978, wird verordnet:

§ 1

Zur Prüfung für Straßen-, Strom-, Brücken- und Wegemeister sind Bedienstete zuzulassen, wenn sie, abgesehen von der Prüfung und der vorgeschriebenen Verwendungszeit, die Anstellungserfordernisse für diesen Dienstzweig erfüllen und mindestens ein Jahr in diesem Dienstzweig oder mindestens zwei Jahre in einem entsprechenden Dienstzweig der Verwendungsgruppe D oder einer gleichzuwertenden Verwendung beim Land Oberösterreich oder einer anderen Gebietskörperschaft verwendet wurden.

§ 2

(1)Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzu

legen. .

(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der Prüfungswerber die im Dienstzweig allgemein

erforderlichen grundlegenden und die in der vor

aussichtlichen künftigen Verwendung des Prüfungs

werbers erforderlichen besonderen Kenntnisse und

Fähigkeiten aufweist und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

bei der Lösung praktischer Aufgaben anwenden kann.

§ 3

Die Dienstbehörde hat als Gegenstand der Prüfung, sofern der Prüfungswerber künftig als Straßen-, Brücken- oder Wegemeister verwendet werden soll, das Fachgebiet Straßen- und Brückenbau, sofern er als Strommeister verwendet werden soll, das Fachgebiet Wasserbau und Wasserwirtschaft zu bestimmen. Diese Gegenstände umfassen auch die Grundzüge der einschlägigen Rechtsvorschriften, Normblätter und technischen Vorschriften.

§ 4

(1)In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungs

werber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, eine

oder mehrere Aufgaben zu lösen, wie sie von Be

diensteten des Dienstzweiges der Straßen-, Strom-,

Brücken- und Wegemeister zu bearbeiten sind.

(2)Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf bis zu vier Stunden dauern. Die

Aufgaben sind dem gemäß § 3 von der Dienstbe

hörde festgesetzten Gegenstand zu entnehmen. Es

sind erforderlichenfalls auf Grund von Unterlagen

auch entsprechend beschriftete zeichnerische Dar

stellungen anzufertigen, Berechnungen durchzufüh

ren oder Arbeitsvorgänge darzustellen.

(3)Dem Prüfungswerber ist anläßlich der Zu

lassung zur Prüfung bekanntzugeben, welche für

die Behandlung der Themen notwendigen Behelfe

zur Verwendung während der schriftlichen bzw.

praktischen Prüfung zugelassen sind.

§ 5

(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegen

stände:

1.Grundzüge des österreichischen Verfassungs

rechtes; Organisation der österreichischen Be

hörden unter besonderer Berücksichtigung der

inneren und äußeren Organisation der Landes

behörden und sonstigen Landesdienststellen;

2.die Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrech

tes der Landesbediensteten (einschließlich des

Personalvertretungs- bzw. Betriebsverfassungs

rechtes) ;

3.Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsver

fahrensgesetzes;

4.die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Un

fallverhütung;

5.den von der Dienstbehörde gemäß § 3 festge

setzten Gegenstand.

(2)Insbesondere in den Gegenständen gemäß

Abs.,1 Z. 4 und 5 hat die mündliche Prüfung über

die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu

geben, sein Wissen bei der Lösung praktischer Auf

gaben anzuwenden.

§ 6 (1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind

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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 3. Stück, Nar, 13

geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des

höheren Dienstes oder des gehobenen technischen

Dienstes zu bestellen. Der Vorsitzende muß Abs.1

vent einer Universität oder Hochschule (Fakultät)

technischer Richtung, der Prüfer für die Gegen

stände-des §-5 Abs, 1 Z 1 und 3 muß rechtskundig

sein. ., - -..•..¦"'...-¦ - -

(.;) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und zwei bis vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.