# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der das Wildmoos als Naturschutzgebiet festgestellt wird

§ i

(1)Das Wildmoos im Gemeindegebiet Tiefgraben,

politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet

im Sinne des § 2 des Gesetzes.

(2)Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück

Nr. 1912 KG. Tiefgraben unter Ausnahme jenes

Teiles, der westlich der geraden Verbindungslinie

zwischen der Südostecke des Grundstückes

Nr. 1906/129 KG. Tiefgraben und der Nordecke des

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 4. Stück,

Nr. 15

Grundstückes Nr. 698 KG. Tief graben gelegen ist. Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in dem Plan im Maßstab 1 : 2000 (Anlage) dargestellt.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes

umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet: