# Verordnung der o.ö. Landesregierung, womit die Landarbeiterkammerwahlordnung 1973, LGBl. Nr. 44, geändert wird

§ 1

Die Landarbeiterkammerwahlordnung 1973, LGB1. Nr. 44, wird wie

folgt geändert:

1.Im § 16 Abs. 2 erster Satz ist die Bezeichnung

"Landwirtschaftskrankenkasse für Oberöster

reich" durch die Bezeichnung "Oberösterreichi

sche Gebietskrankenkasse für Arbeiter und An

gestellte" zu ersetzen.

2.Die Anlage 1 der Landarbeiterkammerwahlord

nung 1973 wird durch die einen Bestandteil

dieser Verordnung bildende neue Anlage 1

ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im

Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

WähleranlageblattAnlage 1

O. ö. Landarbeiterkammerwahl 19

Tag der Wahlausschreibung:

1.Vor- und Zuname:

2.Geburtsjahr:

3.Art der Beschäftigung (Arbeiter, Angestellter):

4.Ordentlicher Wohnsitz:

5.Name (Firma) und Anschrift des Dienstgebers (Ort der

Beschäftigung):

6.Ist der unter Z. 1 Angeführte am Tag der Wahlausschreibung bei

der Oberösterreichischen Gebiets-

krankenkasse für Arbeiter und Angestellte pflichtversichert bzw.

besteht eine die Kammerzuge

hörigkeit begründende Beschäftigung?

ja *)nein *)

7.Tag der Beendigung des letzten Versicherungspflichtigen

Dienstverhältnisses bzw. der letzten, die

Kammerzugehörigkeit begründenden Beschäftigung: **)

Siegel -- Unterschrift

Anmerkungen gemäß § 16 Abs. 6 der Landarbeiterkammerwahlordnung (nur

von der Gemeinde einzutragen):