# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung der o.ö. Landesregierung über

# die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs geändert wird

Artikel I

Die Verordnung der o. ö. Landesregierung über die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs, LGB1. Nr. 71/1978, wird wie folgt geändert:

"(2) Das Entbindungspauschale (§ 33 Abs. 3 des Gesetzes) beträgt in den geburtshilflichen Abteilungen des a. ö. Landeskrankenhauses Steyr, des

des des des

des

a.o.

a.ö.

a.ö.

a.ö.

a.ö.

a.ö.

Vöcklabruck,

Bad Ischl,

Freistadt,

Gmunden,

Landeskrankenhauses Landeskrankenhauses Landeskrankenhauses

Landeskrankenhauses

Krankenhauses der Stadt Schärding, des Krankenhauses der Schulschwestern Gries-kirchen, des a. ö. Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul Ried im Innkreis sowie der Landesfrauenkliniken Linz und Wels S 8.650,-. In den übrigen im Abs. 1 angeführten öffentlichen Krankenanstalten ist die Pflegegebühr zu verrechnen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.