# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 1975 geändert wird

§ 1

Die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 10. November 1975,

LGB1. Nr. 66, über die Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten

des Grundverkehrs und des Ausländergrunderwerbs (Grundverkehrs-

Verwaltungsabgabenverordnung 1975) wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,

"(2) Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b sämtliche Vertragsschließende bzw. in den Fällen des Abs. 1 lit. c oder d sämtliche Rechtserwerber als Gesamtschuldner."

4. Im § 5 Abs, 1 lauten:

lit. a hat der letzte Satzteil zu

"2 v. T. der Gegenleistung bzw. der Höhe des Meistbotes, überbotes'

oder Übernahmsantrages, mindestens zweihundertfünfzig Schilling,

höchstens jedoch viertausendfünfhundert Schilling;"

4 v. T. der Gegenleistung bzw. der Höhe des Meistbotes, überbotes

oder Übernahmsantrages, mindestens fünfhundert

Schilling, höchstens jedoch viertausendfünfhundert Schilling;"

§ 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1979 in Kraft.