# Gesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1968 neuerlich geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1979)

endet hat, an Kindes Statt angenommen haben (Adoptivmütter);

"§ 751.

Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung oder des Befreiungsscheines (§§4 und 15 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGB1. Nr. 218/1975} einer Ausländerin wird im Falle der Schwangerschaft und der Entbindung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem ihr

Dienstverhältnis nach § 75 e Abs. 1 und den dafür sonst geltenden

gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen rechtsgültig beendet werden kann."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monats ersten in Kraft.