# Gesetz über polizeirechtliche Angelegenheiten (O.ö. Polizeistrafgesetz - O.ö. PolStG.)

I. Abschnitt

§ 1 Wahrung des öffentlichen Anstandes

(1)WER DEN ÖFFENTLICHEN ANSTAND VERLETZT, BEGEHT,

AUßER IN DEN FÄLLEN EINER SONST MIT VERWALTUNGS

STRAFE ODER EINER MIT GERICHTLICHER STRAFE BEDROHTEN

HANDLUNG, EINE VERWALTUNGSÜBERTRETUNG.

(2)Als Anstandsverletzung im Sinne des Abs. 1

ist jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen,

das einen groben Verstoß gegen die allgemein an

erkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.

II. Abschnitt

§ 2 Prostitution

(1)Wer sich an einem öffentlichen Ort in einer

Weise verhält, die auf die Anbahnung von Bezie

hungen zur sexuellen Befriedigung anderer Perso

nen zu Erwerbszwecken abzielt, begeht eine Ver

waltungsübertretung. Als öffentlicher Ort hat ein

solcher zu gelten, der jederzeit von einem nicht von

vornherein beschränkten Kreis von Personen be

treten werden kann oder der im Rahmen seiner

Zweckbestimmung allgemein zugänglich ist. Dem

Verhalten an einem öffentlichen Ort ist ein Ver

halten gleichgestellt, das zwar nicht an einem öf

fentlichen Ort gesetzt wird, das aber von dort aus

wahrgenommen werden kann.

(2)Die Gemeinde kann auf Antrag des Eigen

tümers oder Verfügungsberechtigten allgemein zu

gängliche Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäu

den von der Anwendung des Abs. 1 durch Bescheid

ausnehmen, wenn gewährleistet ist, daß dadurch

die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt, das

örtliche Gemeinwesen nicht gestört wird oder sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit und des Jugendschutzes nicht verletzt werden. Sie ist befristet oder unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, soweit dies zum Schütze dieser Interessen erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn es sich um Gebäude oder Räumlichkeiten handelt, die in einem vorwiegend mit Wohngebäuden bebauten Gebiet oder in der Nähe von Kirchen, Friedhöfen, Krankenanstalten, Schulen, Kindergärten, Kinder- und Jugendspielplätzen, Jugendheimen u. dgl. liegen.

(3)Die Hingabe des eigenen Körpers zur sexuel

len Befriedigung anderer Personen zu Erwerbs

zwecken kann von der Gemeinde für den Bereich

bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen

von Gebäuden durch Verordnung untersagt werden,

wenn durch diese Tätigkeit die Nachbarschaft un

zumutbar belästigt, das örtliche Gemeinwesen ge

stört wird oder sonstige öffentliche Interessen, ins

besondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit

und des Jugendschutzes, verletzt werden. WTer

einem solchen Verbot zuwiderhandelt, begeht eine

Verwaltungsübertretung.

(4)Die örtlich zuständige Strafbehörde (§ 10) ist

vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß

Abs. 2 zu hören und nach Erteilung hievon zu ver

ständigen.

III. Abschnitt

§ 3 Schutz vor störendem Lärm

(1)Wer ungebührlicherweise störenden Lärm er

regt, begeht, außer in den Fällen einer sonst mit

Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher

Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsüber

tretung.

(2)Unter störendem Lärm sind alle wegen ihrer

Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das

menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung

tretenden Geräusche zu verstehen.

(3)Störender Lärm ist dann als ungebührlicher

weise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unter

lassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen

ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben

mit anderen verlangt werden muß und jene Rück

sichtnahme vermissen läßt, die die Umwelt verlan

gen kann.

(4)Soweit dadurch ungebührlicherweise störender

Lärm erregt wird, ist als Verwaltungsübertretung

im Sinne des Abs. 1 insbesondere anzusehen:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 10. Stück, Nr. 36

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2.das Befahren von Toreinfahrten, Hausvorplätzen,

Höfen von Wohnhäusern, Parkplätzen und son

stigen Grundflächen - soweit es sich hiebei

nicht um Straßen mit öffentlichem Verkehr han

delt - mit Kraftfahrzeugen bei laufenden Mo

toren;

3.die Benützung von Rundfunk- und Fernsehge

räten, Lautsprechern und sonstigen Tonwieder

gabegeräten;

4.die Verursachung von Tierlärm.

§ 4 Verordnungsermächtigung

(1)Zur Abwehr von das örtliche Gemeinschafts

leben ungebührlicherweise störendem Lärm im

Sinne des § 3 kann die Gemeinde durch Verordnung

zeitliche und örtliche Beschränkungen für die Ver

wendung oder den Betrieb von

a)Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten, sofern

sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Indu

striebetriebes Verwendung finden,

b)Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern

und sonstigen Tonwiedergabegeräten,

c)Modellflugkörpern, Modellbooten oder sonstigen

Modellfahrzeugen

festlegen.

(2)Der Bürgermeister hat den Entwurf einer Ver

ordnung gemäß Abs. 1 durch vierwöchigen Anschlag

an der Amtstafel zu veröffentlichen. Gibt die Ge

meinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt

heraus, so kann die Veröffentlichung auch in diesem

erfolgen. Gleichzeitig ist durch Anschlag an der

Amtstafel während des Anschlages des Verord

nungsentwurfes und, wenn die Gemeinde regel

mäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt,

auch in diesem, darauf hinzuweisen, daß jedermann,

der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen

kann, während der Anschlagsfrist schriftliche Anre

gungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt

(Magistrat) einbringen kann. Der Bürgermeister hat

solche Anregungen und Einwendungen anläßlich

des Antrages auf Erlassung der Verordnung dem

Gemeinderat vorzulegen.

(3)Bei Erlassung von Verordnungen im Sinne des

Abs. 1 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die orts

übliche land- und forstwirtschaftliche Produktion

gewährleistet bleibt.

IV. Abschnitt

§ 5 Halten gefährlicher Tiere

(1)Wer gefährliche Tiere ohne behördliche Bewil

ligung hält, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2)Als gefährliche Tiere sind solche Tiere anzu

sehen, von denen nach den Erkenntnissen der Tier

kunde auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Ver

haltensweise angenommen werden kann, daß sie die

Sicherheit von Menschen gefährden, wenn sie in

unsachgemäßer Verwahrung gehalten werden. Die

Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Tierarten, - gattungen oder -familien bezeichnen, die unter der Voraussetzung einer unsachgemäßen Verwahrung jedenfalls als typisch gefährlich anzusehen sind.

(3) Abs.; 1 gilt nicht für das Halten von Tieren im Rahmen der ortsüblichen land- und forstwirtschaftlichen Produktion.

§ 6

Von der Anwendung des § 5 ist das Halten von gefährlichen Tieren ausgenommen:

a)im Rahmen von Veranstaltungen, die einer Be

willigungspflicht auf Grund des O. ö. Veranstal

tungsgesetzes unterliegen;

b)zu wissenschaftlichen Zwecken an Universitäten

und ihren Einrichtungen;

c)im Rahmen von Tätigkeiten, die der Gewerbe

ordnung 1973 unterliegen.

§ 7

(1)Die Gemeinde hat auf Antrag das Halten eines

gefährlichen Tieres im Sinne des § 5 zu bewilligen,

wenn eine Belästigung von Menschen, eine Gefähr

dung des Lebens, der Gesundheit und der Sicher

heit von Menschen und eine Gefährdung des Eigen

tums Dritter ausgeschlossen sowie eine sachgemäße

Verwahrung unter Berücksichtigung des Tierschut

zes gewährleistet ist. Zur Gewährleistung dieser

Interessen kann die Bewilligung befristet sowie

unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.

Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Vor

aussetzungen zu ihrer Erteilung weggefallen sind.

(2)Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind geeignete Un

terlagen beizufügen, aus denen ersichtlich ist, in

welcher Weise die Verwahrung erfolgen soll.

(3)Den Organen der Gemeinde ist der Zutritt zu

den gefährlichen Tieren, deren Haltung gemäß § 5

bewilligungspflichtig ist, jederzeit zu gestatten.

§ 8

Eine Befugnis der Gemeinde, das Halten von Tieren, die nicht durch § 5 erfaßt sind, sowie das Halten von Tieren aus anderen Gründen als den der Hintanhaltung von Gefährdungen Dritter durch ortspolizeiliche Verordnungen zu regeln, wird durch diesen Abschnitt nicht berührt.

V. Abschnitt

§ 9 Mitwirkung bei der Vollziehung

Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 4 durch

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 10. Stück, Nr. 36

VI. Abschnitt

§ 10 Strafbestimmungen

(1)Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 1, 2

und 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im

Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von

dieser, bei Übertretungen nach

a)§§ 1 und 3 mit Geldstrafe bis 5.000,- S,

b)§ 2 mit Geldstrafe bis 50.000,- S,

zu bestrafen.

(2)Verstöße gegen die auf Grund des § 4 erlas

senen Verordnungen und Verwaltungsübertretun

gen gemäß § 5 sind von der Bezirksverwaltungs

behörde, in den Städten mit eigenem Statut vom

Bürgermeister, bei Übertretungen nach

a)§ 4 mit Geldstrafe bis 5.000,- S,

b)§ 5 mit Geldstrafe bis 50.000,- S,

zu bestrafen.

(s) Wer als Bewilligungsinhaber Auflagen gemäß § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt oder den Organen der Gemeinde den Zutritt zu den gefährlichen Tieren (§ 7 Abs. 3) verweigert, ist von den im Abs. 2 genannten Behörden mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- S zu bestrafen. Wer Auflagen gemäß § 2 Abs. 2 zuwiderhandelt, ist von den im Abs. 1 genannten Behörden mit einer Geldstrafe bis zu 200.000,- S zu bestrafen.

§ 11 Schlußbestimmungen

(1)Die in diesem Gesetz geregelten behördlichen

Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme der Straf

befugnis des Bürgermeisters einer Stadt mit eige

nem Statut gemäß § 10 Abs. 2 sind im eigenen Wir

kungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.

(2)Dieses Gesetz tritt drei Monate nach Ablauf

des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt

für Oberösterreich in Kraft.

(3)Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Gesetzes können bereits von dem seiner

Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im

Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt

werden.

(4)Art. VIII EGVG. 1950 tritt mit dem Inkraft

treten dieses Gesetzes außer Kraft.

(5)Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkraft

tretens dieses Gesetzes gefährliche Tiere im Sinne

des Abschnittes IV halten und bis zum Inkrafttreten

dieses Gesetzes einen Bewilligungsantrag gemäß

§ 7 Abs. 1 eingebracht haben, ist § 5 Abs. 1 bis zur

Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag nicht

anzuwenden.