# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen Rechnungsdienst

§ 2

(1)DIE PRÜFUNG BESTEHT AUS EINEM SCHRIFTLICHEN UND

EINEM MÜNDLICHEN TEIL.

(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der

Prüfungswerber die im Dienstzweig gehobener Rech

nungsdienst erforderlichen grundlegenden Kennt

nisse und Fähigkeiten aufweist und befähigt ist,

seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in

praktischen Aufgaben anzuwenden.

§ 3

(1)IN DER SCHRIFTLICHEN PRÜFUNG HAT DER PRÜFUNGS-

WERBER NACHZUWEISEN, DAß ER IN DER LAGE IST, DER

VERWENDUNG IM GEHOBENEN RECHNUNGSDIENST GEMÄßE

AUFGABEN EINWANDFREI ZU LÖSEN.

(2)Zur schriftlichen Prüfung sind aus dem in § 4

Abs. 1 Z. 7 angeführten Gegenstand vier Aufgaben

zu stellen.

(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf bis zu vier Stunden dauern. Die zur Erledigung der Aufgaben notwendigen Behelfe sind dem Prüfungswerber bei Beginn der Prüfung zu übergeben.

§ 4

(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Ge

genstände:

1.Die Grundzüge des österreichischen Verfas

sungsrechtes, Organisation der österreichischen

Behörden unter besonderer Berücksichtigung

der inneren und äußeren Organisation der Lan

desbehörden und sonstigen Landesdienststellen;

2.Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbedien

steten (einschließlich des Personalvertretungs

bzw. Betriebsverfassungsrechtes);

3.die Grundzüge des Einführungsgesetzes zu den

Verwaltungsverfahrensgesetzen, des Allgemei

nen Verwaltungsverfahrensgesetzes und des

Verwaltungsvollstireckungsgesetzes;

4.betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche

Grundbegriffe und die Bedeutung der Gebiets

körperschaften in der Wirtschaft;

5.die Grundzüge des Abgabenwesens und des Fi

nanzausgleiches;

6.das Haushaltswesen des Landes Oberösterreich;

das Haushaltswesen des Bundes, soweit die

Kenntnis im Rechnungsdienst des Landes Ober

österreich von Bedeutung ist;

7.das Verrechnungswesen des Landes Oberöster

reich; das Verrechnungswesen des Bundes, so

weit die Kenntnis im Rechnungsdienst des Lan

des Oberösterreich von Bedeutung ist.

(2)Bei der mündlichen Prüfung in den im Abs. 1

Z. 6 und 7 angeführten Gegenständen sind in denje

nigen Fachgebieten, die im Rechnungsdienst des

Landes Oberösterreich von besonderer Bedeutung

sind, eingehende Kenntnisse und in den übrigen

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 12. Stück,

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Gebieten Kenntnisse der Grundzüge nachzuweisen. Insbesondere in den im Abs. 1 Z. 6 und 7 angeführten Gegenständen hat die mündliche Prüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbeirs Aufschluß zu geben, sein Wissen in praktischen Aufgaben anzuwenden.

§ 5

(I) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind geeignete Beamte des Landes Oberösterreich zu bestellen, die dem höheren oder dem gehobenen Dienst angehören. Der Prüfer für die Gegenstände des § 4 Abs. 1 Z. 1 und 3 muß rechtskundig sein. Wenigstens ein Mitglied des Prüfungssenates muß dem gehobenen Rechnungsdienst angehören. (i) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.