# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst

§ 2

(1)DIE PRÜFUNG BESTEHT AUS EINEM SCHRIFTLICHEN

UND EINEM MÜNDLICHEN TEIL.

(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der

Prüfungswerber die im Dienstzweig gehobener Ver

waltungsdienst allgemein erforderlichen grundle

genden Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und

befähigt ist, seine fachlichen Kenntnisse und Fähig

keiten in praktischen Aufgaben anzuwenden. Er

hat nachzuweisen, daß er auch ein Verständnis für

die Funktion und die Anwendung des Rechts und

für die juristische Ausdrucksweise sowie einen

Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge und

die Funktionen hat, die der Staat in der Wirtschaft

wahrnimmt.

(1) Die schriftliche Prüfung ist aus zwei der in der Folge genannten Fachgebiete abzulegen. Eines da-

von hat die Dienstbehörde in möglichster Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Verwendung des Prüfungswerbers aus den in der Folge genannten Fachgebieten zu bestimmen. Der Prüfungswerber hat aus den in der Folge genannten Fachgebieten ein weiteres frei zu wählen. Diese Fachgebiete sind:

(2) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund eines zur Verfügung gestellten Aktes einen Bescheid materiellrechtlichen Inhalts zu entwerfen. Der Akt ist dem gemäß Abs. 1 von der Dienstbehörde festgesetzten Gegenstand zu entnehmen.

{3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf bis zu vier Stunden dauern. Die zur Erledigung der Aufgaben notwendigen Behelfe sind dem Prüfungswerber bei Beginn der Prüfung zu übergeben.

§ 4

(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Ge

genstände:

1.österreichisches Verfassungsrecht; Organisation

und Überblick über die wichtigsten Aufgaben

der österreichischen Behörden unter besonderer

Berücksichtigung der inneren und äußeren Or

ganisation der Landesbehörden und sonstigen

Landesdienststellen;

2.Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbedien

steten (einschließlich des Personalvertretungs

bzw. Betriebsverfassungsrechtes);

3.die Verwaltungsverfahrensgesetze;

4.wirtschaftliche Grundlagen des Staatshaushaltes;

die Grundzüge des Haushalts- und Veirrech-

nungswesens des Landes Oberösterreich;

5.rechtliche Grundbegriffe; Grundzüge des Privat

rechtes (Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachen

recht) ;

6.den von der Dienstbehörde festgesetzten Gegen

stand;

7.den vom Prüfungswerber gewählten Gegen

stand.

(2)Besonders in dem von der Dienstbehörde fest

gesetzten und in dem vom Prüfungswerber gewähl-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 12. Stück,

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ten Gegenstand hat die Prüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen praktisch anzuwenden.

§ 5

Die schriftliche Prüfung sowie die mündliche Prüfung der in § 4 Abs. 1 Z. 6 und 7 genannten Gegenstände entfallen, wenn der Prüfungswerber die Prüfung im Sinne des § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGB1. Nr. 86 (Verordnung BGB1. Nr. 377/1977), abgelegt hat und auch künftig Aufgaben auf diesem Gebiet erfüllen soll. Dies ist auf dem Zeugnis zu vermerken.

§ 6

(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind

geeignete Beamte des Landes Oberösterreich zu

bestellen, die dem höheren oder dem gehobenen

Dienst angehören. Die Prüfer für die Gegenstände

des § 4 Abs. 1 Z. 1 und 3 sowie 5 bis 7 müssen

rechtskundig sein.

(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzen

den und vier, im Fall des § 5: zwei, weiteren Mit

gliedern zu bestehen.

Für die o. ö. Landesregierung:

Possart

Landeshauptmann-Stellvertreter