# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den Verwaltungsfachdienst

# (einschließlich Rechnungsfachdienst)

§ 2

(1)DIE PRÜFUNG BESTEHT AUS EINEM SCHRIFTLICHEN

UND EINEM MÜNDLICHEN TEIL.

(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der

Prüfungswerber die im Dienstzweig Verwaltungs-

fachdienst (einschließlich Rechnungsfachdienst) all

gemein erforderlichen grundlegenden Kenntnisse

und Fähigkeiten aufweist und befähigt ist, seine

fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in prakti

schen Aufgaben anzuwenden.

§ 3

(1)Die schriftliche Prüfung ist aus einem der in

der Folge genannten Fachgebiete abzulegen; das

Fachgebiet ist von der Dienstbehörde in möglichster

Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen

Verwendung des Prüfungswerbers zu bestimmen.

Diese Fachgebiete sind:

1.Agrar-j und Forstrecht;

2.Arbeitsrecht und Sozialversicherungsxecht;

3.Bau-, Straßen- und Raumordnungsrecht;

4.Gemeiiiderecht und Gemeinde Wahlrecht;

5.Gewerberecht und Wirtschaftsrecht;

6.Recht des Grundverkehrs und der Bodenreform;

7.Haushalts- und Verrechnungswesen des Landes

Oberösterreich;

8.Personenstands- und Staatsbürgerschaftsrecht

sowie Nationalrats-, Landtags- und Gemeinde

wahlrecht;

9.Polizeirecht;

10.Schul-, Kultur- und Kultusriecht;

11.Sanitäts- und Veterinärrecht;

12.Sozialhilfe- und Jugendwohlfahrtsrecht;

13.Verkehrsrecht und Verkehrsgewerberecht;

14.Wasserrecht und Energierecht j

15.Wohnungs- und Siedlungsrecht.

(2)In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungs

werber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf

Grund eines zur Verfügung gestellten Aktes eine

ausführliche Sachverhaltsdarstellung zu entwerfen.

Hat die Dienstbehörde als Gegenstand der Prüfung

das Haushalts- und Verrechnungswesen des Landes

Oberösterreich bestimmt, so ist eine einfache Sach

verhaltsdarstellung zu entwerfen und eine Verlags

abrechnung durchzuführen.

(3)Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf bis zu vier Stunden dauern.

Die zur Erledigung der Aufgaben notwendigen Be

helfe sind dem Prüfungswerber bei Beginn der Prü

fung zu übergeben.

§ 4

(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Ge

genstände:

1.Grundzüge des österreichischen Verfassungs

rechtes; Organisation der österreichischen Be

hörden unter besonderer Berücksichtigung der

inneren und äußeren Organisation der Landes

behörden und sonstigen Landesdienststellen;

2.Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes

den Landesbediensteten (einschließlich des Per-

sonalvertretungs- bzw. Betriebsverfassungsrech

tes);

3.Grundzüge der Verwaltungs Verfahrensgesetze;

4.Grundzüge des von der Dienstbehörde als Ge

genstand der schriftlichen Prüfung festgesetzten

Fachgebietes.

(2)Besonders in dem von der Dienstbehörde fest

gesetzten Gegenstand hat die Prüfung über die Fä

higkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben,

sein Wissen praktisch anzuwenden.

Seite 50

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 12. Stück,

Nr. 40 u. 41

§ 5

(1)ZU MITGLIEDERN DER PRÜFUNGSKOMMISSION SIND

GEEIGNETE BEAMTE DES LANDES OBERÖSTERREICH ZU BE

STELLEN, DIE DEM HÖHEREN ODER DEM GEHOBENEN

DIENST ANGEHÖREN. DIE PRÜFER FÜR DIE GEGENSTÄNDE

DES § 4 ABS. 1 Z. 1 UND 3 MÜSSEN RECHTSKUNDIG SEIN.

(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden

und zwei bis drei weiteren Mitgliedern zu bestehen.