# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Rechnungsdienst (einschließlich Kanzleidienst)

§ 2

(1)Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen

und einem mündlichen Teil.

(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der

Prüfungswerber die im Dienstzweig mittlerer Ver

waltungs- und Rechnungsdienst (einschließlich

Kanzleidienst) allgemein erforderlichen grundle

genden Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und

befähigt ist, seine fachlichen Kenntnisse und Fähig

keiten in praktischen Aufgaben anzuwenden.

§ 3

(1)In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungs

werber nachzuweisen, daß er die erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten in den Gegenständen

a)Deutsch (Rechtschreibung und Satzzeichen),

b)Maschinschreiben und

c)Stenographie oder Kanzleiwesen oder Rechnen

besitzt. Die Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhal

ten. Die Dienstbehörde hat möglichst entsprechend

der voraussichtlichen Verwendung des Prüfungs

werbers im Schreib-, Kanzlei- oder Rechnungsdienst

festzusetzen, welche unter lit. c genannten Kennt

nisse und Fähigkeiten überprüft werden sollen.

(2)In der schriftlichen Prüfung sind folgende Auf

gaben zu stellen, wobei alle diese Aufgaben Grund-

lage für die Bewertung in den Gegenständen gemäß Abs. 1 sind, soweit sie eine solche Aussage zulassen:

(3) Ist einem Prüfungswerber infolge einer kör^ perlichen Behinderung der Nachweis der vorgesehenen Maschinschreibkenntnisse nicht zumutbar (§ 9 Abs. 3 des Landesgesetzes LGB1. Nr. 80/1978), so entfallen die entsprechenden im Abs. 2 vorgesehenen Teile der Prüfung. Das Stenographie-Diktat ist in Handschrift zu übertragen; im Gegenstand Kanzleiwesen sind beide Formblätter in Handschrift auszufüllen. Ferner hat der Prüfungswerber eine schriftliche Darstellung über seine Aufgaben und Tätigkeiten zu verfassen; diese Arbeit darf bis zu zwei Stunden dauern.

§ 4

Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 12. Stück, Nr. 41 u. 42

Seite 51

a)Grundzüge des Verwaltungsverfahrens und

des Gebührenrechtes, soweit sie von Kanzlei

bediensteten im öffentlichen Dienst anzuwen

den sind;

b)Grundzüge des Buchungswesens und der

Verlagsgebarung im öffentlichen Dienst so

wie der Lagerführung, des Bestellwesens, der

Warenübernahme und der Inventarisierung.

§ 5

(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind

geeignete Beamte des Landes Oberösterreich zu be

stellen, die dem höheren Dienst, dem gehobenen

Verwaltungs- oder Rechnungsdienst oder dem Ver

waltungsfachdienst (einschließlich Rechnungsfach

dienst) angehören oder Lehrer sind. Der Prüfer für

den Gegenstand des § 4 Z. 1 muß rechtskundig sein.

(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzen

den und drei bis fünf weiteren Mitgliedern zu be

stehen.