# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den Dienst der Personenkraftwagenlenker

§ 2

(1)Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen

und einem mündlichen Teil.

(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der

Prüfungswerber die im Dienstzweig Dienst der Per

sonenkraftwagenlenker erforderlichen grundlegen

den Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und be

fähigt ist, seine fachlichen Kenntnisse und Fähig

keiten in praktischen Aufgaben anzuwenden.

§ 3

(1)Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungs

werber den Nachweis zu erbringen,

a)daß er die vier Hauptrechnungsarten sowie die

Prozentrechnung beherrscht und

b)daß er in der Lage ist, eine einfache Meldung

in deutlicher Handschrift und verständlicher

Ausdrucksweise abzufassen; hiebei hat der Prü

fungswerber ausreichende Kenntnisse in Recht

schreibung und Interpunktion nachzuweisen;

das Thema der Meldung muß mit dem Dienst der

Personenkraftwagenlenker im Zusammenhang

stehen.

(2)Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf bis zu zwei Stunden dauern.

§ 4

(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Ge

genstände:

1.Überblick über das österreichische Verfassungs

recht; Grundzüge der Organisation der österrei

chischen Behörden unter besonderer Berücksich

tigung der inneren und äußeren Organisation

der Landesbehörden und sonstigen Landesdienst-

stellen;

2.Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes

der Landesbediensteten (einschließlich des Per-

sonalvertretungs- bzw. Betriebsverfassungsrech

tes);

3.straßenpolizeiliche und kraftfahrrechtliche Vor

schriften;

4.Orts- und Straßenkunde Oberösterreichsj

5.Erste Hilfe.

(2)Die Prüfung in dem im Abs. 1 Z. S angeführten

Gegenstand entfällt, wenn der Prüfungswerber in

nerhalb von sechs Monaten vor der Prüfung eine

gleichwertige Prüfung über Erste Hilfe abgelegt hat.

Dies ist auf dem Zeugnis zu vermerken.

§ 5

(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind

geeignete Beamte des Landes Oberösterreich zu be

stellen, die dem höheren, dem gehobenen oder dem

Fachdienst angehören. Der Prüfer für den Gegen

stand des § 4 Z. 1 muß rechtskundig sein.

(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzen

den und zwei bis vier weiteren Mitgliedern zu be

stehen.