# Gesetz, mit dem die Oberösterreichische Gemeindeordnung 1965 neuerlich geändert wird

# (3. Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965)

45. Gesetz

vom 21. März 1979, mit dem die Oberösterreichische Gemeindeordnung

1965 neuerlich geändert wird (3. Novelle zur

Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965)

Der o. ö. Landtag hat beschlossen: Artikel I

Die Oberösterreichische Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der

Fassung der Gesetze LGB1. Nr. 39/1969, LGB1. Nr. 34/1973, LGB1.

Nr. 47/1975 und LGB1. Nr. 35/1976 wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 4 des § 4 erhält die Bezeichnung "(5)"; im §

4 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten:

"(3) Die Verwendung des Gemeindewappens bei der äußeren Bezeichnung von baulichen Anlagen, auf Ankündigungen sowie im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf Geschäftspapieren, zur Warenbezeichnung oder zur Ausschmückung gewerbsmäßig angefertigter Gegenstände aller Art bedarf der Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung darf nur für genau bezeichnete Verwendungszwecke erteilt werden, wenn ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch des Gemeindewappens nicht zu befürchten ist. Die Bewilligung kann im Interesse der Gemeinde nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Wiedergabe sowie die Dauer der Verwendung des Gemeindewappens enthalten. Wenn von dem Wappen ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch gemacht wird, ist die Bewilligung vom Gemeinderat zu widerrufen.

(4) Wer ein Gemeindewappen unbefugt führt oder in einer Weise verwendet, die geeignet

ist, das Wappen im öffentlichen Ansehen herabzusetzen, oder ein Gemeindewappen entgegen den Bestimmungen des Abs. 3 verwendet, ist, sofern nicht ein strafbarer Tatbestand vorliegt, der nach einer anderen Verwaltungsvorschrift oder von den Gerichten zu ahnden ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen."

2.Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Wer ein Gemeindesiegel unbefugt führt, ist, sofern nicht ein von den Gerichten zu ahndender strafbarer Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen."

3.§ 6 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Fallen dem Land Oberösterreich durch eine Änderung der Landesgrenze Gebietsteile zu, so hat die Landesregierung, wenn nicht eine neue Gemeinde gebildet wird, durch Verordnung diese Gebietsteile einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden zweckentsprechend, insbesondere unter Bedachtnahme auf die geographische Lage, zuzuweisen."

"(1) Gebietsänderungen, ausgenommen solche nach § 6 Abs. 2, dürfen nur mit dem Beginn eines Kalenderjahres in Kraft gesetzt werden."

6.An die Stelle des § 18 Abs. 3 haben folgende

Absätze zu treten:

"(3} Der Gemeinderat kann für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Ge-

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meinde Ausschüsse für einzelne Zweige der Verwaltung einrichten; er hat die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse, die mindestens drei betragen muß, festzusetzen und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus seiner Mitte zu wählen. Ist danach eine Fraktion, der mindestens ein Mandat im Gemeindevorstand zukommt (§ 26 Abs. 2), in einem Ausschuß nicht vertreten, so ist der Ausschuß jedenfalls um ein Mitglied (Ersatzmitglied) dieser Fraktion zu erweitern. Für die Wahl in den Prüfungsausschuß gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 2.

(4)In die Ausschüsse, ausgenommen den Prü

fungsausschuß, kann der Gemeinderat auch

fachkundige Personen, die ihm nicht angehö

ren, mit beratender Stimme berufen. Jede Frak

tion, die in einem Ausschuß nicht vertreten ist,

kann ein Mitglied ihrer Fraktion als Vertreter

mit beratender Stimme für den Ausschuß nam

haft machen. Eine solche Nominierung ist dem

Obmann des betreffenden Ausschusses schrift

lich anzuzeigen und gilt bis zu ihrem allfälligen

Widerruf. Für das nominierte Fraktionsmit

glied gelten die Bestimmungen des § 55 Abs. 1

letzter Satz sinngemäß; sonstige Rechte, ins

besondere auch jene gemäß § 55 Abs. 4, kom

men ihm nicht zu.

(5)Ersatzmitglieder des Gemeinderates kön

nen zu Ersatzmitgliedern von Ausschüssen ge

wählt werden; falls solche Ersatzmitglieder

noch nicht angelobt sind, sind sie unverzüglich

nach ihrer Wahl zum Ersatzmitglied anzuge

loben.

(e) Der Gemeinderat hat jedenfalls einen Prüfungsausschuß (§ 91), mindestens einen Ausschuß für Bau- und Straßenbauangelegenheiten sowie für Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung und einen Ausschuß für Schul-, Kindergarten-, Kultur- und Sportangelegenheiten einzurichten."

7.Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 18 sind als

Abs. "(7)" und "(s)" zu bezeichnen.

8.Nach § 18 ist folgender § 18 a einzufügen:

.§ 18 a. Fraktionen.

(1)Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer

Wahlpartei gewählten Gemeinderatsmitglieder

bilden für die Dauer der Funktionsperiode des

Gemeinderates jeweils eine Fraktion. Jede

Fraktion, die aus mehr als einem Mitglied des

Gemeinderates besteht, hat aus ihrer Mitte ei

nen Obmann und zumindest einen Obmann-

Stellvertreter zu bestellen.

(2)Die Obmänner haben ihre Bestellung und

die Bestellung der Obmann-Stellvertreter dem

Bürgermeister schriftlich anzuzeigen. Der Bür

germeister hat diese Anzeigen bei nächstmög

licher Gelegenheit im Gemeinderat zu verlesen.

(3)Eine Anzeige ist gültig, wenn sie von der

absoluten Mehrheit der Mitglieder der Frak

tion unterzeichnet ist; sie gilt so lange, als nicht

eine Änderung oder Ergänzung dem Bürger

meister schriftlich angezeigt wird.

(4)Solange keine Anzeige vorliegt, kommt

die Funktion des Fraktionsobmannes dem Mit

glied des Gemeinderates zu, das an vorderster

Stelle auf der Liste seiner Wahlpartei in den

Gemeinderat gewählt wurde. Besteht eine

Fraktion nur aus einem Mitglied, so fallen die

Aufgaben des Fraktionsobmannes diesem zu.

(5)Der Obmann bzw. der von ihm ermäch

tigte Vertreter seiner Fraktion ist berechtigt,

hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Ge

meinderat zu behandeln sind und die auf der

Einladung für die nächste Sitzung als Tages

ordnungspunkte aufscheinen, beim Gemeinde

amt die zur Behandlung einer solchen Angele

genheit notwendigen Unterlagen einzusehen,

sich Aufzeichnungen zu machen und die erfor

derlichen Auskünfte einzuholen. Bestimmun

gen über die Amtsverschwiegenheit bleiben

hiedurch unberührt."

"(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, aus einem bis höchstens drei Vizebürgermeistern und aus den übrigen Vorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl seiner Mitglieder beträgt in den Gemeinden

mit 9 oder 13 Gemeinderatsmitgliedern3,

mit 19Gemeinderatsmitgliedern5,

mit 25 oder 31 Gemeinderatsmitgliedern7,

mit 37Gemeinderatsmitgliedern9."

"(1) Zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes können nur Mitglieder des Gemeinderates ge-

1 -v

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wählt werden. Wählbar sind nur solche Mitglieder des Gemeinderates,

die, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

a)einer im Gemeinderat vertretenen Wahl

partei, der ein Anspruch auf Vertretung im

Gemeindevorstand zukommt, angehören und

von dieser Wahlpartei vorgeschlagen wer

den, oder

b)einer auf Vertretung im Gemeindevorstand

nicht anspruchsberechügten Wahlpartei an

gehören und bei einer Wahl gemäß § 26

von einer anspruchsberechtigten Wahlpar

tei gemeinsam mit der Wahlpartei, der sie

angehören, vorgeschlagen werden; ein dem

gemäß Vorgeschlagener ist auf die Liste

der anspruchsberechtigten Wahlpartei an

zurechnen."

15.Im § 29 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz fol

gendes eingefügt:

"Im Fall des § 28 Abs. 1 lit. b ist der Wahlvorschlag überdies von der absoluten Mehrheit jener Gemeinderatsmitglieder, die der auf Vertretung im Gemeindevorstand nicht anspruchsberechtigten Wahlpartei angehören, zu unterzeichnen. "

"(2) In den Prüfungsausschuß hat der Gemeinderat aus seiner Mitte mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu wählen. Der Prüfungsausschuß ist so zusammenzusetzen, daß jede im Gemeinderat vertretene Fraktion mit mindestens einem Mitglied im Prüfungsausschuß vertreten ist."

17.Die Abs. 4 bis 6 des § 33 haben zu lauten:

"(4) Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen haben unbeschadet der Bestimmungen des § 91 nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes Anspruch auf Besetzung der Obmannstellen der Ausschüsse, soweit sie über wählbare Vertreter in den Ausschüssen verfügen. Die Zahl der den einzelnen Fraktionen zukommenden Obmannstellen ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 26 Abs. 2 zu berechnen.

(5) Ein Mitglied einer Fraktion, die keinen Anspruch auf Besetzung einer Obmannstelle hat, kann zum Obmann eines Ausschusses gewählt werden, wenn es gemeinsam von einer im Gemeinderat vertretenen Fraktion, der Anspruch auf eine Obmannstelle zukommt, und der Fraktion, der es angehört, vorgeschlagen wird. Diese Obmannstelle ist auf die Liste jener Fraktion anzurechnen, der der Anspruch auf diese Obmannstelle zukommt.

(e) Der Gemeinderat beschließt, welche Fraktion in einem bestimmten Ausschuß unter Berücksichtigung der obigen Bestimmungen den Obmann stellt."

"(2) Die Bestimmungen über die Entschädigungen des Bürgermeisters, der Vizebürgermeister und anderer Mitglieder des Gemeindevorstandes enthält ein besonderes Gesetz."

20.Der bisherige Abs. 4 des § 34 erhält die Be

zeichnung " (3)"; in diesem Absatz ist die Wort

gruppe "nach den Bestimmungen der Abs. 2

und 3" durch die Wortgruppe "nach den maß

geblichen gesetzlichen Bestimmungen" zu er

setzen und folgende Bestimmung als letzter

Satz anzufügen: "Auf den Bauschbetrag kann

nicht verzichtet werden."

21.Der Abs. 5 des § 34 wird aufgehoben.

22.Im ersten Satz des § 38 Abs. 1 werden die

Worte "mit Zweidrittelmehrheit" aufgehoben.

23.Dem § 38 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Volksbefragung ist ferner anzuberaumen, wenn dies in einer Angelegenheit des § 8 Abs. 2, des § 9 Abs. 2 oder des § 10 Abs. 1 oder 2 hinsichtlich einer bestimmten Frage vom Landtag verlangt wird."

24.Nach § 38 wird folgender neuer § 38 a einge

fügt:

"§ 38 a. Information der Gemeindemitglieder.

(1)Hat eine Gemeinde die Absicht, im ei

genen Wirkungsbereich ein Vorhaben durch

zuführen, durch das wegen seines Umfanges,

wegen seiner Art, wegen des dafür notwendi

gen finanziellen Aufwandes oder aus anderen

Gründen Interessen der Gemeindemitglieder

im allgemeinen oder Interessen eines bestimm

ten Teiles der Gemeindemitglieder besonders

berührt würden, so hat sie, insoweit dem nicht

gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Ver

schwiegenheitspflichten, entgegenstehen, die

Gemeindemitglieder bzw. den in Betracht kom

menden Teil der Gemeindemitglieder über das

Vorhaben ausreichend und zeitgerecht, mög

lichst noch im Planungsstadium, zu informie

ren. Gleiches gilt, wenn eine gemeindeeigene

Unternehmung oder eine Unternehmung odex

sonstige Einrichtung, an der die Gemeinde (Ge

meinden) mehrheitlich beteiligt ist (sind), die

Durchführung eines solchen Vorhabens beab

sichtigt.

(2)Die Information im Sinne des Abs. 1 hat

durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel und

gegebenenfalls an den sonstigen Amtstafeln

der Gemeinde sowie darüber hinaus auch in an

derer wirksamer Weise so zu erfolgen, daß die

anzusprechende Zielgruppe möglichst umfas

send erreicht werden kann. Hiefür kommen je

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nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch zusätzlichen öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen, durch Einschaltung in ein von der Gemeinde herausgegebenes Mitteilungsblatt, durch Abhaltung einer Gemeindeversammlung (Abs. 3), durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht. In welcher Weise die zusätzliche Information im Einzelfall zu erfolgen hat, hat der Gemeinderat festzulegen. Gemeinden mit über zehntausend Einwohnern (bei Zugrundelegung des letzten Volkszählungsergebnisses) haben jedoch die Information jedenfalls der örtlich in Betracht kommenden Tages- und Wochenpresse zur Verfügung zu stellen.

(3)Soll die Information in einer Gemeinde

versammlung erfolgen, so ist diese vom Bür

germeister mindestens zwei Wochen vorher

unter Angabe der Zeit, des Ortes und des Ge

genstandes der Gemeindeversammlung einzu

berufen. Die Gemeindeversammlung kann auch

für einzelne Teile der Gemeinde gesondert ab

gehalten werden. Die Einberufung ist durch An

schlag an der Gemeindeamtstafel und gege

benenfalls an den anderen Amtstafeln der Ge

meinde sowie darüber hinaus in sonst ortsüb

licher und wirksamer Weise bekanntzumachen.

In der Gemeindeversammlung ist den teilneh

menden Gemeindemitgliedern die erforderliche

Information zu erteilen sowie Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben. Beschlüsse können in

einer Gemeindeversammlung nicht gefaßt wer

den.

(4)Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3

werden die für die Durchführung des betreffen

den Vorhabens maßgeblichen Rechtsvorschriften

sowie auch die Rechtswirksamkeit von Ver

ordnungen und Bescheiden nicht berührt."

25.§ 41 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten:

"Solche Übertretungen sind vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich mit Geldstrafe bis dreitausend Schilling, wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann, mit Arrest bis zwei Wochen zu bestrafen."

"Die Tagesordnung ist mit dem Punkt "Allfälliges" abzuschließen; eine Beschlußfassung unter diesem Punkt ist jedoch nur im Fall des Abs. 3 zulässig."

"(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, wenn dies von wenigstens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderates oder von mindestens zwei Mitgliedern einer Fraktion spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt wird."

31.Dem § 49 wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Der Vorsitzende kann die erforderlichen Verfügungen treffen, daß die Sitzung durch allfällige visuelle oder akustische Aufzeichnungen (Bild- oder Tonaufnahme) nicht gestört wird,"

"(3) Die Beratung und die Beschlußfassung in nicht öffentlichen Sitzungen sind vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden."

34.§ 54 Abs. 3 hat zu lauten:

"(3) Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen nach der Sitzung, in Reinschrift zu übertragen; sie ist vom Vorsitzenden, von zwei Mitgliedern des Gemeinderates und vom Schriftführer zu unterfertigen."

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38.Die Z. 5 im § 56 Abs. 2 hat zu lauten:

"5. die Entscheidung in folgenden dienstrechtlichen Angelegenheiten

im Einzelfall:

a)die Aufnahme von Bediensteten für länger

als drei, höchstens aber für zwölf Monate,

sowie die Lösung solcher Dienstverhält

nisse;

b)die Entscheidung in Angelegenheiten der

Haushaltszulage, Nebengebühren, Verwen

dungszulage (Verwendungsabgeltung), Pfle

gedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage

und Nebengebühren werte;

c)die Anrechnung von Ruhegenußvordienst-

zeiten (im Ruhestand verbrachte Zeiten)

einschließlich der Vorschreibung eines be

sonderen Pensionsbeitrages;"

39.Im § 57 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck

"Drittel" durch den Ausdruck "Viertel" ersetzt.

40.Im § 57 Abs. 3 hat der zweite Satz zu lauten:

"Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes und vom Schriftführer zu unterfertigen."

"(4) In Gemeinden mit mindestens 25 Gemeinderatsmitgliedern hat der Bürgermeister die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in soviele Gruppen zusammenzufassen, wie der Zahl der im Gemeindevorstand vertretenen Fraktionen entspricht. Der Bürgermeister hat hiebei eine möglichst große Ausgewogenheit im Sinne des politischen Stärkeverhältnisses der im Gemeindevorstand vertretenen Fraktionen anzustreben. Der Bürgermeister hat jede dieser Gruppen der betreffenden Fraktion zuzuordnen und die Fraktion aufzufordern, ihm binnen sechs Wochen einen Vorschlag zu erstatten, welchen Mitgliedern des Gemeindevorstandes ihrer Fraktion die dieser Fraktion zugeordneten Angelegenheiten als Geschäftsgruppe zugeteilt werden sollen. Der Bürgermeister hat auf Grund dieses Vorschlages diese Geschäftsgruppen den betreffenden Mitgliedern des Gemeindevorstandes zuzuteilen. Angelegenheiten, für die eine Fraktion dem Bürgermeister innerhalb der Frist keinen Vorschlag erstattet, fallen in die Geschäftsgruppe des Bürgermeisters.

(5) Im Rahmen der gemäß Abs. 4 einem Mitglied des Gemeindevorstandes zugeteilten Geschäftsgruppe kommen diesem - unbeschadet der dem Bürgermeister zukommenden Zuständigkeit - das Recht auf volle Akteneinsicht sowie das Recht der Antragstellung an den Bürgermeister zu. Wenn sich ein Antrag darauf bezieht, eine Angelegenheit auf die Tagesordnung der Sitzung des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates zu setzen, ist der

Bürgermeistor verpflichtet, dem nachzukommen; § 46 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. In diesen Fällen kommt dem in Betracht kommenden Mitglied des Gemeindevorstandes das Recht zu, in der entsprechenden Sitzung hinsichtlich dieser Angelegenheit Bericht zu erstatten und den Antrag zu stellen.

(") In Gemeinden mit mindestens 25 Gemeinderatsmitgliedern (Abs. 4) kann der Bürgermeister eine in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches nur jenem Mitglied des Gemeindevorstandes zur Besorgung gemäß Abs. 3 übertragen, in dessen Geschäftsgruppe gemäß Abs. 4 diese Angelegenheit fällt. Dies gilt jedoch nicht für Angelegenheiten, die in die Geschäftsgruppe des Bürgermeisters fallen."

42. Nach § 63 wird folgender neuer § 63 a eingefügt:

"§ 63 a. Anfragen.

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind die Mitglieder des Gemeinderates berechtigt, Anfragen an den Bürgermeister sowie im Fall des § 58 Abs. 3 auch an das in Betracht kommende andere Mitglied des Gemeindevorstandes zu richten. (a) Anfragen im Sinne des Abs. 1 sind in schriftlicher Form beim Gemeindeamt einzubringen oder während einer Sitzung des Gemeinderates dem Vorsitzenden zu übergeben. Sofern die Anfrage nicht an den Bürgermeister bzw. den Vorsitzenden der Gemeinderatssitzung selbst gerichtet ist, ist sie vom Bürgermeister bzw. vom Vorsitzenden der Gemeinderatssitzung unverzüglich dem Befragten zuzustellen.

(3)Der Befragte ist verpflichtet, die Anfrage,

sofern dies bei einer während einer Gemein

deratssitzung übergebenen Anfrage nicht be

reits in dieser Sitzung geschehen ist, spätestens

in der auf die Einbringung oder Übergabe der

Anfrage zweitfolgenden Gemeinderatssitzung

mündlich zu beantworten. Vor der Beantwor

tung ist die Anfrage zu verlesen. Wird die An

frage nicht innerhalb von zwei Monaten nach

ihrer Einbringung oder Übergabe mündlich be

antwortet, weil während dieses Zeitraumes

keine bzw. nur eine Sitzung des Gemeindera

tes stattfindet, so hat der Befragte die Anfra

ge spätestens bis zum Ablauf der zwei Monate

schriftlich zu beantworten. Innerhalb dessel

ben Zeitraumes ist auch eine Nichtbeantwor-

tung der Anfrage schriftlich zu begründen. Die

schriftliche Antwort oder die Nichtbeantwor-

tung ist in der nächsten Gemeinderatssitzung

bekanntzugeben.

(4)Die mündliche Beantwortung von Anfra

gen sowie die Bekanntgabe einer schriftlichen

Antwort oder einer Nichtbeantwortung hat zu

Beginn der Gemeinderatssitzung vor der Be

handlung des ersten auf der Tagesordnung

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stehenden Verhandlungsgegenstandes zu erfolgen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn eine während der Sitzung übergebene Anfrage noch in dieser Sitzung beantwortet wird."

(1)Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages sei

ner Kundmachung im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich in Kraft.

(2)Die Bestimmungen des Art. I Z. 6, 8 bis 17, 37, 41 und 44 sind erstmals mit Beginn der dem In

krafttreten dieses Gesetzes folgenden Funktions

periode des Gemeinderates anzuwenden.