# Gesetz, mit dem das Statut für die Landeshauptstadt Linz neuerlich geändert wird (3. Novelle zum Statut für die Landeshauptstadt Linz)

Artikel I

Das Statut für die Landeshauptstadt Linz, LGB1. Nr. 46/1965,

in der Fassung der Gesetze LGB1. Nr. 40/1969 und LGB1. Nr.

44/1970 wird wie folgt geändert:

1.Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"(3) Die Verwendung des Stadtwappens bei der äußeren Bezeichnung von baulichen Anlagen, auf Ankündigungen sowie im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf Geschäftspapieren, zur Warenbezeichnung oder zur Ausschmückung gewerbsmäßig angefertigter Gegenstände aller Art bedarf der Bewilligung des Magistrates. Die Bewilligung darf nur für genau bezeichnete Verwendungszwecke erteilt werden, wenn ein der Stadt abträglicher Gebrauch des Stadtwappens nicht zu befürchten ist. Die Bewilligung kann im Interesse der Stadt nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Wiedergabe sowie die Dauer der Verwendung des Stadtwappens enthalten. Wenn von dem Wappen ein der Stadt abträglicher Gebrauch gemacht wird, ist die Bewilligung vom Magistrat zu widerrufen.

(4) Wer das Stadtwappen unbefugt führt oder in einer Weise verwendet, die geeig-

net ist, das Wappen im öffentlichen Ansehen herabzusetzen, oder das Stadtwappen entgegen den Bestimmungen des Abs. 3 verwendet, ist, sofern nicht ein strafbarer Tatbestand vorliegt, der nach einer anderen Verwaltungsvorschrift oder von den Gerichten zu ahnden ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen.";

"(1) Der Gemeinderat besteht aus einundsechzig Mitgliedern.";

"§8a. Fraktionen.

(1) Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer Wahlpartei gewählten Mitglieder des Gemeinderates bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jeweils eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mehr als einem

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Mitglied des Gemeinderates besteht, hat aus ihrer Mitte einen Obmann und zumindest einen Obmann-Stellvertreter zu bestellen.

(2)Die Obmänner haben ihre Bestellung und

die Bestellung der Obmann-Stellvertreter dem

Bürgermeister schriftlich anzuzeigen. Der Bür

germeister hat diese Anzeigen bei nächstmög

licher Gelegenheit im Gemeinderat zu verlesen.

(3)Eine Anzeige ist gültig, wenn sie von der

absoluten Mehrheit der Mitglieder der Frak

tion unterzeichnet ist; sie gilt so lange, als nicht

eine Änderung oder Ergänzung dem Bürger

meister schriftlich angezeigt wird.

(4)Solange keine Anzeige vorliegt, kommt

die Funktion des Fraktionsobmannes dem Mit

glied des Gemeinderates zu, das an erster Stel

le auf der Liste seiner Wahlpaartei in den Ge

meinderat gewählt wurde. Besteht eine Frak

tion nur aus einem Mitglied, so fallen die Auf

gaben des Fraktionsobmannes diesem zu.

(5)Der Obmann bzw. der von ihm ermächtig

te Vertreter seiner Fraktion ist berechtigt, hin

sichtlich jener Angelegenheiten, die im Ge

meinderat zu behandeln sind und die auf der

Einladung für die nächste Sitzung als Tages

ordnungspunkte aufscheinen, beim Magistrat in

die zur Behandlung einer solchen Angelegen

heit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich

Aufzeichnungen zu machen und die erforder

lichen Auskünfte einzuholen. Bestimmungen

über die Amtsverschwiegenheit bleiben hie-

durch unberührt."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates ist binnen sechs Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses, falls jedoch gegen die ziffernmäßige Ermittlung Einspruch erhoben wurde, binnen sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung hierüber abzuhalten.";

Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als vei weigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ensatzmitglieder) haben das Gelöbnis in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten.";

"(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.";

b)Abs. 3 hat zu lauten:

"(3) Die Wahl des Gemeinderates darf gemeinsam mit der Wahl des Nationalrates oder des Oberösterreichischen Landtages nur auf Grund eines Landesgesetzes abgehalten werden."

"(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind die Mitglieder des Gemeinderates berechtigt, Anfragen an den Bürgermeister sowie an die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates im Rahmen des ihnen unterstellten Geschäftsbereiches (§ 31 Abs. 6) zu richten.

(3) Die Anfragen müssen schriftlich verfaßt und spätestens drei Tage

vor der Sitzung des Gemeinderates beim Bürgermeister eingebracht

werden. Der Bürgermeister hat die Anfrage zurückzuweisen, wenn sie

eine nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Stadt fallende

Angelegenheit betrifft. Sofern die Anfrage nicht an den

Bürgermeister selbst gerichtet ist, ist sie von diesem dem Befragten

unverzüglich zuzustellen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anfragen sind

spätestens in der zweitfolgenden Sitzung des Gemeinderates vom

Befragten mündlich zu beantworten. Vor der Beantwortung ist die

Anfrage zu verlesen. Von einer mündlichen

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Beantwortung kann wegen des Umfanges der Anfrage oder wegen sonstiger Umstände, die eine mündliche Beantwortung erschweren, abgesehen werden. In diesem Fall ist die Anfrage innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu beantworten. Innerhalb dieses Zeitraumes ist auch eine Nichtbeant-wortung schriftlich zu begründen.

(4)Die mündliche Beantwortung von An

fragen sowie die Bekanntgabe einer schrift

lichen Beantwortung oder einer Nichtbeant-

wortung hat zu Beginn der Gemeinderats

sitzung vor der Behandlung des ersten auf

der Tagesordnung stehenden Verhandlungs

gegenstandes zu erfolgen.

(5)Nach der Beantwortung einer Anfrage

ist der Fragesteller berechtigt, eine münd

liche Zusatzfrage zu stellen. Die Zusatzfrage

darf nur eine Frage enthalten, die mit der

Hauptfrage im unmittelbaren Zusammen

hang stehen muß. Wenn die Zusatzfrage im

Anschluß an eine schriftliche Beantwortung

erfolgt, kann sie schriftlich oder mündlich

beantwortet werden.

(e) Die Mitglieder des Gemeinderates haben Anspruch auf einen vom Gemeinderat festgesetzten angemessenen Funktionsbezug, der zehn v.

H. des Funktionsbezuges des Bürgermeisters nicht übersteigen darf. Auf den Funktionsbezug kann nicht verzichtet werden.";

"(2) Jedes Mitglied hat an den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen es angehört, teilzunehmen. Befreiung gewährt bis zu drei Monaten der Bürgermeister, für längere Zeit, ohne Debatte, der Gemeinderat. Außer im Falle der Befreiung kann die Abwesenheit vom Gemeinderat (Ausschuß) nur aus triftigen Gründen entschuldigt werden, die dem Vorsitzenden (Obmann) unverzüglich, tunlich schriftlich, bekanntzugeben sind.

(3) Ist ein Mitglied des Gemeinderates aus triftigen Gründen an der Ausübung seines Mandates voraussichtlich längere Zeit verhindert, so hat der Bürgermeister auf Antrag der Fraktion für die Dauer der Verhinderung anstelle des Verhinderten mit dessen Rechten und Pflichten das nach der Statutar-gemeinden-Wahlordnung 1961, LGB1.

Nr. 29, berufene Ersatzmitglied einzuberufen.";

"§ 15. Öffentlichkeit der Sitzungen.

(1)Die Sitzungen des ' Gemeinderates sind

öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß

jedermann nach Maßgabe des vorhandenen

Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Auf

zeichnungen zu machen.

(2)Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn

es vorn Vorsitzenden oder von wenigstens fünf

zehn Mitgliedern des Gemeinderates oder von

dem Ausschuß, in dem der Tagesordnungspunkt

vorberaten wurde, oder vom Stadtsenat verlangt

und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zu-

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hörer beschlossen wird. Wenn der Voranschlag oder der Rechnungsabschluß behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

(3) Die Beratung und die Beschlußfassung in nicht öffentlichen Sitzungen sind vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden."

14. § 16 Abs. 4 hat zu lauten:

"(4) Der Vorsitzende kann die erforderlichen Verfügungen treffen, daß die Sitzung durch allfällige visuelle oder akustische Aufzeichnungen (Bild- oder Tonaufnahme) nicht gestört wird."

"(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben; eine Stimmenthaltung ist zulässig, sie gilt als Ablehnung des Antrages.";

b)Abs. 3 hat zu lauten:

"(3) Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die Abstimmung durch Erheben der Hand oder durch Aufstehen zu erfolgen. Sofern nicht geheim abzustimmen ist, kann der Gemeinderat beschließen, daß

namentlich abzustimmen ist. Wenn es ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, ist jedenfalls geheim mit Stimmzetteln abzustimmen."

"(1) über jede Verhandlung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in die alle Anträge und Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis und eine Darstellung des wesentlichen Sitzungsverlaufes aufgenommen werden müssen. Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen und soll jeder Fraktion binnen zwei Monaten zugesandt werden,";

"(1) Jeder gültige Beschluß des Gemeinderates ist außer in den im Abs. 2 angeführten Fällen vom Bürgermeister zu vollziehen. Der Bürgermeister hat sich hiebei des nach seinem Geschäftsbereich sachlich in Betracht kommenden Mitgliedes des Stadtsenates zu bedienen."

19. § 22 hat zu lauten:

"§ 22. Wahl und Amtsdauer.

(1)Der Bürgermeister ist in der konstituieren

den Sitzung (§ 9) nach Angelobung der Mitglie

der des Gemeinderates aus dessen Mitte auf

Grund von Wahlvorschlägen zu wählen. Wähl

bar ist, wer einer im Gemeinderat vertretenen

Wahlpartei angehört, die einen Wahlvorschlag

gemäß Abs. 2 einreichen kann.

(2)Wahlvorschläge können nur von jenen im

Gemeinderat vertretenen Wahlparteien einge

reicht werden, denen nach den Bestimmungen

des § 27 Anspruch auf Vertretung im Stadt

senat zukommt. Diese Berechnung hat der Vor

sitzende vorzunehmen. Wahlvorschläge müssen

von mehr als der Hälfte der der jeweiligen

Wahlpartei angehörigen Mitglieder des Ge

meinderates unterschrieben sein und sind vor

Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden

schriftlich zu übergeben.

(3)Kommt bei der ersten Wahl eine absolute

Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder

des Gemeinderates nicht zustande, so ist eine

zweite Wahl vorzunehmen. Ergibt sich auch bei

dieser keine absolute Stimmenmehrheit der an-

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wesenden Mitglieder des Gemeinderates, so ist eine engere Wahl oder - unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 6 - eine dritte Wahl durchzuführen.

(4)Bei der engeren Wahl haben sich die Wäh

lenden auf jene zwei Mitglieder des Gemeinde

rates zu beschränken, welche bei der zweiten

Wahl die meisten gültigen Stimmen erhalten

haben. Bei Stimmengleichheit ist derjenige in

die engere Wahl einzubeziehen, der auf dem

Wahlvorschlag jener Wahlpartei aufscheint, die

über die größere Anzahl von Mandaten im Ge

meinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den

Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Partei

summen. Bei gleichen Parteisummen entschei

det das Los, das von dem an der Losentschei

dung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten an

wesenden Mitglied des Gemeinderates zu zie

hen ist. Unter Parteisummen sind die Summen

der gültigen Stimmen zu verstehen, die bei der

Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen

Wahlparteien entfallen sind.

(5)In der engeren Wahl entscheidet die abso

lute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim

men. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl

nicht auf die nach Abs. 4 bestimmten Personen

entfällt, ist ungültig.

(ß) Wurde bei der zweiten Wahl nur ein Wahlvorschlag erstattet und hat sich für diesen keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates ergeben, so ist eine dritte Wahl durchzuführen. Hiebei sind Wahlvorschläge im Sinne des Abs. 2 einzubringen. In der dritten Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7)Ergibt sich bei der engeren oder bei der

dritten Wahl Stimmengleichheit, so gilt der

jenige als gewählt, der auf dem Wahlvorschlag

jener Wahlpartei aufscheint, die über die grö

ßere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat

verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, so

entscheidet die Höhe der Parteisummen (Abs. 4

letzter Satz). Bei gleichen Parteisummen ent

scheidet das Los, das von dem an der Losent

scheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten

anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu

ziehen ist.

(8)Werden keine oder nur ungültige Wahl

vorschläge eingebracht, so können für jedes

Mitglied des Gemeinderates, das einer Wahl

partei angehört, der ein Anspruch auf Vertre

tung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abge

geben werden. Für die Wahl finden die Be

stimmungen der Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß

Anwendung.

(9)Der Bürgermeister wird auf die Dauer der

Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt.

(10)Der Bürgermeister bleibt solange im Amt,

bis der neu gewählte Bürgermeister angelobt

ist."

20.§ 24 wird wie folgt geändert:

a)im Abs. 2 ist das Wort "sechzigste" durch

das Wort "fünfundfünfzigste" zu ersetzen;

b)in den Abs. 3 und 4 ist das Wort "Todfalls

beitrag" jeweils durch das Wort "Todesfall

beitrag" zu ersetzen;

c)Abs. 5 hat zu lauten:

"(5) Solange der Anspruch auf Funktionsbezüge besteht, ruht der Funktionsbezug als Mitglied des Gemeinderates (§11 Abs. 6)."

"(1) Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister, drei Vizebürgermeistern und sechs weiteren Mitgliedern, die den Titel "Stadtrat" führen. Der Anspruch im Gemeinderat vertretener Wahlparteien auf Vertretung im Stadtsenat bestimmt sich nach Abs. 3. (?:) Der Gemeinderat wählt in der konstituierenden Sitzung (§ 9) aus seiner Mitte die Vizebürgermeister und die Stadträte.

(3) Die Mandate der Vizebürgermeister und der Stadträte sind auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach folgender Berechnung aufzuteilen: Die Zahlen der Mandate der einzelnen Wahlparteien im Gemeinderat sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind, nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zur Zahl 10 (Anzahl der im Stadtsenat zu vergebenden Mandate) bzw. bis zur Zahl 3 (Anzahl der Vizebürgermeister) zu numerieren. Die auf diese Weise mit der Leitzahl 10 (bzw. 3) bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Wahlpartei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Gemeinderat enthalten ist. Gibt die Berechnung unter Zugrundelegung der Mandate der einzelnen Wahlparteien im Gemeinderat nicht den Ausschlag, so sind der Berechnung die Parteisummen (das sind die Summen der gültigen Stimmen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen Wahlparteien entfallen sind) zugrundezulegen. Ergeben sich auch hienach auf ein Mandat gleiche Ansprüche, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Bei der Aufteilung der Mandate der Stadträte sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister auf die Liste ihrer Wahl-

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partei anzurechnen. Die Wahlparteien haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate beim Vorsitzenden spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die betreffende Wahl steht, Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte der der jeweiligen Wahlpartei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates unterschrieben sein müssen. Diese Wahlvorschläge haben so viele Namen von Mitgliedern des Gemeinderates zu enthalten, wie der Wahlpartei an Mandaten zukommen, und die Mandate zu bezeichnen, für die die einzelnen Vorschläge gelten. Die Vizebürgermeister und die Stadträte sind je in einem Wahlgang von den Gemeinderatsmitgliedern jener Wahlpartei, die den Wahlvorschlag erstattet hat, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen.";

"(2) Der Bürgermeister hat den Stadtsenat, so oft es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Er ist verpflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, daß sie innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Verlangens stattfinden kann, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Stadtsenates schriftlich verlangt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.";

b)Abs. 4 hat zu lauten:

"(4) Zu einem Beschluß des Stadtsenates ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder erforderlich; eine Stimmenthaltung ist zulässig, sie gilt als Ablehnung des Antrages.";

c)die Abs. 6 bis 11 haben zu lauten:

"(B) Der Stadtsenat hat eine Geschäftseinteilung zu beschließen, mit der die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt nach Sachgebieten geordnet in so viele Geschäftsbereiche eingeteilt werden, als der Stadtsenat Mitglieder hat. Jedem Mitglied des Stadtsenates ist ein Geschäftsbereich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterstellen. Im Rahmen des ihm unterstellten Geschäftsbereiches obliegt jedem Mitglied des Stadtsenates auch die Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat. Die Geschäftseinteilung des Stadtsenates und jede Änderung dieser Geschäftseinteilung sind im Amtsblatt kundzumachen.

(7)In der Geschäftseinteilung sind unbe

schadet der Bestimmungen des Abs. 6 jene

in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallen

den Angelegenheiten des eigenen Wir

kungsbereiches der Stadt zu bezeichnen, die

wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder

wegen ihrer besonderen finanziellen, wirt

schaftlichen oder kulturellen Wichtigkeit der

kollegialen Beratung und Beschlußfassung

bedürfen. Insbesondere hat sich der Stadt

senat die im § 44 Abs. 3 lit. a, b, c und e

sowie die im § 44 Abs. 5 angeführten An

gelegenheiten zur kollegialen Beratung und

Beschlußfassung vorzubehalten.

(8)Die nicht unter Abs. 7 fallenden An

gelegenheiten, für die der Stadtsenat zustän

dig ist, sind von dem nach der Geschäftsein

teilung zuständigen Mitglied des Stadtsena

tes namens des Stadtsenates zu besorgen.

(9)Einzelne der unter Abs. 8 fallenden

Angelegenheiten unterliegen der kollegialen

Beratung und Beschlußfassung des Stadt

senates jedoch dann, wenn der Stadtsenat

dies beschließt.

(10)Jedes Mitglied des Stadtsenates kann

fallweise für eine von ihm gemäß Abs. 8 zu

besorgende Angelegenheit die kollegiale

Beratung und Beschlußfassung des Stadt

senates beantragen.

(11)In den in die Zuständigkeit des Stadt

senates fallenden Angelegenheiten sind die

Geschäfte nach den Weisungen des nach der

Geschäftseinteilung zuständigen Mitgliedes

des Stadtsenates zu besorgen. Die Weisun

gen sind in der Regel dem Dienststellen

leiter zu erteilen."

"§ 32. Vollzug der Beschlüsse.

Die Beschlüsse des Stadtsenates sind vom Bürgermeister zu vollziehen. Dieser hat sich hiebei des nach seinem Geschäftsbereich sachlich in Betracht kommenden Mitgliedes des Stadtsenates zu bedienen."

25. § 34 Abs. 3 hat zu lauten:

"(3) Die Geschäftsgebarung, der Geschäftsgang und der Schriftverkehr des Magistrates werden durch die Geschäftsordnung geregelt. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit sich der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadtsenates - unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit - bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch den Magistratsdirektor, die Dienststellenleiter oder durch sonstige Bedienstete vertreten lassen können."

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26. § 35 hat zu lauten:

"§ 35. Kontrollamt.

(1)Bei der Gliederung des Magistrates ist

jedenfalls ein Kontrollamt vorzusehen, das die

Gebarung des Magistrates in bezug auf die

rechnerische Richtigkeit sowie auf die Zweck

mäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit

zu überprüfen hat. Das Kontrollamt hat auch

jene Institutionen (wirtschaftliche Unterneh

mungen, Vereine, kulturelle Einrichtungen

usw.) nach den vorgenannten Grundsätzen zu

überprüfen, an denen die Stadt beteiligt ist, so

weit es der Umfang der Beteiligung zuläßt, oder

die sie fördert, soweit sich die Stadt die Kon

trolle vorbehalten hat, oder die Institutionen

mit einer Kontrolle einverstanden sind.

(2)Das Kontrollamt erhält seinen Auftrag

vom Gemeinderat, vom Stadtsenat, vom Kon

trollausschuß, vom Bürgermeister oder vom Ma

gistratsdirektor. Der Bürgermeister hat unver

züglich eine Prüfung durch das Kontrollamt an

zuordnen, wenn dies ein Mitglied des Stadt

senates im Rahmen seines Geschäftsbereiches

(§ 31 Abs. 6) verlangt. Das Kontrollamt kann

auch von Amts wegen tätig werden.

(3)Das Kontrollamt hat nach Abschluß der

Prüfung jenem Organ, von dem es den Prü

fungsauftrag erhalten hat, in jedem Fall jedoch

dem Bürgermeister, dem Kontrollausschuß und

dem Magistratsdirektor zu berichten. Innerhalb

einer angemessenen Frist nach Ablauf des Ka

lenderjahres hat das Kontrollamt dem Gemein

derat einen zusammenfassenden Jahresbericht

über die erfolgte Prüfungstätigkeit vorzulegen.

(4)Wenn ein Antrag gemäß § 11 von minde

stens einem Drittel der Mitglieder des Gemein

derates schriftlich unterstützt ist und sich auf

einen bestimmten Vorgang in einer der Prüfung

des Kontrollamtes unterliegenden Angelegen

heit der Stadt bezieht, ist eine Gebarungsprü

fung auch ohne Beschluß des Gemeinderates

durchzuführen. Der Bürgermeister hat dieses

Verlangen unverzüglich dem Leiter des Kon

trollamtes mitzuteilen. Ein weiterer solcher An

trag kann vor Ablauf von sechs Monaten erst

gestellt werden, sobald das Kontrollamt dem

Gemeinderat über die Durchführung der Prü

fung berichtet hat.

(5)(Verfassungsbestimmung) Der Leiter des

Kontrollamtes ist in Ausübung seiner Aufgaben

als Kontrollorgan hinsichtlich des Inhaltes und

des Umfanges seiner Feststellungen an keine

Weisungen gebunden.

(e) über die Bestellung und Abberufung des Kontrollamtsleiters ist dem Gemeinderat jeweils vom Bürgermeister vorher zu berichten."

"(1) Der Gemeinderat kann aus seiner

Mitte nach Bedarf Ausschüsse zur Vorberatung von Anträgen und zur Abgabe von Gutachten bestellen. Er hat jedenfalls einen Kontrollausschuß zu bestellen, dem neben dem! Recht der Auftragserteilung gemäß § 35 Abs, 2 insbesondere auch die Behandlung sämtlicher Berichte des Kontrollamtes zukommt. Ferner kann der Gemeinderat auf Antrag des Stadtsenates für Unternehmungen^ der Stadt besondere Verwaltungsausschüsse bestellen.

(2) Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in den Ausschüssen. Steht einer Fraktion kraft ihrer Stärke kein Anspruch zu, so ist sie berechtigt, einen Vertreter mit beratender Stimme zu nominieren.";

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"(4) Ein während der Gemeinderatssitzung gestellter Dringlichkeitsantrag auf Änderung oder Ergänzung einer Geschäftsordnung kann erst in der nächstfolgenden Sitzung des Gemeinderates behandelt werden."

10.die Aufnahme und Gewährung von Dar

lehen oder die Leistung von Bürgschaf

ten, wenn das Darlehen oder die Bürg

schaft den Betrag von S 500.000,- über

steigt;

11.die Durchführung von Bauvorhaben,

wenn die veranschlagten Gesamtkosten

den Betrag von S 500.000,- übersteigen;

12.der Erwerb und die Veräußerung von

Wertpapieren mit einem Wert von mehr

als S 500.000,-;";

c)im Abs. 1 haben die Z. 15 bis 18 zu lauten:

"15. die Gewährung von Subventionen, wenn der Betrag im Einzelfall S

100.000,- übersteigt;

16.die Einleitung, Einstellung, Unterbre

chung und Wiederaufnahme eines

Rechtsstreites und der Abschluß eines

Vergleiches, wenn der Streitwert

S 500.000,- übersteigt und in diesem

Gesetz nichts anderes bestimmt ist;

17.die gänzliche oder teilweise Abschrei

bung (Nachsicht) von Forderungen öf

fentlich- oder privatrechtlicher Natur bei

einem Betrag von über S 200.000,- im

Einzelfalle;

18.die Nachsicht von Mängelersätzen bei

einem Wert von über S 200.000,-.".

30. § 44 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 3 lit. b und c haben zu lauten:

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einem Betrag von S 100.000,- im Einzelfall;

"(4) Der Bürgermeister ist berechtigt, für einen dringenden, vorübergehenden Bedarf Aushilfskräfte für eine Verwendung bis zu drei Monaten aufzunehmen. Er ist verpflichtet, bei der nächsten Sitzung des Stadtsenates hierüber mit Angabe der Namen der Aufgenommenen zu berichten.";

c)im Abs. 3 lit. a Z. 3 ist der Betrag von

"S 2p.000-" auf "S 15.000,-" zu ändern;

d)im Abs. 3 lit. a Z. 7 ist der Betrag von

"S 50.000,-" auf "S 40.000,-" zu ändern;

e)Abs. 3 lit. a Z. 8 hat zu lauten:

"(4) Dem Magistrat kommt auch die Vorbereitung der Berichterstattung und der Antragstellung nach Maßgabe der Geschäftsordnungen zu, soweit sie nicht anderen Organen vorbehalten ist.";

"§ 51. Nachtragsvoranschlag.

(I) Ergibt sich während des Rechnungsjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, der im Voranschlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt sich, daß die Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließen wird, so hat der Stadtsenat, sofern nicht nach Abs. 2 vorgegangen werden kann,

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dem Gemeinderat den Entwurf eines Nachtrages zum Voranschlag zur Beschlußfassung vorzulegen und die zur Bedeckung und zur Aufrechterhaltung des Haushaltsgleichgewichtes erforderlichen Anträge zu stellen.

(2) Ausgaben, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Beschlußfassung durch den Gemeinderat beziehungsweise den Stadtsenat. Danach obliegt dem Gemeinderat die Beschlußfassung über

(4) Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den Voranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden."

36.§ 59 Abs. 2 Z. 2 lit. a hat zu lauten:

„a) die Aufsicht über die Vermögensverwaltung und über die

Geschäftsführung,".

37.§ 62 wird wie folgt geändert:

a)im Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten:

"Das für die Erlassung der Verordnung zu

ständige Organ kann jedoch von Fall zu

Fall beschließen, daß die Kundmachung durch

zweiwöchigen Anschlag an den Amtstafeln

der Stadt zu erfolgen hat.";

b)im Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten:

"Als Tag der Kundmachung gilt bei Verord

nungen, die im Amtsblatt kundgemacht wer

den, der Tag, an dem das Stück des Amts

blattes, das die Kundmachung enthält, her

ausgegeben und versendet wird, bei Ver

ordnungen, die durch Anschlag an den Amts

tafeln kundgemacht werden, der Tag des

Anschlages.";

c)Abs. 3 hat zu lauten:

"(3) Verordnungen, deren Umfang und Art eine Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz oder den Anschlag an den Amtstafeln der Stadt nicht zulassen, sind

beim Magistrat zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufzulegen. In diesen Fällen ist die Tatsache der Auflegung kundzumachen.";

d) dem § 62 ist folgender Abs. 4 anzufügen:

"(4) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 werden anderslautende gesetzliche Vorschriften über die Kundmachung von Verordnungen nicht berührt."

38. § 63 hat zu lauten:

"§ 63. Unterfertigung von Urkunden.

(1)Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der

Beschlußfassung des Gemeinderates bedürfen,

sind vom Bürgermeister sowie von zwei Mit

gliedern des Gemeinderates zu unterfertigen

und mit dem Stadtsiegel zu versehen.

(2)Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der

Beschlußfassung des Stadtsenates bedürfen, sind

vom Bürgermeister und vom zuständigen Mit

glied des Stadtsenates zu unterfertigen und mit

dem Stadtsiegel zu versehen.

(3)Die Unterfertigung sonstiger Urkunden

richtet sich nach den Bestimmungen der Ge

schäftsordnung für den Magistrat."

39. Nach § 63 ist folgendes VIII. Hauptstück einzufügen:

"VIII. HAUPTSTÜCK.

Volksbefragung, Bürgerinitiative, Information der Einwohner.

§ 63 a. Volksbefragung.

(1)Der Gemeinderat kann beschließen, daß

über bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fal

lende Angelegenheiten eine Volksbefragung

durchgeführt wird.

(2)Die Bestellung der Organe der Stadt, Per

sonalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Ta

rife), Verordnungen sowie behördliche Entschei

dungen und Verfügungen dürfen nicht Gegen

stand einer Volksbefragung sein.

(3)Im Beschluß auf Vornahme einer Volksbe

fragung hat der Gemeinderat den Tag der Volks

befragung festzusetzen. Hiefür darf nur ein

Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag vorge

sehen werden.

(4)Der Gegenstand der Volksbefragung muß

vom Gemeinderat in Form einer Frage so for

muliert werden, daß die Beantwortung nur mit

"Ja" oder "Nein" möglich ist.

(5)Der Tag der Volksbefragung ist zugleich

mit der zu beantwortenden Frage vom Bürger

meister kundzumachen. Binnen zweier Wochen

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ab dem Kundmachungstag sind die Wählerverzeichnisse öffentlich aufzulegen; die Auflegungsfrist beträgt eine Woche. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGB1. Nr. 601, anzulegen. Wahlausweise sind nicht auszustellen.

(e) Die Stimmzettel dürfen nur auf "Ja" oder "Nein" lauten. Anders bezeichnete Stimmzettel sind ungültig. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf "Ja" und teils auf "Nein", so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf "Ja" oder alle auf "Nein", so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen.

(?) Die Volksbefragung ist von der Stadtwahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961, LGB1. Nr. 29, für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Gegen Entscheidungen der Stadtwahlbehörde über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse zur Durchführung einer Volksbefragung ist eine Berufung nicht zulässig.

(8)Soweit im vorstehenden nichts besonderes

bestimmt ist, sind für das Verfahren bei der

Volksbefragung die Bestimmungen der Statutar

gemeinden-Wahlordnung 1961 sinngemäß anzu

wenden.

(9)Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom

Bürgermeister unverzüglich kundzumachen; die

Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbe

fragung war, ist in die Tagesordnung der näch

sten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.

§ 63 b. Bürgerinitiative.

(1)Das Recht der Bürgerinitiative umfaßt das

Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Auf

hebung von Beschlüssen des Gemeinderates in

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsberei

ches der Stadt.

(2)Die Bestellung der Organe der Stadt, Per

sonalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tari

fe), behördliche Entscheidungen und Verfügun

gen sowie Verordnungen können nicht Gegen

stand einer Bürgerinitiative sein.

(3)Der Antrag muß schriftlich eingebracht

werden, die betreffende Angelegenheit genau

bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten

und muß von mindestens 800 Bürgern unter

schrieben sein. Der Antrag hat ferner die Be

zeichnung eines zur Vertretung der Antrag

steller Bevollmächtigten (Familien- und Vor

name, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthal

ten.

(4)Entspricht eine Bürgerinitiative nicht den

Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie der

Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schrift

lichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen.

(.-,) Entspricht eine Bürgerinitiative den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat der Bürgermeister binnen zwei Wochen die Einbringung der Bürgerinitiative unter Anführung ihres Wortlautes durch öffentlichen Anschlag an den Amtstafeln während zweier Wochen sowie überdies in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, daß es allen Bürgern freisteht, sich der Bürgerinitiative binnen vier Wochen vom Tag der Kundmachung an durch Eintragung ihres Familien- und Vornamens, ihres Geburtsdatums, ihrer Wohnadresse und ihrer Unterschrift in die beim Magistrat aufzulegenden Eintragungslisten anzuschließen.

(") Jeder von mindestens 6000 Bürgern gestellte Antrag ist vom Bürgermeister dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

(7)Im übrigen ist die Durchführung der Bür

gerinitiative unter sinngemäßer Bedachtnahme

auf das O. ö. Volksbegehrensgesetz,

LGB1. Nr. 2/1975, durch Verordnung des Gemeinderates mit der Maßgabe zu regeln, daß das Eintragungsverfahren vom Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Stadt und das Ermittlungsverfahren von der Stadtwahlbehörde, die nach der Statutargemeinden-Wahlord-nung 1961, LGB1. Nr. 29, für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet ist, durchzuführen ist.

(8)§ 21 des O. ö. Volksbegehrensgesetzes ist

sinngemäß anzuwenden.

§ 63 c. Information der Einwohner.

(1)Hat die Stadt die Absicht, im eigenen Wir

kungsbereich ein Vorhaben durchzuführen,

durch das wegen seines Umfanges, wegen sei

ner Art, wegen des dafür notwendigen finan

ziellen Aufwandes oder aus anderen Gründen

Interessen der Einwohner im allgemeinen oder

Interessen eines bestimmten Teiles der Ein

wohner besonders berührt würden, so hat sie,

insoweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen,

insbesondere Verschwiegenheitspflichten, ent

gegenstehen, die Einwohner bzw. den in Be

tracht kommenden Teil der Einwohner über das

Vorhaben ausreichend und zeitgerecht, mög

lichst noch im Planungsstadium, zu informieren.

Gleiches gilt, wenn eine städtische Unterneh

mung oder eine Unternehmung oder sonstige

Einrichtung, an der die Stadt mehrheitlich be

teiligt ist, die Durchführung eines solchen Vor

habens beabsichtigt.

(2)Die Information im Sinne des Abs. 1 hat

durch die Veröffentlichung im Amtsblatt und

durch Anschlag an den Amtstafeln sowie dar

über hinaus auch in anderer wirksamer Weise

so zu erfolgen, daß die anzusprechende Ziel

gruppe möglichst umfassend erreicht werden

kann. Hiefür kommen je nach den Gegeben

heiten insbesondere die Bekanntmachung durch

zusätzlichen öffentlichen Anschlag, durch Aus-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 15.

Stüdc, Nr. 49

Sendungen, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht. In welcher Weise die zusätzliche Information im Einzelfall zu erfolgen hat, hat der Gemeinderat festzulegen.

(3) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 werden die für die Durchführung des betreffenden Vorhabens maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie auch die Rechtswirksamkeit von Verordnungen und Bescheiden nicht berührt."

"(3) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung; auf Ansuchen des Einschreiters ist diese jedoch von der Landesregierung zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten.";

c)Abs. 5 hat zu lauten:

"(5) Die Landesregierung hat, sofern die Vorstellung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegen-

heit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt zu verweisen. Die Stadt ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden.";

d) Abs. 6 wird aufgehoben.

Artikel II

Die Funktionsbezeichnung Bürgermeisterstellvertreter wird durch die Funktionsbezeichnung Vizebürgermeister ersetzt.

Artikel III

(1)Dieses Gesetz tritt nach Maßgabe der folgen

den Absätze mit Ablauf des Tages seiner Kund

machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich

in Kraft.

(2)Art. I Z. 35 tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

(3)Die Bestimmungen des Art. I Z. 6, Z. 9 lit. c, Z. 10 lit. a, Z. 15 lit. a, c, e und f, Z. 17 lit. a, Z. 18, 19, 21, 22, Z. 23 lit. c, Z. 24 bis 31, Z. 32 lit. a, Z. 33, 34 und 38 sind erstmals mit Beginn der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Funk

tionsperiode des Gemeinderates anzuwenden.

(4)Durch das Inkrafttreten des Art. I Z. 5 lit. a

wird die Zahl der Mitglieder des zuletzt gewählten Gemeinderates nicht berührt.

(ä) Durch das Inkrafttreten des Art. I Z. 41 wird § 67 der O. ö. Bauordnung, LGB1. Nr. 37/1976, nicht berührt.