# Landesverfassungsgesetz über die Auflösung des Oö. Landtages

50.

Landesverfassungsgesetz

vom 9. Mai 1979 über die Auflösung des

o. ö. Landtages

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

Der o. ö. Landtag wird gemäß Art. 13 L-VG. 1971 vor Ablauf der XXI. Gesetzgebungsperiode aufgelöst. Die Gesetzgebungsperiode dauert jedenfalls bis zum Tag, an dem der neugewählte Landtag zusammentritt.