# Gesetz, mit dem die Gemeindewahlordnung 1967 neuerlich geändert wird (Gemeindewahlordnungsnovelle 1979)

"§ 12. Passives Wahlrecht.

Wählbar sind alle Männer und Frauen, die das aktive Wahlrecht besitzen (§ 11 Abs. 1)."

2.§ 13 hat zu lauten:

"§ 13. Ordentlicher Wohnsitz.

Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben."

3.§ 14 Abs. 5 hat zu lauten:

"(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu verfügen, daß die Erfassung der Wahlberechtigten auf Grund von Wählenanlageblät-tern zu unterbleiben hat und die Wählerverzeichnisse auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGB1. Nr^ 601, und der Jungwählerevidenz im Sinne des O. ö.

Jungwählererfassungsgesetzes 1979, LGB1. Nr. 61, anzulegen sind, sofern dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes zu erwarten und die ordnungsgemäße Erfassung der Wahlberechtigten gesichert ist. Die auf Grund der Jungwählerevidenz erfaßten Personen, die bis zum Ablauf des Stichtages das neunzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind in das Wählerverzeichnis jeweils anschließend an die auf Grund der Wählerevidenz nach bundesgesetzlichen Vorschriften erfaßten Personen aufzunehmen. Auch in diesem Fall ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Stichtag maßgebend."

4.§ 15 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Am zweiunddreißigsten Tag nach dem Stichtag, wenn jedoch die Wahlberechtigten auf Grund der Wählerevidenz und der Jungwählerevidenz (§ 14 Abs. 5) erfaßt wurden, am einundzwanzigsten Tag nach der Wahlausschrei-

bung (§ 24 Abs. 1), hat die Gemeinde die Wählerverzeichnisse in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch vierzehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen."

5.§ 18 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Einspruchswerber sowie der von dex Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder telegrafisch die Berufung einbringen. Die Gemeindewahlbehörde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen."

6.§ 20 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten:

"Jeder Wahlvorschlag muß in Gemeinden

a)bis zu 300 Wahlberechtigten von wenigstens

1,5 v. H. der in dieser Gemeinde Wahlbe

rechtigten, mindestens aber von drei Wahl

berechtigten dieser Gemeinde,

b)mit 301 bis 750 Wahlberechtigten von we

nigstens 1 v. H. der in dieser Gemeinde

Wahlberechtigten, mindestens aber von fünf

Wahlberechtigten dieser Gemeinde,

c)mit 751 bis 1300 Wahlberechtigten von we

nigstens 0,8 v. H. der in dieser Gemeinde

Wahlberechtigten, mindestens aber von acht

Wahlberechtigten dieser Gemeinde,

d)mit 1301 bis 3000 Wahlberechtigten von

wenigstens 0,6 v. H. der in dieser Gemeinde

Wahlberechtigten, mindestens aber von elf

Wahlberechtigten dieser Gemeinde,

e)mit 3001 bis 5000 Wahlberechtigten von

wenigstens 0,5 v. H. der in dieser Gemeinde

Wahlberechtigten, mindestens aber von

achtzehn Wahlberechtigten dieser Gemeinde,

f)mit 5001 bis 10.000 Wahlberechtigten von

wenigstens 0,4 v. H. der in dieser Gemeinde

Wahlberechtigten, mindestens aber von

fünfundzwanzig Wahlberechtigten dieser

Gemeinde,

g)mit über 10.000 Wahlberechtigten minde

stens von vierzig Wahlberechtigten dieser

Gemeinde

eigenhändig unterschrieben sein, wobei sich die Zahl der

Wahlberechtigten nach dem Tag dei Auflegung des Wählerverzeichnisses

bestimmt."

"(5) Die Bezinkshauptmannschaft kann den Ausschank von alkoholischen

Getränken bis zur Beendigung der Wahlzeit durch Verordnung

verbieten, wenn dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung

der Wahlhandlungen geboten erscheint. Neben der auf Grund des O.

ö. Verlautbarungsgesetzes 1977,

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 17.

Seite 81

LGB1. Nr. 54, vorgesehenen Kundmachung und ohne Einfluß auf die Rechtswirksamkeit ist eine solche Verordnung auch auf andere Art ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist."

8.Im § 44 haben in der Überschrift das Wort "Er

satzmitglieder" und Abs. 3 zu entfallen.

9.§ 47 hat zu lauten:

"§ 47. Ersatzmitglieder.

(1)Nichtgewählte Wahlwerber sind Ersatz

mitglieder insbesondere für den Fall, daß ein

Mandat ihrer Liste im Gemeinderat erledigt

wird.

(2)Wahlwerber, die die Wahl abgelehnt ha

ben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen

haben, in der Folge aber auf Grund der Be

stimmungen der Gemeindeordnung auf das

Mandat verzichten, sind Ersajtzmitglieder im

Sinne des Abs. 1.

(3)Das Recht, die Wahl bzw. die Berufung

auf ein freigewordenes Mandat abzulehnen,

kann nur innerhalb einer Woche nach dem Tag

der Wahl bzw. ab Berufung gemäß § 48 Abs. 2

geltend gemacht werden."

10.§ 48 hat zu lauten:

"§ 48.

Enden des Mandates;

Berufung von Ersatzmitgliedern.

(1)Die Bestimmungen über das Enden des

Mandates eines Mitgliedes des Gemeinderates

enthält die Gemeindeordnung.

(2)Wird ein Mandat im Gemeinderat frei, so

hat der Bürgermeister ein Ersatzmitglied (§ 47)

auf dieses Mandat zu berufen. Kommen meh

rere Ensatzmitglieder in Betracht, so ist für die

Reihenfolge die Anzahl der Wahlpunkte

(§ 42 Abs. 3) maßgebend; haben zwei oder

mehrere Ersatzmitglieder die gleiche Anzahl

der Wahlpunkte, so entscheidet die Reihen

folge der Parteiliste.

(3)Lehnt ein Ersatzmitglied die Berufung ab,

so bleibt es auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(4)Der Name des berufenen Ersatzmitgliedes

ist in sinngemäßer Anwendung des § 45 Abs. G

zu verlautbaren, sobald feststeht, daß die Be

rufung nicht abgelehnt wird. In dieser Verlaut

barung ist auch festzuhalten, wer die Wahl ab

gelehnt oder auf sein Mandat verzichtet hat."

11.§ 54 Abs. 1 lit. i hat zu lauten: