# Gesetz über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut

# im Jahre 1979

59. Gesetz

vom 9. Mai 1979 über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut im Jahre 1979

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1

vDie aus Anlaß des Ablaufes der Funktionsperiode im' Jahre 1979 durchzuführenden Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut sind gleichzeitig mit der Wahl des Landtages durchzuführen.

§ 2

Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung der Landtagswahl die Bestimmungen der O. ö. Landtagswahlordnung 1961, LGB1. Nr. 26, in der Fassung der Novellen LGB1. Nr. 20/1967, LGB1. Nr. 20/1969, LGB1. Nr. 30/1971 und LGB1. Nr. 56/1979 und für die Durchführung der Gemeinderatswahlen die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1967, LGB1. Nr. 24, in der Fassung der Novellen LGB1. Nr. 30/1973 und LGB1. Nr. 57/1979.

§ 3 Der in der Ausschreibung der Landtagswahl fest-

gesetzte Stichtag gilt auch als Stichtag für die Gemeinderatswahlen.

§ 4

(t) Die Einteilung einer Gemeinde in Wahlsprengel gemäß! § 2 Abs. 2 der Gemeindewahlordnung 1967 gilt auch für die Durchführung der Landtagswahl.

(2)Wird £jemäß § 5 Abs. 1 der Gemeindewahlord

nung 1967 jein ständiger Vertreter als Vorsitzender

der Gemeiiidewahlbehörde und Gemeindewahlleiter

bestellt, so' hat der Bürgermeister dieselbe Person

zum ständigen Vertreter gemäß § 7 Abs. 2 der

O. ö. Landtiagswahlordnung 1961 zu bestellen. Dies

gilt sinngejnäß hinsichtlich der Bestellung des Ver

treters des: Gemeindewahlleiters sowie hinsichtlich

der Bestellung der Sprengelwahlleiter und deren

Stellvertreter.

(3)Die rtach den Bestimmungen der Gemeinde-

wahlordnurig 1967 berufenen Beisitzer (Ersatzmit

glieder) dei: Gemeindewahlbehörden und der Spren-

gelwahlbehjörden sind von der Bezirkswahlbehörde

auch als Beisitzer (Ersatzmitglieder) der nach der

O. ö. Landtiagswahlordnung 1961 zu bildenden Ge-

meindewahjlbehörden und Sprengelwahlbehörden zu

berufen. Vorschläge gemäß § 13 der O. ö. Landtags-

wahlordnuijg 1961 auf Berufung von Beisitzern (Er

satzmitgliedern) in die Gemeindewahlbehörden und

die Sprengelwahlbehörden können nicht eingebracht

werden. Ist eine wahlwerbende Partei, die im Land

tag vertreten ist, in einer Gemeindewahlbehörde

oder einer 1 Sprengelwahlbehörde durch keinen Bei

sitzer vertreten, so hat sie das Recht, in diese Be

hörde Vertrauenspersonen zu entsenden; § 14 Abs. 4

der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 gilt sinngemäß.

§ 5

Die auf iGrund der Gemeindewahlordnung 1967 zuständiger! Behörden

haben die Verfügungen hinsichtlich der Wahlzeit, der Verbotszonen,

der Wahllokale und |der Wahlzellen gleichlautend sowohl für die

Landtagswahl als auch für die Gemeinderatswahlen zu treffen.

§ 6

(1)Die Wählerverzeichnisse für die Landtagswahl

sind auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des

Wählerevidenzgesetzes 1973, BGB1. Nr. 601, und des

O. ö. Jungwählererfassungsgesetzes 1979,

LGB1. Nr. 61, anzulegen. Die Eintragung des Familienstandes und des

Berufes der Wahlberechtigten kann entfallen.

(2)Die Gemeinderatswahl ist unter Zugrunde

legung der für die Landtagswahl abgeschlossenen

Wählerverzeichnisse durchzuführen. Die Anlegung

besonderer Wählerverzeichnisse für die Gemeinde

ratswahl entfällt.

(3)Die Führung eines gesonderten Abstimmungs

verzeichnisses für die Gemeinderatswahl entfällt.

§ 7

Für die Gemeinderatswahlen sind keine Wahl-

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karten auszustellen. Eine für die Landtagswahl ausgestellte Wahlkarte berechtigt auch zur Abgabe der Stimme für die Gemeinderatswahl, jedoch nur bei einer Wahlbehörde jener Gemeinde, von der die Wahlkarte ausgestellt wurde.

§ 8

Wahlwerbende Parteien, die das Recht hätten, sowohl für die Landtagswahl als auch für die Gemeinderatswahl in jedes Wahllokal der Gemeinde Wahlzeugen zu entsenden, können dieses Recht nur nach den für die Landtagswahl geltenden Bestimmungen ausüben. Die entsendeten Wahlzeugen fungieren jedoch auch als Wahlzeugen der wahlwerbenden Partei bei der Gemeinderatswahl.

§ 9

(1)Der amtliche Stimmzettel für die Landtagswahl

darf mit dem amtlichen Stimmzettel für die Ge

meinderatswahl nicht vereinigt werden.

(2)Der amtliche Stimmzettel für die Landtagswahl

ist aus färbigem, der amtliche Stimmzettel für die

Gemeinderatswahl ist aus weißem Papier herzu

stellen.

§ 10

(1)Jedem Wähler sind - unbeschadet der Bestim

mungen des Abs. 2 - ein amtlicher Stimmzettel für

die Landtagswahl, ein amtlicher Stimmzettel für die

Gemeinderatswahl und ein Wahlkuvert, das zur

Aufnahme der Stimmzettel für beide Wahlen be

stimmt ist, auszufolgen.

(2)Wahlkartenwählern, die nach § 7 für die Ge

meinderatswahl keine Stimme abgeben können, sind

nur ein amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl

und ein Wahlkuvert auszufolgen. Die Wahlkuverts

für solche Wahlkartenwähler müssen in allen Wahl

kreisen von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein;

diese Wahlkuverts dürfen nur über Auftrag der

Landeswahlbehörde hergestellt werden.

(3)\I3ie Wahlkuverts, die gemäß Abs. 1 auszu

folgen sind, müssen sich von den Wahlkuverts

gemäß Abs. 2 farblich deutlich unterscheiden.

(4)Gibt ein Wahlkartenwähler gemäß Abs. 2 seine

Stimme ab, so ist dies im Wähler- und im Abstim

mungsverzeichnis (§§ 68 und 69 der O. ö. Landtags

wahlordnung 1961) zusätzlich zu vermerken.

§ 11

(1)Die vor der Entleerung der Wahlurne zu

treffenden Feststellungen hinsichtlich der amtlichen

Stimmzettel haben für beide Wahlen gesondert zu

erfolgen. Darüber hinaus ist festzustellen, ob und

gegebenenfalls wieviel Wahlkuverts gemäß § 10

Abs. 2 ausgefolgt und wieviel abgegeben wurden.

(2)Unmittelbar nach Entleerung der Wahlurne

sind zunächst die Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2

auszusondern; die Anzahl dieser Wahlkuverts ist

festzustellen; sodann sind diese Wahlkuverts unge

öffnet in einem Umschlag zu verpacken. Dieser Um

schlag ist zu verschließen und womöglich zu ver

siegeln. Auf dem Umschlag sind zu vermerken: die

Wahlbehörde und die Anzahl der verpackten Wahlkuverts. War in der Wahlurne kein Wahlkuvert gemäß § 10 Abs. 2, so ist dies festzustellen.

(3)Ist eine Gemeinde nicht in Wahlsprengel ein

geteilt, so ist der Umschlag (Abs. 2) bzw. eine

schriftliche Meldung über die Feststellung gemäß

Abs. 2 letzter Satz ungesäumt mit Boten der Bezirks

wahlbehörde zu übermitteln; auf dem Umschlag ist

überdies zu vermerken, daß die Gemeinde nicht in

Wahlsprengel eingeteilt ist; in die schriftliche Mel

dung ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

Sprengelwahlbehörden, die nicht zugleich Gemeinde

wahlbehörden sind, haben den Umschlag (Abs. 2)

bzw. eine schriftliche Meldung über die Feststellung

gemäß Abs. 2 letzter Satz ungesäumt mit Boten der

Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. In Gemein

den, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die

Gemeindewahlbehörde die Umschläge bzw. die

schriftlichen Meldungen aller Sprengelwahlbehörden

zu sammeln. Wenn die Umschläge bzw. die Mel

dungen aller Sprengelwahlbehörden vorliegen, hat

die Gemeindewahlbehörde die ungeöffneten Um

schläge und die schriftlichen Meldungen zusammen

in einem weiteren Umschlag zu verpacken. Dieser

Umschlag ist zu verschließen, womöglich zu ver

siegeln und ungesäumt mit Boten der Bezirkswahl

behörde zu übermitteln. Auf dem Umschlag sind zu

vermerken: die Gemeindewahlbehörde, die Anzahl

der Wahlsprengel, die Anzahl der verpackten Um

schläge (Abs. 2) und der Meldungen der Sprengel

wahlbehörden.

(4)Die Feststellungen gemäß Abs. 1 letzter Satz

und Abs. 2 sowie die Vorgangsweise gemäß Abs. 2

und 3 sind in der Niederschrift der jeweiligen Wahl

behörde zu beurkunden.

(5)Nach den Veranlassungen gemäß Abs. 2 und 3

hat die Sprengelwahlbehörde bzw. die Gemeinde

wahlbehörde die Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 1

zu öffnen. Die Ermittlung des Wahlergebnisses hat

für die Gemeinderatswahl und für die Landtagswahl

gesondert zu erfolgen.

§ 12

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat das Einlangen einer schriftlichen Meldung gemäß § 11 Abs. 3 erster Satz festzustellen. In allen übrigen Fällen des § 11 Abs. 3 hat die Bezirkswahlbehörde festzustellen:

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eine Bestätigung auszufolgen, in die die jeweiligen Feststellungen gemäß lit. a bis d aufzunehmen sind. Diese Bestätigung ist dem Wahlakt der Gemeindewahlbehörde anzuschließen.

(2) Die Bezirkswahlbehörde hat unmittelbar nach einer Feststellung gemäß Abs. 1 lit. c die ungeöffneten Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 in eine vorbereitete Wahlurne zu geben. § 62 Abs. 2 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 gilt sinngemäß.

(s) Wenn die schriftlichen Meldungen bzw. Umschläge aller Gemeindewahlbehörden des politischen Bezirkes vorliegen und alle Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 in die Wahlurne gegeben wurden (Abs. 2), hat die Bezirkswahlbehörde an Hand der bezüglichen Feststellungen gemäß Abs. 1 zusammenfassend festzustellen, wieviel Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 sich in der Wahlurne befinden müssen.

(4)Sodann hat die Bezirkswahlbehörde die in der

Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu

mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzu

stellen, wieviel Wahlkuverts sich in der Wahlurne

befunden haben. Stimmt diese Zahl mit der nach

Abs. 3 festgestellten Zahl nicht überein, so ist der

mutmaßliche Grund hiefür festzustellen. Anschlie

ßend ist das Wahlergebnis hinsichtlich der Wahl

kartenwähler gemäß § 10 Abs. 2 im Bereich der

Bezirkswahlbehörde festzustellen; dabei sind die

§§ 73, 74 und 75 sowie § 76 Abs. 4 der O. ö. Land

tagswahlordnung 1961 anzuwenden.

(5)Die Bezirkswahlbehörde hat die gemäß § 76

Ab4. 4 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 ge

troffenen Feststellungen sofort in der Niederschrift

(Abs. 7) zu beurkunden und der Kreiswahlbehörde

und der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art,

wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.

(e) § 60 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeindewahlbehörde die Bezirkswahlbehörde tritt.

(7)Die Bezirkswahlbehörde hat die Vorgangs

weise gemäß Abs. 1 bis 6 und das Wahlergebnis

hinsichtlich der Wahlkartenwähler gemäß § 10 Abs. 2

in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Nieder

schrift hat mindestens zu enthalten:

a)die Bezeichnung der Bezirkswahlbehörde und

den Ort ihres Zusammentrittes;

b)die Namen der an- und abwesenden Mitglieder

der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen;

c)die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

d)den genauen Zeitpunkt des Zusammentrittes der

Wahlbehörde und des Endes der Abfassung der

Niederschrift;

e)die getroffenen Feststellungen (Abs. 1, 3 und 4);

wurden ungültige Stimmen festgestellt, so ist

auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen.

(8)Der Niederschrift sind anzuschließen:

b)die gültigen Stimmzettel, die - je nach den

Parteilisten - in abgesonderten Umschlägen mit

entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

c)die Umschläge und schriftlichen Meldungen

gemäß i§ 11 Abs. 2 und 3.

(9)Die Niederschrift ist hierauf von den Mitglie

dern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird

sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so

ist der Grund hiefür anzugeben.

(10)Die Niederschrift der Bezirkswahlbehörde

samt Beilagen (Wahlakt) ist sodann verschlossen der

zuständigen Kreiswahlbehörde ungesäumt durch

Boten zu übermitteln.

§ 13

(1)Die Kreiswahlbehörden haben den vorläufigen

Feststellungen gemäß § 81 Abs. 1 der O. ö. Land

tagswahlordnung 1961 auch die Berichte der Bezirks

wahlbehörden gemäß § 12 Abs. 5 mit zugrunde zu

liegen.

(2)Die Kreiswahlbehörden haben auf Grund der

übermittelten Wahlakten der Bezirkswahlbehörden

(§ 12 Abs, 10) das Wahlergebnis hinsichtlich der

Wahlkartenwähler gemäß § 10 Abs. 2 zu überprüfen

und etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergeb

nissen zu berichtigen. Die überprüften und allen

falls berichtigten Ergebhisse sind den endgültigen

Feststellungen gemäß § 82 Abs. 1 der O. ö. Land

tagswahlordnung 1961 mit zugrunde zu legen.

§ 14

Für die Niederschriften über den Wahlvorgang und das Wahlergebnis

der Landtagswahl ist färbiges, für die Niederschriften über die Wahl

des Gemeinderates ist weißes Papier zu verwenden.

§ 15

Das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis sind der Niederschrift über die Landtagswahl anzuschließen. Dies ist in der Niederschrift über die Wahl des Gemeinderates zu vermerken.

§ 16

Hinsichtlich der Wahlkosten, die bei der gleichzeitigen Durchführung der Landtagswahl und der Gemeinderatswahlen entstehen, gilt folgendes:

§ 98 der O. ö. Landtägswahlordnung 1961 findet auf jene Kosten Anwendung, die auch entstehen würden, wenn die Landtagswahl nicht gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl durchzuführen wäre. Im übrigen gilt § 53 der Gemeindewahlordnung 1967.

§ 17

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinderatswahlen sind, unbeschadet der Zuständigkeiten, die de" Landesregierung, der Landes-wahlbehörde und den Bezirkswahlbehörden zukommen und mit Ausnahme der Strafbestimmungen

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(§ 54 der Gemeindewahlordnung 1967), solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden.