# Gesetz über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut

# im Jahre 1979

§ 4

(1)DIE EINTEILUNG DER STADT IN WAHLSPRENGEL GE

MÄß § 45 ABS. 1 DER STATUTARGEMEINDEN-WAHLORD

NUNG 1961 GILT AUCH FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER LAND

TAGSWAHL.

(2)Wird gemäß § 7 Abs. 2 der Statutargemeinden-

Wahlordnung 1961 ein ständiger Stellvertreter als

Vorsitzender der Stadtwahlbehörde und Stadtwahl

leiter bestellt, so hat der Bürgermeister dieselbe

Person zum ständigen Vertreter gemäß § 7 Abs. 2

der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 zu bestellen.

Dies gilt sinngemäß hinsichtlich der Bestellung des

Stellvertreters des Stadtwahlleiters sowie hinsicht

lich der Bestellung der Sprengelwahlleiter und

deren Stellvertreter.

(3)Die nach den Bestimmungen der Statutarge-

meinden-Wahlordnung 1961 berufenen Beisitzer

(Ersatzmitglieder) der Stadtwahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden sind von der Bezirkswahlbehörde auch als Beisitzer (Ersatzmitglieder) der nach der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 zu bildenden Gemeindewahlbehörde und der zu bildenden Sprengelwahlbehörden zu berufen. Vorschläge gemäß § 13 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) in die Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden können nicht eingebracht werden. Ist eine wählwerbende Partei, die im Landtag vertreten ist, in der Gemeindewahlbehörde oder einer Sprengelwahlbehörde durch keinen Beisitzer vertreten, so hat sie das Recht, in diese Behörde Vertrauensper^ sonen zu entsenden; § 14 Abs. 4 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 gilt sinngemäß.

§ 5

Die auf Grund der Statutargemeinden-Wahlord-nung 1961 zuständigen Behörden haben die Verfügungen hinsichtlich der Wahlzeit, der Verbotszonen, der Wahllokale und der Wahlzellen gleichlautend sowohl für die Landtagswahl als auch für die Gemeinderatswahlen zu treffen.

§ 6

(1)Die Wählerverzeichnisse für die Landtagswahl

sind auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des

Wählerevidenzgesetzes 1973, BGB1. Nr. 601, und

des O. ö. Jungwählererfassungsgesetzes 1979,

LGB1. Nr. 61, anzulegen. Die Eintragung des Fami

lienstandes und des Berufes der Wahlberechtigten

kann entfallen.

(2)Die Gemeinderatswahl ist unter Zugrundele

gung der für die Landtagswahl abgeschlossenen

Wählerverzeichnisse durchzuführen. Die Anlegung

besonderer Wählerverzeichnisse für die Gemeinde

ratswahl entfällt.

(3)Die Führung eines gesonderten Abstimmungs

verzeichnisses für die Gemeinderatswahl entfällt.

§ 7

Für die Gemeinderatswahlen sind keine Wahlkarten auszustellen. Eine für die Landtagswahl ausgestellte Wahlkarte berechtigt auch zur Abgabe der Stimme für die Gemeinderatswahl, jedoch nur bei einer Wahlbehörde jener Stadt, von der die Wahlkarte ausgestellt wurde.

§ 8

Wahlwerbende Parteien, die das Recht hätten, sowohl für die Landtagswahl als auch für die Gemeinderatswahl in jedes Wahllokal der Stadt Wahlzeugen zu entsenden, können dieses Recht nur nach den für die Landtagswahl geltenden Bestimmungen ausüben. Die entsendeten Wahlzeugen fungieren jedoch auch als Wahlzeugen der wahlwerbenden Partei bei der Gemeinderatswahl.

§ 9

(1) Der amtliche Stimmzettel für die Landtagswahl darf mit dem amtlichen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl nicht vereinigt werden.

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 17. Stück, Nr. 60

Seite 87

(i) Der amtliche Stimmzettel für die Landtagswahl ist aus färbigem, der amtliche Stimmzettel für die Gemeinderatswahl ist aus weißem Papier herzustellen.

§ 10

(i) Jedem Wähler sind - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - ein amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl, ein amtlicher Stimmzettel für die Gemeinderatswahl und ein Wahlkuvert, das zur Aufnahme der Stimmzettel für beide Wählen bestimmt ist, auszufolgen. (i) Wahlkartenwählern, die nach § 7 für die Gemeinderatswahl keine Stimme abgeben können, sind nur ein amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl und ein Wahlkuvert auszufolgen. Die Wahlkuverts für solche Wahlkartenwähler müssen in allen Wahlkreisen von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein; diese Wahlkuverts dürfen nur über Auftrag der Landeswahlbehörde hergestellt werden.

(3)Die Wahlkuverts, die gemäß Abs. 1 auszu

folgen sind, müssen sich von den Wahlkuverts

gemäß Abs. 2 farblich deutlich unterscheiden.

(4)Gibt ein Wahlkartenwähler gemäß Abs. 2 seine

Stimme ab, so ist dies im Wähler- und im Abstim mungsverzeichnis (§§ 68 und 69 der O. ö. Landtags wahlordnung 1961) zusätzlich zu vermerken.

§ 11

(1) Die vor der Entleerung der Wahlurne zu 'reffenden Feststellungen hinsichtlich der amtlichen Stimmzettel haben für beide Wahlen gesondert zu erfolgen. Darüber hinaus ist festzustellen, ob und gegebenenfalls wieviel Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 ausgefolgt und wieviel abgegeben wurden.

(:;) Unmittelbar nach Entleerung der Wahlurne sind zunächst die Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 auszusondern; die Anzahl dieser Wahlkuverts ist festzustellen, sodann sind diese Wahlkuverts ungeöffnet in einem Umschlag zu verpacken. Dieser Umschlag ist zu verschließen und womöglich zu versiegeln. Auf dem Umschlag sind zu vermerken: die Wahlbehörde und die Anzahl der verpackten Wahlkuverts. War in der Wahlurne kein Wahlkuvert gemäß § 10 Abs. 2, so ist dies festzustellen.

(3)Die Sprengelwahlbehörden haben den Um

schlag (Abs. 2) ungesäumt mit Boten der Bezirks

wahlbehörde zu übermitteln bzw. der Bezirkswahl

behörde ungesäumt mit Boten die Feststellung

gemäß Abs. 2 letzter Satz schriftlich zu melden.

(4)Die Feststellungen gemäß Abs. 1 letzter Satz

und Abs. 2 sowie die Vorgangsweise gemäß Abs. 2

und 3 sind in der Niederschrift der Sprengelwahl

behörde zu beurkunden.

(5)Nach den Veranlassungen gemäß Abs. 2 und 3

hat die Sprengelwahlbehörde die Wahlkuverts

gemäß § 10 Abs. 1 zu öffnen. Die Ermittlung des

Wahlergebnisses hat für die Gemeinderatswahl und

für die Landtagswahl gesondert zu erfolgen.

§ 12 (1) Die Bezirkswahlbehörde hat das Einlangen

einer schriftlichen Meldung gemäß § 11 Abs. 3 festzustellen. Im Falle des Einlangens eines Umschlages gemäß § 1J Abs. 3 hat die Bezirkswahlbehörde festzustellen:

(2)Die $ezirkswahlbehörde hat unmittelbar nach

einer Feststellung gemäß Abs. 1 lit. b die unge

öffneten Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 in eine

vorbereitete Wahlurne zu geben. § 62 Abs. 2 der

O. ö. Landfagswahlordnung 1961 gilt sinngemäß.

(3)Wenn die schriftlichen Meldungen bzw. Um

schläge aller Sprengelwahlbehörden der Stadt vor

liegen und alle Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 in

die Wahlurne gegeben wurden (Abs. 2), hat die

Bezirkswahlbehörde an Hand der bezüglichen Fest

stellungen gemäß Abs. 1 zusammenfassend festzu

stellen, wieviel Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2

sich in der Wahlurne befinden müssen.

(4)Sodann hat die Bezirkswahlbehörde die in der

Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu

mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzu

stellen, wieviel Wahlkuverts sich in der Wahlurne

befunden haben. Stimmt diese Zahl mit der nach

Abs. 3 festgestellten Zahl nicht überein, so ist der

mutmaßliche Grund hiefür festzustellen. Anschlie

ßend ist das Wahlergebnis hinsichtlich der Wahl

kartenwähler gemäß § 10 Abs. 2 im Bereich der Stadt

festzustellen; dabei sind die §§ 73, 74 und 75 sowie

§ 76 Abs. 4 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961

anzuwenden.

(0) § 60 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeindewahlbehörde die Bezirkswahlbehörde tritt.

(7) Die Bezirkswahlbehörde hat die Vorgangsweise gemäß Abs. 1 bis 6 und das Wahlergebnis hinsichtlich der Wahlkartenwähler gemäß § 10 Abs. 2 in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

Seite 88

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 17. Stück, Nr. 60 u. 61

c)die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

d)den genauen Zeitpunkt des Zusammentrittes der

Wahlbehörde und des Endes der Abfassung der

Niederschrift;

e)die getroffenen Feststellungen (Abs. 1, 3 und 4);

wurden ungültige Stimmen festgestellt, so ist

auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen.

(8)Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten

Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu

verpacken sind;

b)die gültigen Stimmzettel, die - je nach den

Parteilisten - in abgesonderten Umschlägen mit

entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

c)die Umschläge und schriftlichen Meldungen

gemäß § 11 Abs. 2 und 3.

(9)Die Niederschrift ist hierauf von den Mitglie

dern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird

sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so

ist der Grund hiefür anzugeben.

(10)Die Niederschrift der Bezirkswahlbehörde

samt, Beilagen (Wahlakt) ist sodann verschlossen

der zuständigen Kreiswahlbehörde ungesäumt durch

Boten zu übermitteln.

§ 13

(1)Die Kreiswahlbehörden haben den vorläufigen

Feststellungen gemäß § 81 Abs. 1 der O. ö. Land

tagswahlordnung 1961 auch die Berichte der Be

zirkswahlbehörden gemäß § 12 Abs. 5 mit zugrunde

zu legen.

(2)Die Kreiswahlbehörden haben auf Grund der

übermittelten Wahlakten der Bezirkswahlbehörden

(§ 12 Abs. 10) das Wahlergebnis hinsichtlich der

Wahlkartenwähler gemäß § 10 Abs. 2 zu überprüfen

und etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergeb

nissen zu berichtigen. Die überprüften und allen

falls berichtigten Ergebnisse sind den endgültigen

Feststellungen gemäß § 82 Abs. 1 der O. ö. Land

tagswahlordnung 1961 mit zugrunde zu legen.

§ 14

Für die Niederschriften über den Wahlvorgang und das Wahlergebnis

der Landtagswahl ist färbiges, für die Niederschriften über die Wahl

des Gemeinderates ist weißes Papier zu verwenden.

§ 15

Das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis sind der Niederschrift über die Landtagswahl anzuschließen. Dies ist in der Niederschrift über die Wahl des Gemeinderates zu vermerken.

§ 16

Hinsichtlich der Wahlkosten, die bei der gleichzeitigen Durchführung der Landtagswahl und der Gemeinderatswahlen entstehen, gilt folgendes:

§ 98 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 findet auf jene Kosten Anwendung, die auch entstehen würden, wenn die Landtagswahl nicht gleichzeitig

mit der Gemeinderatswahl durchzuführen wäre. Im übrigen gilt § 89 der Statutargemeinden-Wahlord-nung 1961.

§ 17

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt in den Angelegenheiten der Gemeinderatswahlen sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.