# Gesetz über die Erfassung der Jungwähler (O.ö. Jungwählererfassungsgesetz 1979)

§ 1

(1)In jeder Gemeinde ist eine ständige Evidenz

der Wahlberechtigten des Geburtsjahrganges, der

im jeweils laufenden Jahr das neunzehnte Lebens

jahr vollendet, zu führen (Jungwählerevidenz). Die

Jungwählerevidenz dient als Grundlage für die Auf

nahme jener Wahlberechtigten, die im Jahre der

Wahl des Landtages und des Gemeinderates bis

zum Ablauf des Stichtages das neunzehnte Lebens

jahr vollenden, in die Wählerverzeichnisse für die

Wahl des Landtages und des Gemeinderates, so

fern die Aufnahme nicht auf Grund der in den lan

desgesetzlichen Wahlordnungen vorgesehenen

Wähleranlageblätter erfolgt.

(2)Die Führung der Jungwählerevidenz obliegt

den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

Die Jungwählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden

gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Haus

nummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahl

sprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln

anzulegen.

(3)Die Jungwählerevidenz ist, sofern nicht die

Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen, in Kartei

form zu führen. Die Karteiblätter haben für jede

Person, die im laufenden Jahr das neunzehnte Le

bensjahr vollendet, die für die Durchführung von

Wahlen erforderlichen Angaben, das sind Familien-

und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse, zu

enthalten. Die in der Jungwählerevidenz erfaßten

Personen sind nach dem Namensalphabet, in Ge

meinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch

nach dem Wohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu

erfassen.

(4)In Gemeinden, in denen für Zwecke der Ge

meindeverwaltung elektronische Datenverarbei

tungsanlagen zur Verfügung stehen, können diese

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auch für die Führung der Jungwählerevidenz verwendet werden, wenn die Einsichtnahme in die Jungwählerevidenz gewährleistet ist.

§ 2

(1)IN DIE JUNGWÄHLEREVIDENZ SIND ALLE PERSONEN

EINZUTRAGEN, DIE DIE ÖSTERREICHISCHE STAATSBÜRGER

SCHAFT BESITZEN, IM LAUFENDEN JAHR DAS NEUNZEHNTE

LEBENSJAHR VOLLENDEN, VOM WAHLRECHT ZUM LANDTAG

NICHT AUSGESCHLOSSEN SIND UND IN DER GEMEINDE

IHREN ORDENTLICHEN WOHNSITZ HABEN.

(2)Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an

dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweis

lichen oder aus den Umständen hervorgehenden

Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres

zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wäh

len. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf

gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.

(s) Hat eine in die Jungwählerevidenz aufzunehmende Person in mehreren Gemeinden einen ordentlichen Wohnsitz, so ist sie in der Jungwählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie am 31. Dezember des Vorjahres tatsächlich gewohnt hat. Nach diesem Umstand bestimmt sich die Eintragung auch dann, wenn jemand, falls eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, in mehreren Wahl-sprengeln eine Wohnung hat.

(4)In die Jungwählerevidenz aufgenommene

bzw. aufzunehmende Personen, die ihren ordent

lichen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen,

sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen

für die Eintragung in der Jungwählerevidenz dieser

Gemeinde einzutragen. In der Jungwählerevidenz

der Gemeinde, in der sie ihren ordentlichen Wohn

sitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu

diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Ein

tragung in die Jungwählerevidenz erfolgt, die Ge

meinde, in deren Jungwählerevidenz die Streichung

vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohn

adresse von der neuen Eintragung unverzüglich und

nachweislich zu verständigen.

(5)In die Jungwählerevidenz aufgenommene

oder aufzunehmende Personen, die zum ordent

lichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einbe

rufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung

ihres ordentlichen Wohnsitzes während der Leistung

des Präsenzdienstes, in die Jungwählerevidenz der

Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeit

punkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordent

lichen Wohnsitz hatten. Sind sie zu diesem Zeit

punkt schon in einer Jungwählerevidenz einge

tragen, so wird diese Eintragung durch die Einbe

rufung zum Präsenzdienst nicht berührt.

(s) Eine Person darf in den Jungwählerevidenzen nur einmal

eingetragen sein.

§ 3

(1) In die Jungwählerevidenz kann jedermann, der sich von deren Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen. Die im Landtag oder Gemeinderat vertretenen Parteien können überdies aus der Jungwählerevidenz Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen,

oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, Abschriften der Jungwählerevidenz ausfolgen, wobei sie berechtigt ist, die Ausfolgung der Abschriften von der Entrichtung eines angemessenen Beitrages zu den Herstellungskosten abhängig zu machen. In diesem Fall hat die Gemeinde eine Abschrift der Jungwählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben.

(2)Die für die Einsichtnahme bestimmten Tages

stunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei

der Einsprüche gegen die Jungwählerevidenz einge

bracht werden können, sowie die Bestimmungen des

Abs. 1 und des § 4 hat der Bürgermeister an der

Amtstafel zu verlautbaren.

(3)Unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 4

und des § 9 Abs. 1 dürfen Änderungen in der Jung

wählerevidenz nur auf Grund eines Einspruchs- und

Berufungsverfahrens (§§ 4 bis 8) vorgenommen wer

den. Ausgenommen hievon ist die Behebung von

Formgebrechen, wie z. B. Schreibfehler und der

gleichen.

§ 4

(1)Jeder Staatsbürger, der im Lande Oberöster

reich seinen ordentlichen Wohnsitz hat, kann unter

Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen

die Jungwählerevidenz schriftlich, mündlich oder

telegraphisch Einspruch erheben. Der Einspruchs

werber kann die Aufnahme einer Person, die im je

weils laufenden Jahr das neunzehnte Lebensjahr

vollendet, in die Jungwählerevidenz oder deren

Streichung aus dieser begehren.

(2)Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubrin

gen, in deren Jungwählerevidenz eine Änderung

begehrt wird.

(3)Der Einspruch ist, falls er schriftlich einge

bracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu

überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme einer

Person in die Jungwählerevidenz zum Gegenstand,

so sind auch die zur Begründung desselben notwen

digen Belege, insbesondere ein von der vermeint

lich in die Jungwählerevidenz aufzunehmenden Per

son ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster An

lage 1) anzuschließen. Wird im Einspruch die Strei

chung einer Person begehrt, so ist der Grund hiefür

anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft be

legte, sind entgegenzunehmen. Ist der Einspruch

von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so

gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt

ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustell

bevollmächtigt.

(4)Wer offensichtlich mutwillig Einspruch erhebt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit

einer Geldstrafe bis zu S 3.000,- zu bestrafen.

Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und

unterliegt der gleichen Strafe, wer auf den Wähler

anlageblättern wissentlich unwahre Angaben macht.

In beiden Fällen liegt eine Verwaltungsübertretung

nur dann vor, wenn darin keine von den Gerichten

zu bestrafende Handlung gelegen ist.

§ 5 (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren

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Aufnahme in die Jungwählerevidenz Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich, mündlich oder telegraphisch Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

§ 6

Die gemäß den §§ 7 und 8 mit dem Einspruchsund Berufungsverfahren befaßten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind die nach den Bestimmungen der O. ö. Landtagswahlordnung 1961, LGB1. Nr. 26, in der Fassung der Novellen LGB1. Nr. 20/1967, LGB1. Nr. 20/1969, LGB1. Nr. 30/1971 und LGB1. Nr. 56/1979 jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Einsprüche und Berufungen mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Einsprüche und Berufungen zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörden für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im übrigen finden auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.

§ 7

(1)über den Einspruch hat die Gemeindewahlbe

hörde zu entscheiden.

(2)Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Ein

spruchswerber sowie der vom Einspruch betroffe

nen Person schriftlich mitzuteilen.

(3)Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung

der Jungwählerevidenz, so hat die Gemeinde nach

Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Rich

tigstellung der Jungwählerevidenz unter Anführung

der Entscheidungsdaten durchzuführen.

§ 8

(1)Gegen die Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 kön

nen der Einspruchswerber sowie die von der Ent

scheidung betroffene Person binnen zwei Wochen

nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder

telegraphisch die Berufung bei der Gemeinde ein

bringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner

von der eingebrachten Berufung binnen zwei Wo

chen mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm

freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an

ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Ein

sicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen

Stellung zu nehmen.

(2)über die Berufung hat die Bezirkswahlbehörde

zu entscheiden. Eine weitere Berufung ist unzuläs

sig.

(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 4 und des § 7 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

§ 9

(1)Die Gemeinden haben alle Umstände, die ge

eignet sind, eine Änderung in der Jungwählerevi

denz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen

und die erforderlichen Änderungen in der Jung

wählerevidenz durchzuführen. Hiebei haben sie die Umstände, die auch in der Jungwählerevidenz einer

anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(2)Wird eine Person aus der Jungwählerevidenz

wegen Verlustes des Wahlrechtes zum Landtag ge

strichen, so ist sie hievon binnen zwei Wochen ab

dem Tag der Streichung zu verständigen.

§ 10

Die näheren Vorschriften über die Anlegung der Wählerverzeichnisse für die Wahlen des Landtages und des Gemeinderates sind in den Gesetzen über die Wahl des Landtages und über die Wahl des Gemeinderates enthalten.

§ 11

Soweit in diesem Gesetz das Verwaltungsverfahren nicht besonders geregelt ist, haben die Wahlbehörden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG. 1950 anzuwenden.

§ 12

(1)Die mit der Führung der Jungwählerevidenz

verbundenen Kosten sind von den Gemeinden zu

tragen; das Land hat den Gemeinden jedoch die

ihnen aus der Führung der Jungwählerevidenz ent

stehenden Kosten zur Hälfte nach den Bestimmun

gen des Abs. 2 zu ersetzen.

(2)Der Kostenersatz nach Abs. 1 hat in Bausch

beträgen zu erfolgen. Diese sind durch Verordnung

der Landesregierung festzusetzen. Für die Berech

nung des Kostenersatzes ist die Anzahl der mit

Ende des Jahres in der Jungwählerevidenz einge

tragenen Personen maßgebend.

(3)Die Gemeinden haben innerhalb von drei Mo

naten nach Ablauf des Kalenderjahres bei sonsti

gem Verlust des Kostenersatzanspruches die An

zahl der mit Ende des abgelaufenen Jahres in der

Jungwählerevidenz erfaßten Personen der Landes

regierung bekanntzugeben.

§ 13

Die im Verfahren nach diesem Landesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften gelten als nur im öffentlichen Interesse gelegen und sind daher insbesondere von landesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.

Ortschaft: Gemeindebezirk:

Gemeinde:

Straße

Pol. Bez.: Gasse

Platz

Hausnummer: , Stiege:

Geschoß: , Tür-Nr.:

Wähleranlageblatt

Familien- und Vorname

geb. am

Staatsbürgerschaft am ....

Ordentlicher Wohnsitz am

Wer im Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

Ausgefertigt am

19..

(Unterschrift)

(Die Wähleranlagebiätter sind von den zur Ausfüllung verpflichteten Personen persönlich zu unterfertigen. Ist eine solche Person durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes verhindert, so kann eine Person ihres Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes für sie vornehmen.)