# Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Ausschreibung der Wahl des

# o. ö. Landtages

67.

Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 23. Juli 1979 betreffend die Ausschreibung der Wahlen des Gemeinderates der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut

Die Wahlen des Gemeinderates der oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut werden gemäß § 24 Abs, 1 der Gemeindewahlordnung 1967, LGB1. Nr. 24, in der Fassung der Novellen LGB1. Nr. 30/1973, LGB1. Nr. 57/1979 im Zusammenhang mit § 1 des Gesetzes über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut im Jahre 1979, LGB1. Nr. 59, am Sonntag, 7. Oktober 1979, durchgeführt.

Als Stichtag gilt gemäß § 3 des Gesetzes, LGB1. Nr. 59/1979, der 4. August 1979.

Als Tag der Wahlausschreibung gilt der 3. August 1979.